Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. April 2026 / N (...).
Entscheiddatum: 16.04.2026Publikationsdatum: 21.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2628/2026
Urteil vom 16. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geboren (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. April 2026 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 17. März 2014 in Deutschland, 3. Januar 2018 in Frankreich, 5. März 2020 in Deutschland sowie am 17. September 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Am 10. Juni 2022 erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und verfügte die Wegweisung nach Frankreich als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft; am 1. Februar 2023 erfolge die Rücküberstellung nach Frankreich.
B. Der Beschwerdeführer reiste alsdann erneut in die Schweiz ein und ersuchte am 4. März 2026 schriftlich um Asyl. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen.
C. Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass er zwischenzeitlich erneut in Frankreich (Asylgesuche vom 9. Februar, 24. Juli 2023, 1. August 2024, 27. März und 5. Mai 2025) und Deutschland (Asylgesuch vom 22. November 2023) um Asyl ersucht hatte. In der Folge ersuchte das SEM die französischen Behörden am 20. März 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Gesuch am 3. April 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.
D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 6. März 2026 schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs weiterhin in Frage komme. Er nahm hierzu keine Stellung.
E. Mit Verfügung vom 7. April 2026 - eröffnet am 9. April 2026 - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und hielt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
F. Am 14. April 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
G. Am 15. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Das SEM verwies dabei auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2026, in der er angab, an (...) zu leiden, dass Z._______ für ihn aufgrund seiner Homosexualität lebensgefährlich sei und würdigte diese Vorbringen rechtsprechungskonform. Ebenso wurden in der angefochtenen Verfügung alle aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlichen gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt ([...]). Auch hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2 Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung nach Z._______ befürchtet, ist er erneut darauf hinzuweisen, dass Frankreich nach ständiger Rechtsprechung keine systemischen Mängel im Asylbereich aufweist (vgl. E. 2.1). Es ist sodann davon auszugehen, dass seine asylrelevanten Vorbringen von den französischen Behörden in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft wurden und er die Möglichkeit hatte, den negativen Asylentscheid mit einem Rechtsmittel anzufechten. Bei einer Rückkehr nach Frankreich liegt es an ihm, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides beziehungsweise dessen Vollzuges zu bemühen. Seine lediglich pauschal geltend gemachten Vorbringen bezüglich seiner Lebensbedingungen in Frankreich lassen zudem nicht bereits die Annahme zu, die bei einer Überstellung nach Frankreich zu erwartenden Verhältnisse wären derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.
Die erst im Rechtsmittelverfahren unsubstantiiert vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (er sei psychisch angeschlagen und nehme viele Herztabletten) vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung ebenso nichts zu ändern, zumal dazu auch keine medizinischen Berichte eingereicht wurden. Frankreich verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Notversorgung und die zwingend erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen zu gewähren.
Schliesslich erweist sich der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts als nicht substantiiert begründet. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz unvollständig oder unrichtig sein sollen. Demzufolge ist der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. In diesem Sinne ist auch keine Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen.
2.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet (Art. 44 AsylG).
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 15. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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