Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025.
Entscheiddatum: 10.03.2025Publikationsdatum: 18.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-220/2025
Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Inge Mokry, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 29. Oktober 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte.
B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 3. Dezember 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 13. Dezember 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2024 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 (eröffnet am 8. Januar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Beschwerde vom 13. beziehungsweise 15. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu sistieren. Eventualiter sei nur seine Wegweisung nach Kroatien aufzuheben. Subeventualiter sei die Ausreisefrist so zu terminieren, dass ihm eine selbständige Ausreise ermöglicht werde. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Zudem seien ihm die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.
F. Am 14. Januar 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer bis zum 31. Januar 2025 Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren. Die ihm gewährte Gelegenheit, bis zum 5. Februar 2025 eine Beschwerdeergänzung einzureichen, nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung nicht auf sein Asylgesuch eingetreten, weshalb in der Schweiz aktuell kein Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer hängig ist. Die Sistierung eines allfälligen Asylverfahrens ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
3.2 Auf Rechtsmittelebene macht der Beschwerdeführer geltend, eine Wegweisung sei erst dann zu verfügen, wenn er reisefähig sei und die Schweiz selbständig verlassen könne. Aktuell sei dies nicht möglich, weil er am 22. und am 24. Dezember 2024 am Knie operiert worden sei, derzeit im Rollstuhl sitze und sein Knie während sechs Wochen nur sehr eingeschränkt belasten dürfe. Dies wird im Austrittsbericht (...) vom 30. Dezember 2024 bestätigt. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass für das vorliegende Verfahren einzig die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers massgebend sei und dass diese erst kurz vor dessen Überstellung beurteilt werde. Dem Gesundheitszustand wird im Rahmen der Abklärung der Reisefähigkeit Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat im Dossier des Beschwerdeführers bereits vermerkt, dass es sich um einen Medizinalfall handelt und im Zuge der Festlegung der genauen Überstellungsmodalitäten ein Arztbericht einzuholen ist. Zudem ist seit der Operation des Beschwerdeführers mittlerweile weit mehr Zeit vergangen, als die der Beschwerde zufolge für die Rehabilitation des operierten Knies des Beschwerdeführers notwendigen sechs Wochen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in nicht reisefähigem Zustand nach Kroatien überstellt würde.
3.3 Die Festsetzung der Ausreisefrist ist Sache der Vorinstanz (Art. 44 und Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG) Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf selbständige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat zukommt (BGE 140 II 74 E. 2.3). Sein Antrag betreffend die Terminierung der Ausreisefrist zur selbständigen Ausreise ist demnach abzuweisen.
Falls der Beschwerdeführer sinngemäss die Sistierung des Beschwerdeverfahrens geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (BVGE 2009/42 E. 2.2 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14 ff.). Der Antrag um Sistierung des Dublin-Verfahrens des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend mit Blick auf das in diesem Rechtsgebiet geltende Beschleunigungsgebot sowie aufgrund der klaren Aktenlage ebenfalls abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid
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