Nationale Visa aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 28. März 2024.
Entscheiddatum: 14.04.2025Publikationsdatum: 22.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2772/2024
Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, B._______, vertreten durch MLaw Ninja Frey, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 28. März 2024.
A. Der in der Schweiz lebende afghanische Staatsangehörige C._______ liess am 17. Februar 2022 die Schweizer Botschaft im Iran um Erteilung humanitärer Visa für seine Eltern A._______ (geb. 1953, nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. 1955, nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), ebenfalls afghanische Staatsangehörige, ersuchen. Mit Formularverfügung vom 24. September 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der nachgesuchten Visa. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. März 2024 ab.
B.
B.a Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und liessen beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Gesuche um Erteilung humanitärer Visa gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
B.c Am 4. Juli 2024 liessen die Beschwerdeführenden Beweismittel einreichen.
B.d Mit Vernehmlassung vom 27. August 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Replizierend liessen die Beschwerdeführenden am 13. November 2024 an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren festhalten. Mit Duplik vom 20. Dezember 2024 hielt die Vorinstanz ohne Weiterungen an ihrem Abweisungsantrag fest. Die Duplik wurde den Beschwerdeführenden am 30. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).
3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; BBl 2010 4455, 4490) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.1).
3.4 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.).
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat Afghanistan vor über 40 Jahren verliessen und seither im Iran leben. Sie sind im Besitz einer bis am 28. Juni 2026 gültigen iranischen Aufenthaltsbewilligung.
4.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Visagesuche im Wesentlichen mit einer Gefährdung durch Familienangehörige im Iran. Hintergrund der familiären Probleme sei die Geschlechtsumwandlung ihrer seit 2020 in der Schweiz lebenden Tochter. Diese habe sich im Jahr 2019 einer Operation unterzogen und lebe seither als Mann. In den darauffolgenden Jahren sei ihre Tochter (nachfolgend: Sohn) und sie selbst wiederholt von Familienangehörigen mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten die iranischen Behörden mehrmals vergeblich um Schutz ersucht.
4.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung an, die sich im Iran zugetragenen Vorfälle seien entweder nicht belegt worden oder vermöchten keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Eine Gefährdungslage in Afghanistan sei nicht geltend gemacht worden.
4.4 Erst in der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden in Bezug auf eine Gefährdungslage in Afghanistan vor, aufgrund der Geschlechtsumwandlung ihres Sohnes wären sie bei einer Rückkehr mit Sicherheit gefährdet und müssten mit ernsthaften Nachteilen seitens der afghanischen Behörden rechnen.
4.5 In der Eingabe vom 4. Juli 2024 machen sie geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe vor Jahren eine Schule für afghanische Kinder im Iran gegründet. Sowohl die iranischen Behörden als auch die afghanische Botschaft im Iran seien über ihr Engagement informiert gewesen und hätten dieses geduldet. Von der afghanischen Exilgemeinschaft sei eine Moschee betrieben worden. Mit den Betreibern dieser Moschee sei es zu Streitigkeiten wegen finanziellen Mitteln, welche die Schule erhalten habe, gekommen. Aufgrund dieses Konflikts hätten die afghanischen Behörden Haftbefehle gegen sie - die Beschwerdeführenden - ausgestellt. Kopien davon hätten sie über Kontakte erhältlich machen können.
4.6 Replizierend führen die Beschwerdeführenden weiter aus, sie würden sich seit Jahren im Iran gesellschaftlich engagieren und hätten sich damit gegen das Regime der Taliban in Afghanistan gestellt.
4.7
4.7.1 Die Schweizer Botschaft hat am 9. August 2022 die zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht darüber orientiert, dass sie sämtliche Umstände und Beweismittel vor- bzw. beizubringen hätten, welche ihre Gefährdung beträfen. Damit ist die Botschaft ihrer Aufklärungspflicht (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2.2; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.2.5 [zur Publikation vorgesehen]), welche sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) ergibt, hinreichend nachgekommen.
