Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 4. April 2024.
Entscheiddatum: 19.08.2024Publikationsdatum: 20.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2785/2024
Urteil vom 19. August 2024 Besetzung Richterin Aileen Truttmann (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Lejla Rüedi. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 4. April 2024.
A. Mit Formulargesuch vom 17. Januar 2024 ersuchte B._______, pakistanischer Staatsangehöriger, geboren (...) 1988 (nachfolgend: der Gesuchsteller), die Schweizer Vertretung in Islamabad (nachfolgend: Schweizer Vertretung) um Ausstellung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom 7. April 2024 bis zum 6. Juli 2024.
B. Mit Formularverfügung vom 17. Januar 2024 verweigerte die Schweizer Vertretung in Islamabad dem Gesuchsteller das Schengen-Visum.
C. Gegen diese Verfügung erhob A._______, der Gastgeber (nachfolgend: der Beschwerdeführer), am 4. Februar 2024 Einsprache bei der Vorinstanz.
D. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
E. Am 27. April 2024 erfolgte eine Eingabe bei der Vorinstanz, welche am 2. Mai 2024 als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Da der Eingabe vom 29. April 2024 nicht unmissverständlich zu entnehmen war, ob ein Beschwerdewille vorliegt, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seinen Beschwerdewillen innert Frist bekannt zu geben.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 4. April 2024 sei aufzuheben und auf die Einsprache sei einzutreten.
F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63).
6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch einschätzt (vgl. Urteil des BVGer F-4076/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 6.3).
7.2 Der Gesuchsteller möchte den Beschwerdeführer und dessen Frau in der Schweiz besuchen. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Schwager des Beschwerdeführers sowie um den Bruder der Frau des Beschwerdeführers. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Gesuchsteller verheiratet ist und drei Kinder hat.
7.3 In Bezug auf die familiäre Situation wird vorgebracht, dass der Gesuchsteller mit seiner Familie in Pakistan lebt. Eine Schwester des Gesuchstellers lebt in der Schweiz. Eine weitere Schwester lebt gemäss der Inlandabklärung vom 16. Februar 2024 in Österreich (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/11). In Bezug auf seine Familie ist festzuhalten, dass die Kernfamilie des Gesuchstellers während seines geplanten Besuchsaufenthalts in Pakistan verbleibt. Aus den Akten geht hierzu hervor, dass der Gesuchsteller mit seiner Frau und den gemeinsamen drei Kindern im gleichen Haus lebt wie der Bruder des Gesuchstellers und sie sich gegenseitig helfen und bei der Kinderbetreuung unterstützen. Deshalb seien die Frau und die Kinder des Gesuchstellers auch während des geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz gut versorgt. Dies allerdings führt zu einer erheblichen Relativierung der dem Gesuchsteller zu attestierenden Bindung in Pakistan, zumal auch eine längere Abwesenheit des Gesuchstellers innerhalb der Familie abgefedert werden kann. Hinzu tritt, dass sowohl durch die bereits in der Schweiz lebende Schwester und ihre Familie als auch die in Österreich lebende Schwester bereits ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz vorliegt, welches das Emigrationsrisiko insgesamt erhöht.
7.4 In Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers wird geltend gemacht, dass er in Pakistan als christlicher Priester arbeitet. Sinngemäss wird ausgeführt, dass der Gesuchsteller einer Erwerbstätigkeit nachgeht und für pakistanische Verhältnisse über ein gutes Einkommen verfüge. Der Gesuchsteller soll als Pastor der Kirche C._______ tätig sein, ohne dass jedoch beweiskräftige Dokumente vorgelegt wurden. Lohnauszüge oder Belege darüber, welche genauen Einkünfte der Gesuchsteller als Priester erzielt, werden auch nicht vorgelegt. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer für alle Kosten aufkommen würde, die während des Besuches des Gesuchstellers in der Schweiz anfallen. Allerdings geht aus den Inlandabklärungen hervor, dass die Garantiefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist und damit negativ zu beurteilen ist. Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise ist ohnehin hauptsächlich die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Person ausschlaggebend.
Aufgrund der unterschiedlichen Namensführung in den Dokumenten ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass sich zwei Häuser im Eigentum des Gesuchstellers befinden (vgl. BVGer-act 1 «Evaluation Certificate» der Architecture Zone vom 17. April 2024, S. 19, Gerichtsakten). Hierzu gilt es jedoch zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Darüber hinaus sind den Akten Bankbelege eines Bankkontos der «Habib Bank» vom 23. April 2024 zu entnehmen, welche lediglich unter dem Namen «B._____» geführt werden. Damit ist es nicht möglich das Bankkonto und die dazu ausgewiesenen Transaktionen zweifelsfrei dem Gesuchsteller selbst zuzuordnen, da die Adresse auf dem Bankbeleg auf «D._______» lautet. Gemäss den Bankauszügen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 21. April 2024 sind mehrere Zahlungseingänge unterschiedlicher Höhe vom Verein E._______ zu verzeichnen. Es fällt auf, dass der Grossteil des Bankguthabens im April 2024 eingegangen ist und der Zweck der Gelder unklar ist. Zwar sind Zahlungseingänge des Vereins E._______ ausgewiesen, allerdings ist weder klar, für wen diese Gelder genau bestimmt sind noch erschliesst sich daraus, dass regelmässige Lohneingänge des Gesuchstellers vorhanden sind. Ein regelmässiges Einkommen bleibt damit unbelegt. In der Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist daher festzustellen, dass keine hinreichenden Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in Pakistan vorliegen. Damit erhöht sich das Risiko einer Emigration bei objektiver Betrachtung zusätzlich.
7.5 Dass der Gesuchsteller bereits vor neun Jahren ein Schengen-Visum für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt erhalten hatte und rechtzeitig wieder ausgereist war, spricht grundsätzlich - wenn auch nur zu einem gewissen Grad und für sich allein nicht hinreichend - für die erneute Annahme einer gesicherten Wiederausreise und Erteilung des nachgesuchten Visums. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Herkunftsland, der dargelegten aktuellen persönlichen Situation des Gesuchstellers, des dieses Mal mehrwöchigen geplanten Besuchsaufenthalts sowie der unzureichenden Garantiefähigkeit des Beschwerdeführers, genügt das bisherige regelkonforme Verhalten umso weniger, um die Bedenken hinsichtlich einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise zu zerstreuen.
7.6 Nach dem Gesagten ist bei objektiver Betrachtung das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise des Gesuchstellers zu Besuchszwecken als hoch einzuschätzen. Die Vorinstanz durfte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz bieten.
Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden vom Gesuchsteller zu Recht nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Aileen Truttmann Lejla Rüedi