Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 4. April 2025.
Entscheiddatum: 29.09.2025Publikationsdatum: 08.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2576/2025
Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geb. (...), B._______, geb. (...), C._______, geb. (...), alle aus der Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Mustafa Ates, Advokat, Advokatur ATES, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 4. April 2025.
A. Die Beschwerdeführenden (eine Mutter [Beschwerdeführerin 1] und ihre beiden minderjährigen Kinder) ersuchten am (...) 2025 in der Schweiz um Asyl. Am (...) 2025 fand die Asylanhörung statt (vgl. Art. 29 AsylG [SR 142.31]), und mit Zwischenverfügung vom (...) 2025 wurden sie gemäss Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
B. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2025 (zugestellt am 7. April 2025) wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zugewiesen. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 11. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den E._______. Prozessual beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Zuweisung in den Kanton E._______. Weiter ersuchten sie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf vorsorgliche Zuweisung an den Kanton E._______ ab. Hingegen hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Die Vorinstanz liess sich am 21. Mai 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Am 21. Mai 2025 wies die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit dem Vollzug der Wegweisung betraute sie den Kanton D._______. Gegen diesen Entscheid legten die Beschwerdeführenden ebenfalls Beschwerde ein (vgl. noch hängiges Beschwerdeverfahren D-4335/2025).
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführende sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Am (...) 2025 erging der vorinstanzliche Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführenden (vgl. Sachverhalt, F.). Dagegen haben sie Beschwerde erhoben; das entsprechende Verfahren ist noch hängig. Die Frage betreffend die Zuweisung an einen Kanton stellt sich entsprechend weiterhin, womit ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung besteht (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung geschieht nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m. H.).
2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, ergeben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs fortbestehen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
3.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Mutter (Beschwerdeführerin 1) mit ihren beiden minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2 und 3). Sie machen eine über die Kernfamilie hinausgehende Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder beziehungsweise Onkel geltend. Die Beschwerdeführerin 1 trägt vor, dass ihr Bruder sie bereits vor der Ausreise aus der Türkei sowohl finanziell als auch moralisch unterstützt habe. Aufgrund häuslicher Gewalt durch ihren in der Türkei verbliebenen Ehemann leide sie an schweren psychischen Belastungen, Panikattacken, Schlafstörungen sowie Herz- und Kopfschmerzen und sei derzeit nicht in der Lage, ihre Kinder angemessen zu betreuen. Sie sei deshalb auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen, insbesondere im Rahmen einer vom Arzt empfohlenen psychiatrischen Behandlung, wobei er sie zu Terminen begleiten und als Dolmetscher fungieren könne, während seine Frau die Kinder betreue. Eine Zuweisung in den Kanton D._______ und die Trennung vom Bruder würde ihren Gesundheitszustand nachweislich verschlechtern und damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Zudem führten die Beschwerdeführenden aus, dass der gewalttätige Ehemann respektive Vater über bekannte Fluchtrouten leicht in den Kanton D._______ gelangen könne, wo sie ihm schutzlos ausgeliefert wären. Die Beschwerdeführerin 1 gibt weiter an, ihr Bruder sei bereit, sie nach Erhalt der kantonalen Bewilligung vollzeitig in seinem Unternehmen anzustellen. Schliesslich sei eine Unterbringung beim Bruder angesichts der langen Verfahrensdauer kostensparend und daher im öffentlichen Interesse.
3.2 Die Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrem Bruder beziehungsweise Onkel fällt nicht unter den Begriff der Kernfamilie (vgl. E. 2.2); dies bestreiten die Beschwerdeführenden denn auch nicht. Fraglich ist somit einzig, ob ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) vorliegt.
Aus den medizinischen Unterlagen und den übrigen Akten ergeben sich weder Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls noch darauf, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin 1 einer Zuweisung in den Kanton D._______ entgegenstehen würde. Sollten sie entsprechende Unterstützung benötigen, könnte diese auch dort in Anspruch genommen werden; sie ist nicht an die Person des Bruders gebunden.
Eine räumliche Nähe mag emotional und moralisch von Vorteil sein, begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden das Asylverfahren beziehungsweise das noch hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Asylabweisung in der Nähe ihres Bruders beziehungsweise Onkels abwarten möchten.
Weder aus den Akten noch aufgrund substanziierter Vorbringen ist ersichtlich, dass alltägliche Aufgaben ohne Hilfe des Bruders beziehungsweise Onkels der Beschwerdeführenden nicht selbständig bewältigt werden könnten. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass der Bruder der Beschwerdeführerin 1 gegebenenfalls als Übersetzer sowie als moralische Unterstützung beigezogen werden und seine Ehefrau die Kinder während allfälliger Therapiesitzungen betreuen könnte. Solche Therapien sind den medizinischen Unterlagen bislang jedoch nicht zu entnehmen. Der Wunsch nach moralischer, sprachlicher oder finanzieller Unterstützung allein reicht zudem ohnehin nicht aus, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Die familiären Beziehungen, die gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden bereits gepflegt wurden, als sie noch in der Türkei lebten und insoweit nicht infrage gestellt werden, rechtfertigen keine abweichende Zuweisung, zumal sie bereits über grössere Distanzen aufrechterhalten werden konnten.
Schliesslich überzeugt auch der Einwand, der gewalttätige Ehemann beziehungsweise Vater könne die Beschwerdeführenden im Kanton D._______ aufspüren, nicht; naheliegender ist, dass er sie zunächst im familiären Umfeld in E._______ suchen würde. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt daher keine Abweichung von der regulären Zuweisung.
3.3 Zusammenfassend bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, welche anspruchsrelevant von Art. 8 EMRK erfasst werden. Die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton D._______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. April 2025 gutgeheissen. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch
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