Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026 / N.
Entscheiddatum: 21.01.2026Publikationsdatum: 02.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-308/2026
Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2026 / N.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 in Griechenland und am (...) 2024 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Die deutschen Behörden teilten im Rahmen des zunächst eröffneten Dublin-Verfahrens mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden.
B.b Das SEM beendete daher das Dublin-Verfahren und ersuchte die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 18. September 2025 zu und teilten mit, er verfüge über eine vom (...) 2023 bis (...) 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung.
B.c Am 30. Oktober 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei führte er im Wesentlichen aus, nach seiner Ankunft in Griechenland im (...) 2023 sei er im (...) 2024 nach Deutschland gegangen. Nachdem die deutschen Behörden ihn im (...) 2025 nach Griechenland zurückgeschafft hätten, habe er das Land im (...) 2025 zum zweiten Mal verlassen. Von (...) bis (...) 2025 sei er obdachlos gewesen und habe in Athen auf der Strasse geschlafen. Er habe sich bei vielen Hilfswerken gemeldet, sei aber abgewiesen worden. Da er Rückenschmerzen habe, habe er keine anstrengende Arbeit verrichten können. Zudem sei er in Griechenland diskriminiert worden. Eine Sprachschule habe ihn auf die Warteliste genommen und ihm mitgeteilt, er würde kontaktiert werden. Ferner habe er nach seiner Rückkehr nach Griechenland einen Pushback erlebt. Man habe ihn in die Türkei zurückgeschafft.
B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte der Vorinstanz am 6. Januar 2026 mit, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht einverstanden.
C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 - eröffnet tags darauf - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 8. Januar 2025 nieder.
D. Durch seine neu bevollmächtigte Rechtsvertretung liess der Beschwerdeführer am 14. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen.
E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 15. Januar 2026 per sofort einstweilen aus.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
4.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.
4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.3.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Ferner gibt es keinen Grund zur Annahme der Gefahr eines Refoulements. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend einen angeblichen Pushback in die Türkei auf vorinstanzlicher Ebene sind unsubstantiiert geblieben und werden im Übrigen auf Beschwerdeebene auch nicht mehr vorgebracht.
6.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([...]) - nicht gegeben. Soweit er auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei zu schwer krank, um zu arbeiten, steht dies im Widerspruch zum eingereichten Bericht über die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom (...) 2025. Dieser stellt lediglich fest, der Beschwerdeführer sei physisch stark dekonditioniert. Es sei wichtig, dass er aktiv an seiner Kraft arbeiten könne, um seine physische Belastbarkeit zu erhöhen, damit es ihm im Verlauf auch wieder möglich sei, körperlich herausfordernde Tätigkeiten auszuüben (BVGer-act. 1 Beilage 3).
6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer vom 28. März 2022 E-3427/2021 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).
6.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie auch im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 dargelegt wurde, sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden kann.
6.4.2 Entgegen seinen Vorbringen gelingt es ihm auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Der eingereichte E-Mailaustausch mit dem Projekt HELIOS+ (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) vom Januar 2026 zeigt lediglich die Vor-aussetzungen auf, unter welchen eine Unterstützung möglich ist und wohin sich Betroffene wenden können. Damit vermag er nicht zu belegen, dass ihm in der Vergangenheit die Unterstützung verwehrt worden wäre oder er bei einer Rückkehr nicht mit einer solchen rechnen könnte. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er jeweils innert kurzer Zeit wieder aus Griechenland ausgereist ist. Dies muss er sich entgegenhalten lassen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden würden, hätte er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.
6.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
6.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 28. November 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der am 15. Januar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger
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