Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. April 2026 / (...).
Entscheiddatum: 30.04.2026Publikationsdatum: 08.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2768/2026
Urteil vom 30. April 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, c/o BAZ Duttweiler, Duttweilerstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. April 2026 / (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er zuletzt am 18. August 2025 illegal nach Kroatien eingereist war und dort am selben Tag Asyl beantragt hatte. Zuvor hatte er bereits am 18. Juli 2022 in Kroatien, am 27. Januar 2023 in Österreich sowie am selben Tag in Slowenien Asyl beantragt.
B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 7. April 2026 gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit der kroatischen Behörden für die Behandlung seines Asylgesuchs. Dabei erhielt er auch die Möglichkeit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern.
C. Gestützt auf die Aktenlage ersuchte das SEM am selben Tag die kroatischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D. Mit Kontaktformular vom 12. April 2026 wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM und machte ergänzende Ausführungen zu seinem Asylgesuch. Daraufhin folgte am 13. April 2026 eine Eingabe seiner Rechtsvertretung, mit der neue Beweismittel zu den Akten eingereicht wurden.
E. Am 15. April 2026 hiessen die kroatischen Behörden das Ersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.
F. Mit Verfügung vom 16. April 2026 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
G. Mit elektronischer Eingabe vom 19. April 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVGer oder Gericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
H. Am 21. April 2026 verfügte der unterzeichnende Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2026 forderte er den Beschwerdeführer zudem auf, innerhalb von drei Tagen ab deren Erhalt eine rechtsgültige Eingabe einzureichen. Bei nutzlosem Fristablauf werde das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten.
I. Mit Eingabe vom 23. April 2026 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Instruktionsrichters nach und reichte neue Beweismittel zu den Akten ein. Dabei konkretisierte er seine Rechtsbegehren und beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 16. April 2026 vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Der Beschwerdeführer macht zunächst formelle Rügen geltend. Er rügt sinngemäss eine unvollständige bzw. falsche Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), ohne diese genauer zu begründen. Insbesondere lässt sich seinen Vorbringen nicht entnehmen, welche konkreten Sachverhaltselemente von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt worden seien bzw. welche genaueren Abklärungen für die richtige Sachverhaltsfeststellung vonnöten gewesen wären. Auch sind Hinweise auf solche Rechtsverletzungen nicht ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat. Das Eventualbegehren auf Rückweisung des Falles an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, und das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keinen systemischen Mängeln aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-285/2026 vom 29. Januar 2026 E. 5.1; F-10025/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.2; F-438/2026 vom 23. Januar 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen dem Gesuchsteller ein Recht ein, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). In Bezug auf die Vorbringen betreffend schlechte Bedingungen in Kroatien (vor allem mit Blick auf den Zugang zu einer effektiven Gesundheitsversorgung) ist anzumerken, dass Kroatien Mitgliedstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme lassen sich den Akten verschiedene Arztberichte entnehmen. Der Beschwerdeführer leidet unter Depressionen und einer posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; vgl. act. 8, Beilagen; SEM-Akten 26/3, 24/3, 23/3, ID-14/1), die beide medikamentös behandelt werden (SEM-Akten 27/1). Aus den Belegen ergibt sich weiter, dass er aufgrund eines mutmasslichen sexuellen Missbrauchs Blutungen erlitten hat (SEM-Akten 23/3). Trotz Erheblichkeit dieser Störungen liegen keine Hinweise auf eine allfällige Suizidalität vor (SEM-Akten 22/1). Laut weiteren Berichten wurde er aufgrund seiner medizinischen Situation zudem bereits in Kroatien behandelt (SEM-Akten, ID-001). Die behaupteten und nachgewiesenen Probleme erweisen sich jedoch nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark, Grosse Kammer, vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien, Grosse Kammer, vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H; vgl. auch zum Ganzen das Urteil des BVGer F-7150/2024 vom 29. November 2024 E. 4.2.1). Im Übrigen können diese Probleme auch in Kroatien behandelt werden, da dieses Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die für alle Dublin-Rückkehrenden zugänglich ist (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteil des BVGer F-4895/2024 vom 12. August 2024). Folglich sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Somit hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.
Hinsichtlich des Subeventualantrags geht das BVGer in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Urteile des BVGer D-928/2024 vom 15. Februar 2024 E. 7.6; E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Diese Praxis gilt auch für die menschenrechtlichen Garantien, die aus dem FoK fliessen (vgl. hierzu die detaillierte Auseinandersetzung u.a. mit Art. 14 FoK und der Praxis des UN-Ausschusses im Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E. 7.5 m.w.H.). Die vollziehenden Behörden werden die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig bezüglich des Gesundheitszustandes und der allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers informieren (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.3). Das entsprechende Subeventualbegehren ist demnach abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar
Versand:
Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...])
die zuständige kantonale Migrationsbehörde (zur Kenntnis)