Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. April 2026 / N (...).
Entscheiddatum: 29.04.2026Publikationsdatum: 08.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2855/2026
Urteil vom 29. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien A._______, geb. (...), Tunesien, alias B._______, geb. (...), Tunesien, alias C._______, geb. (...), Tunesien Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. April 2026 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) April 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Februar 2025 und (...) Dezember 2025 in Deutschland um Asyl ersucht und in Italien am (...) August 2024 einen Wegweisungsentscheid erhalten hatte.
B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs am (...) April 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland oder Italien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom (...) April 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 16. April 2026 gut.
D. Mit Verfügung vom 16. April 2026 - eröffnet am 17. April 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Deutschland an. Gleichzeitig hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit auf Englisch verfasster Beschwerde vom 22. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz für die Prüfung des Asylgesuchs als zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands respektive einer amtlichen Rechtsbeiständin.
F. Am 23. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, vorliegend kann aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zur Verbesserung beziehungsweise auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1810/2026 vom 24. März 2026 E. 4.2), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat die Vorinstanz insbesondere den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und seine vorgebrachten Beschwerden (Aufzählung gesundheitliche Beschwerden) angemessen berücksichtigt. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
2.2 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiierten Vorbringen zu den geltend gemachten (gesundheitliche Beschwerde) vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In antizipierter Beweiswürdigung ist nicht von einem gravierenden Leiden auszugehen, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland absehen zu müssen (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.; zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 141 I 60 E. 3.3). Darüber hinaus ist die Gewährleistung einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung in Deutschland auch nach Ablehnung eines Asylgesuchs sichergestellt (Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehörige [Rückführungsrichtlinie]).
In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, ihm drohe in Deutschland Haft, bleibt festzuhalten, dass eine rechtmässige Inhaftierung zum Zweck des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 15 Rückführungsrichtlinie). Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, die Rechtmässigkeit einer allfälligen Haftanordnung gerichtlich überprüfen zu lassen (Art. 15 Abs. 2 und 3 Rückführungsrichtlinie; Art. 5 Abs. 4 EMRK). Die Ausführungen zur angeblich in Italien erlebten Gewalt erweisen sich ferner als unerheblich, da sie kein konkretes, überstellungsrelevantes Hindernis für die Überstellung nach Deutschland darstellen. Im Übrigen gilt, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
2.3 Vor diesem Hintergrund lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer F-4274/2023 vom 13. März 2024 E. 3; BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme
Versand: