Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 20. März 2024.
Entscheiddatum: 26.05.2025Publikationsdatum: 17.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2091/2024
Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 20. März 2024.
A. Am 5. Januar 2024 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige C._______ (geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt für den Zeitraum vom 24. Januar 2024 bis am 22. April 2024 bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter B._______ und deren Ehemann A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende).
B. Mit Formularverfügung vom 10. Januar 2024 wies die Schweizerische Botschaft in Colombo im Namen der Vorinstanz den Visumsantrag ab, da Zweifel an der Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum bestünden.
C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2024 bei der Vorinstanz Einsprache. Die Vorinstanz wies darauf das Migrationsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Migrationsamt) an, weitere Abklärungen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 stellte das Migrationsamt den Beschwerdeführenden einen Fragebogen zu und holte unter anderem eine Verpflichtungserklärung ein. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies das SEM die Einsprache ab.
D. Am 2. April 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 20. März 2024 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei ein Schengen-Visum zu erteilen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Innert der angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführenden ein. Am 21. August 2024 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).
3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
3.2 Drittstaatsangehörige, die gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) für die Einreise in den Schengen-Raum der Visumspflicht unterstehen, müssen für die Ausstellung eines Schengen-Visums (Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen) folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.2.1 Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen können (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016].
3.2.2 Sie müssen Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009) ist dabei zu beurteilen, ob beim Antragssteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengen-Raum zu verlassen. Die Behörden haben unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Sodann ist erfahrungsgemäss das Risiko dort erhöht, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
3.2.3 Sie müssen über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise verfügen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 21 Abs. 5 VK). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 4 SGK). Somit können Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) gelten finanzielle Mittel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 VEV kann der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht werden mit Bargeld (Bst. a), Bankguthaben (Bst. b), einer Verpflichtungserklärung (Bst. c) oder einer anderen Sicherheit (Bst. d). Die Modalitäten der Verpflichtungserklärung sind in Art. 14 ff. VEV geregelt. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). In der Schweiz beträgt die Garantiesumme für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.- (Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen (Art. 18 VEV).
3.2.4 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG).
3.2.5 Sie müssen im Besitz gültiger Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sein (Art. 21 Abs. 1 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK; Art. 12 VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG).
3.2.6 Sie müssen über eine Reisekrankenversicherung verfügen, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes sowie die Kosten für ärztliche Notfallversorgung während des Aufenthalts abdeckt (Art. 15 VK; Art. 17 VEV).
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache damit, die Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum sei nicht gewährleistet.
4.2 Zwar erholt sich Sri Lanka langsam von der Wirtschaftskrise von 2022. Jedoch ist auch 2023 das Bruttoinlandprodukt um weitere zwei Prozent geschrumpft. Es ist davon auszugehen, dass es noch einige Zeit dauern wird, bis sich dieses wieder auf dem Niveau von vor der Wirtschaftskrise befindet (Wirtschaftsbericht Sri Lanka 2024 der Schweizerischen Botschaft in Colombo, < >, abgerufen am 31. März 2024). In Anbetracht dieser Umstände muss das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr vorliegend grundsätzlich als hoch einschätzt werden.
4.3 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine über siebzigjährige verwitwete Frau, die im Distrikt Vavuniya (Nordprovinz) lebt. Gemäss ihren eigenen Angaben im Gesuch vom 5. Januar 2024 lebt sie dort in einem eigenen Haus, zusammen mit ihrem unverheirateten Sohn sowie der Tochter und deren Ehemann. Die Gesuchstellerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe viele Verpflichtungen und müsse sich nebst ihrem unverheirateten Sohn auch um die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke kümmern. In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin in Sri Lanka kann einem Kontoauszug der Commercial Bank vom 4. April 2024 entnommen werden, dass die Gesuchstellerin dort über ein Bankkonto mit einem Saldo per 4. April 2024 von LKR 804'236.- (rund Fr. 2'100.-) verfügt. Es kann hierbei nicht ausgeschlossen werden, dass die im Zeitraum kurz vor Beantragung des Visums am 20. November 2023 eingegangene Gutschrift von LKR 700'000.- auf dem Bankkonto den Zweck verfolgte, die finanzielle Lage hinsichtlich des Visumantrags zu beschönigen. Die Gesuchstellerin ist weiter Eigentümerin zweier sich im Distrikt Vavuniya befindlicher Liegenschaften. Gemäss einer Schätzung vom 1. Dezember 2023 beträgt der Marktwert der beiden Liegenschaften zusammen LKR 21'000'000.- (rund Fr. 60'000.-). Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen sind dahingehend zu relativieren, dass selbst ein Vermögen oder Grundbesitz keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bieten, da auch im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (vgl. Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2). Sodann bleibt unklar, mit welchen finanziellen Mitteln die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt in Sri Lanka bestreitet. So gibt sie im Gesuchsformular für das Schengen-Visum als Einkommen Mieteinnahmen von LKR 6'000.- (rund Fr. 17.-) sowie «foreign income» von LKR 50'000.- (rund Fr. 150.-) an. Trotz des vorhandenen Grundbesitzes kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die sie von einer Emigration abzuhalten vermögen.
4.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter keine Verantwortlichkeiten geltend, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten. So bestehen mangels Erwerbstätigkeit keine wirtschaftlichen Verpflichtungen. Die Verwaltung der im Eigentum stehenden Liegenschaften könnte sodann auch durch die vor Ort verbliebenen Kinder übernommen werden. Weiter wird auch nicht näher dargelegt, inwiefern der unverheiratete volljährige Sohn, der bei seiner Mutter lebt, auf deren Unterstützung angewiesen sein sollte. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin gemäss den (unbestritten gebliebenen) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz über ein grosses Familienbeziehungsnetz (zwei Söhne, eine Tochter, mehrere Schwestern) im Schengen-Raum verfügt, was erfahrungsgemäss das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erhöht (vgl. E. 3.2.2).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der schwierigen sozioökonomischen Verhältnisse in Sri-Lanka und mangels besonderer Verpflichtungen oder Abhängigkeiten gegenüber Familienmitgliedern beziehungsweise der Gesellschaft bei der Gesuchstellerin keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag die Zusicherung der Beschwerdeführenden, sie würden sich persönlich darum bemühen, dass diese die Schweiz fristgerecht verlasse, nichts zu ändern. Zwar können sie als Gastgeber mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, hingegen nicht für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde das Schengen-Visum zu Recht verweigert.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe am 19. April 2024 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger
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