Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024.
Entscheiddatum: 03.06.2025Publikationsdatum: 16.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-21/2025
Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Mongolei, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024.
A. Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn (Beschwerdeführende) ersuchten zusammen mit deren Ehemann [Verfahrensnummer] und deren drei volljährigen Kindern [Verfahrensnummern] am 11. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) Januar 2022 auf Zypern um Asyl ersucht hatten. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab zudem, dass ihnen von Deutschland ein vom (...) Oktober 2024 bis zum (...) Januar 2025 gültiges Visum ausgestellt worden war.
B. Am 19. November 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden.
C. Am 20. November 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
D. In ihrer Antwort vom 21. November 2024 ersuchten die deutschen Behörden das SEM um Informationen zum Stand des Verfahrens der Beschwerdeführenden in Zypern beziehungsweise zur Frage, ob ihnen dort internationaler Schutz gewährt worden ist.
E. Am 25. November 2024 ersuchte das SEM die zypriotischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um Informationen zum Stand des Verfahrens der Beschwerdeführenden in Zypern.
F. Am 10. Dezember 2024 informierten die zypriotischen Behörden das SEM, dass die Beschwerdeführenden am (...) Januar 2022 in Zypern um Asyl ersucht und dieses Gesuch am (...) März 2022 zurückgezogen hätten. Am (...) März 2022 hätten sie Zypern verlassen.
G. Die Beschwerden der beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und die Wegweisung nach Deutschland [Verfahrensnummern] wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) Dezember 2024 abgewiesen.
H. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 13. Dezember 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut.
I. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
J. Am 30. Dezember 2024 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu gewähren. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Des Weiteren beantragten sie, dass ihre Beschwerde zusammen mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder behandelt werde.
K. Am 3. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
L. Am (...) erfolgte eine Meldung seitens des SEM zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt C._______, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber ihr und ihrer Tochter gewalttätig geworden sei.
M. Am 9. Januar 2025 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
N. Am 13. Februar 2025 trennte die Instruktionsrichterin das Verfahren der Beschwerdeführenden von demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummer] und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
O. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
P. Am 11. März 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Akteneinsicht gut und ordnete ihnen den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei.
Q. In ihrer Replik vom 25. März 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass sie nicht aus der Schweiz weggewiesen werden können.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung des Asylgesuchs beantragt wird. Auf die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, ist indessen nicht einzutreten. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Nicht eingetreten werden kann ferner auf den Antrag, die vorliegende Beschwerde sei zusammen mit denjenigen der übrigen Familienmitglieder zu behandeln, soweit es die Verfahren der beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummern] betrifft, da diese bereits vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde (datierend vom 30. Dezember 2024) mit Urteilen [Verfahrensnummer] und [Verfahrensnummer] vom (...) Dezember 2024 abgeschlossen wurden. Das Feststellungsbegehren, die Beschwerdeführenden könnten nicht aus der Schweiz weggewiesen werden, geht im Hauptbegehren auf und besitzt insofern keine eigenständige Bedeutung.
1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständig ist und dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge.
4.1. Zu prüfen ist nachfolgend, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden und ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
4.2. Die Beschwerdeführerin führt an, es sei von Seiten ihres Ehemanns zu häuslicher Gewalt gekommen. In Deutschland seien die Strukturen zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt stark ausgelastet, weshalb sie und ihre Kinder der Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt wären.
4.3. Deutschland ist ein schutzwilliger und -fähiger Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollten die Beschwerdeführenden erneut häuslicher Gewalt ausgesetzt sein, könnten sie sich an die deutsche Polizei oder an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden, deren Dienstleistungen kostenlos angeboten werden (s. bspw. Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, < >, abgerufen am 8.05.2025).
4.4. Die Beschwerdeführerin führt aus, Deutschland könne ihren gesundheitlichen Bedürfnissen nicht nachkommen, insbesondere nicht denjenigen ihres Sohnes, des Beschwerdeführers, der an einer schweren (...) leide. Sie selbst leide an schweren psychischen Problemen und habe Selbstmordgedanken. Sie habe einen Spontanabort erlitten. Am (...) habe sie sich und ihren Sohn gefährdet und sei in die Notfallpsychiatrie eingewiesen worden. Ihre Tochter habe in Deutschland gelebt und den Mangel an Gesundheitsversorgung dort erlebt. Allein die Übergangszeit vom Tag der Rückführung an bis zum Durchlaufen der administrativen Abläufe in Deutschland würde sie vor grosse Probleme stellen. Eine Rückführung nach Deutschland könne zur Destabilisierung der Familie führen und dazu, dass Menschen zu Schaden kämen.