4.7.2 In der Eingabe vom 4. Juli 2024 bringen die Beschwerdeführenden erstmals vor, die afghanischen Behörden suchten sie mittels Haftbefehle aufgrund eines seit Jahren andauernden Engagements in einer Schule im Iran. Sie machen indes keine substantiierten Angaben zum Erhalt der Haftbefehle. Diese datieren vom 2. Dezember 2022 und 3. September 2023 und wurden damit weit vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausgestellt. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung unter Hinweis auf das Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.2.2 zutreffend ausführte, hat im humanitären Visumverfahren die gesuchstellende Person die Pflicht, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden begünstigenden oder belasteten Beweismittel beizubringen und offenzulegen. Das schulische Engagement und die damit im Zusammenhang stehenden Haftbefehle wurden jedoch erst vorgebracht, nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies. Die Erklärung der Beschwerdeführenden für die erstmalige Erwähnung im Rahmen des Schriftenwechsels, sie hätten ihren in der Schweiz lebenden Sohn damit nicht belasten wollen, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Dies umso mehr, als die Haftbefehle offenbar in der Türkei übersetzt wurden, die Beschwerdeführenden sich jedoch im Gegensatz zu ihrem Sohn nie dort aufhielten. Vielmehr gaben sie an, es sei ihnen wegen der Grenzschliessungen infolge der Covid-Pandemie nicht möglich gewesen, in die Türkei zu reisen. Im Übrigen führen sie in der Replik selbst aus, sie hätten die Gefährdung durch die afghanischen Behörden aufgrund ihres schulischen Engagements im Iran erst preisgegeben, als sie erfahren hätten, dass ihre Visagesuche wahrscheinlich abgewiesen werden würden und sie im Beschwerdeverfahren letztmals die Möglichkeit hätten, weitere Gründe für die Erteilung humanitärer Visa vorzubringen.
4.7.3 Überdies handelt es sich bei den angeblich vom «(...)» bzw. vom «(...)» stammenden Haftbefehlen lediglich um Kopien, womit sie weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüfbar sind. Zum Nachweis einer individuellen Gefährdung seitens der afghanischen Behörden kann ihnen folglich kein Beweiswert beigemessen werden (vgl. Urteile des BVGer F-2017/2024 vom 7. Februar 2025 E. 4.3.6; F-634/2024 vom 6. Mai 2024 E. 5.3). Überdies ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz der Haftbefehle gekommen sein sollen, zumal diese - bei Annahme deren Authentizität - vom afghanischen Geheimdienst ausgestellt worden sein sollen. Nicht zuletzt sind ihre Aussagen bereits deshalb in Zweifel zu ziehen, weil ihre Angaben zu den Gründen, weshalb die Haftbefehle erlassen worden sein sollen, unvereinbar ausgefallen sind. So gaben sie in der Eingabe vom 4. Juli 2024 an, insbesondere der Haftbefehl vom 3. September 2023 richte sich an Personen, welche den Taliban nahe stünden und sich im Iran aufhielten. In der Replik bringen sie im Widerspruch dazu erstmals vor, sich mit ihrem schulischen Engagement im Iran gegen das Regime der Taliban in Afghanistan gestellt zu haben.
4.8 Inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Unterstützung der vor über fünf Jahren im Iran erfolgten Geschlechtsumwandlung des nun in der Schweiz lebenden Sohnes einer Gefährdung durch die afghanischen Behörden ausgesetzt sein sollen, ist weder substanziiert dargelegt noch ohne Weiteres ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge reisten sie auch nach der Geschlechtsumwandlung mehrmals nach Afghanistan und kehrten danach ohne Schwierigkeiten wieder in den Iran zurück. Ein derartiges Risikoverhalten ist angesichts der behaupteten unmittelbaren Gefährdung an Leib und Leben durch die afghanischen Behörden keineswegs nachvollziehbar (vgl. Urteile des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2; F-4910/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 5.4; F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.4).
4.9 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich auf die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Afghanistan hinweisen, ist festzuhalten, dass davon alle Bewohnerinnen und Bewohner des Landes - und nicht einzig sie individuell - betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer F-634/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6; F-2311/2022 vom 27. November 2023 E. 6.5). Gleiches gilt in Bezug auf die Situation der Frauen in Afghanistan. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen Frauen in Afghanistan vermochte die Beschwerdeführerin 2 nicht aufzuzeigen.
4.10 Mangels Nachweises einer rechtserheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat Afghanistan ist auf eine allfällige Gefährdungslage im Aufenthaltsstaat Iran und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Vorfälle nicht weiter einzugehen (vgl. Urteile des BVGer F-3288/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.1; F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 7). Folglich erübrigt sich mangels Entscheidrelevanz die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr vom Iran nach Afghanistan (vgl. Urteile des BVGer F-2017/2024 vom 7. Februar 2025 E. 4.6 m.H.; F-1460/2024 vom 21. Januar 2025 E. 7). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 700.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin
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