Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 17.04.2025Publikationsdatum: 24.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2630/2025
Urteil vom 17. April 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. April 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 11. April 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Am 15. April 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
1.3. Soweit auf sie einzutreten war, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. Eintragung in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 11]). Die deutschen Behörden haben dem am 4. April 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 19) fristgerecht am 8. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt (SEM-act. 21).
2.2. Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 23).
2.3. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Wiederholungen vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die darin gemachten Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf die Asylgründe des Beschwerdeführers und sind demnach für das vorliegende Verfahren grundsätzlich unerheblich. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und eine allfällige Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Den Akten sind vorliegend auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Der nicht weiter substantiierte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung ist aufgrund obiger Ausführungen nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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