4.5. Gemäss den Berichten der Kinderklinik des D._______ vom (...) und vom (...) sowie dem Bericht des E._______ vom (...) leidet der Beschwerdeführer an einer schweren (...), (...), (...) Epilepsie, neurogener (...), primärer schwerer allgemeiner Entwicklungsstörung, (...), Skoliose, Klump-/Sichelfuss, Obstipation und Karies.
4.6. Gemäss dem Bericht der Frauenklinik des D._______ vom (...) leidet die Beschwerdeführerin an arterieller Hypertonie, einem Uterus myomatosus und hat nach ihrer Ankunft in der Schweiz einen Spontanabort erlitten. Gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik F._______ vom (...) wurde bei ihr ferner eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, diagnostiziert. Sie war vom (...) bis zum (...) in der F._______ hospitalisiert. Ferner wurde aufgrund ihrer Angaben, wonach sie vor ungefähr (...) Jahren einen Schlaganfall erlitten habe, am (...) ein MRI des Neurokraniums und der Halswirbelsäule durchgeführt, wobei in der Folge lediglich die Erwägung einer neurologischen Abklärung (...) empfohlen wurde. Im Bericht des G._______ vom (...) wurde ferner keine Fehlstellung der Lendenwirbelsäule festgestellt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Krebserkrankung wurde nicht diagnostiziert.
4.7. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz eingehend untersucht und medikamentös versorgt. Es ist unbestritten, dass sein Gesundheitszustand eine engmaschige medizinische Betreuung erfordert. Akuter Handlungsbedarf besteht gemäss den in den Akten befindlichen Arztberichten jedoch nicht. Im Bericht der Kinderklinik des D._______ vom (...) und im Bericht des E._______ vom (...) werden eine Physiotherapie und Hilfsmittel für Transport und Pflege als notwendig bezeichnet. Das weitere in den Berichten empfohlene Prozedere sah eine Verlaufskontrolle inkl. Röntgen der Wirbelsäule und Elektroenzephalogramm (EEG), Substitution mit Vitamin D, Impfungen gemäss Nachholschema des Bundesamtes für Gesundheit, ein Röntgen der Wirbelsäule, Fortführung der Medikation, Ernährung gemäss Ernährungsplan, ambulante Ergotherapie, Zuweisung zum Zahnarzt, Rücksprache mit einem Neuropädiater und Anmeldung für einen Sonderschulplatz vor. Sämtliche dieser Massnahmen, soweit sie nicht bereits in der Schweiz abschliessend vorgenommen wurden, können auch in Deutschland sichergestellt werden. An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Unterstützung durch die Kinderspitex, welche der Familie zur Betreuung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurde, eingestellt wurde, da die Familie gemäss den Akten des SEM diese Unterstützung nicht gewollt habe (s. Mitteilung 429295 des SEM vom 24. Februar 2025).
4.8. Die Beschwerdeführerin dürfte trotz der Betreuung und Medikamentenabgabe in der Schweiz auf psychotherapeutische Unterstützung angewiesen sein. Auch wenn sich ihr psychischer Zustand bei einer Überstellung nach Deutschland verschlechtern sollte, bestehen keine Hinweise, wonach sie in Deutschland keine adäquate medizinische Betreuung erhalten sollte. Die arterielle Hypertonie und der Uterus Myomatosus könnten, sollte dies notwendig sein, ebenfalls in Deutschland behandelt werden.
4.9. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutschland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wären (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Für das nicht substantiierte Vorbringen der Beschwerdeführenden, in Deutschland sei die Gesundheitsversorgung mangelhaft, bestehen keine Anhaltspunkte. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es steht den Beschwerdeführenden frei, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen und dadurch Zugang zu dieser zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden.
4.10. Schliesslich ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden ihr familiäres Umfeld von zentraler Bedeutung ist. Die Beschwerden der volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummer] wurden bereits mit Urteil vom (...) Dezember 2024 abgewiesen beziehungsweise wird die Beschwerde der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummer] mit heutigem Urteil abgewiesen. Gleiches gilt für die Beschwerde des Ehemanns der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummer]. Für die gesamte Familie ist somit Deutschland zuständig und die einzelnen Familienmitglieder können, sofern sie dies wünschen, zusammenbleiben. Vor diesem Hintergrund ist unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
4.11. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 9. Januar 2025 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.2. Der auch als amtlicher Rechtsbeistand für die Verfahren des Ehemanns [Verfahrensnummer] sowie der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin [Verfahrensnummer] eingesetzte Rechtsvertreter hat eine einzige Kostennote vom 25. März 2025 im Umfang von Fr. 2'321.50 eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Kostennote auch die Kosten für das vorliegende Verfahren abgegolten sind, zumal die Kostennote mit «H._______ Familie: Asylgesuch» betitelt ist. Das anteilmässige Honorar von Fr. 773.85 (Fr. 2'321.50 / 3) geht zulasten der Gerichtskasse. Die Beschwerdeführerin hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 773.85 festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende
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