Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. April 2025 / (...).
Entscheiddatum: 23.04.2025Publikationsdatum: 13.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2766/2025
Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. April 2025 / (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 30. November 2023 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte.
B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 25. März 2025 stimmten die deutschen Behörden am 27. März 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu.
C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2025 - eröffnet am 14. April 2025 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.
D. Am 14. April 2025 legte die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 102h AsylG (SR 142.31) zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder.
E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 10. April 2025.
F. Am 22. April 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sodann hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem persönlichen Dublin-Gespräch vom 25. März 2025 (Anomalie an den Hoden, psychische Beschwerden im Alltag) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland auch als abgewiesener Asylbewerber die medizinische Notfallversorgung offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2 Bezüglich des bereits während des Dublin-Gesprächs geäusserten Vorbringens auf Beschwerdeebene, er sei in Deutschland Opfer einer Körperverletzung gewesen, ist der Beschwerdeführer, wie dies auch die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, an die deutschen Strafverfolgungsbehörden zu verweisen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 22. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger