Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 15.05.2025Publikationsdatum: 26.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3250/2025
Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...) (Geburtsdatum bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Hannah Hischier, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. April 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 11. November 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte.
A.b Gestützt auf den Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz an die bulgarischen Behörden ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Gemäss Antwort der bulgarischen Behörden sei der Beschwerdeführer in Bulgarien mit Geburtsdatum vom (...) registriert.
A.c Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (fortan: EB) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
A.d Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) am 24. Januar 2025 erstattet.
A.e Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den (...). Dieser nahm mit Schreiben vom 29. Januar 2025 Stellung.
A.f Am 28. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Das Wiederaufnahmeersuchen wurde von den bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 31. Januar 2025 zunächst abgelehnt. Am 13. Dezember 2024 sei ein von Österreich gestelltes Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt worden. Österreich habe dagegen nicht remonstriert und sei folglich zuständig geworden.
A.g Mit Verweis auf das Ablehnungsschreiben der bulgarischen Behörden ersuchte die Vorinstanz am 31. Januar 2025 Österreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 lehnten die österreichischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen ab. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers erstellt sei, stehe nunmehr die Zuständigkeit von Bulgarien fest.
A.h Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 remonstrierte die Vorinstanz bei den bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist gegen die Ablehnung vom 31. Januar 2025 und verwies zur Begründung auf das österreichische Schreiben vom 3. Februar 2025. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme am 12. Februar 2025 zu.
A.i Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1, 2 und 3). Gleichzeitig setzte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) (Dispositivziffer 6) fest.
A.j Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (...) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei das Geburtsdatum auf den (...) anzupassen.
A.k Mit Urteil F-1188/2025 und F-1277/2025 vom 20. März 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 12. Februar 2025 in den Dispositivziffern 1,2 und 6 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Geburtsdatum vom (...) zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz am 10. Dezember 2024 noch minderjährig gewesen sei, womit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das festgesetzte Geburtsdatum nicht mit der rechtlichen Beurteilung (der Wegweisung nach Bulgarien) übereinstimme.
B.
B.a Am 1. April 2025 liess die Vorinstanz auf Grundlage des Altersgutachtens vom 24. Januar 2025 beim IRM Bern ein rechtsmedizinisches Aktengutachten mit der Frage erstellen, wie das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am 7. Dezember 2024 einzuschätzen sei.
B.b Am 10. April 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). Am 15. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
B.c Mit Verfügung vom 23. April 2025 (dem Beschwerdeführer am 28. April 2025 eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1, 2 und 3). Gleichzeitig setzte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) (Dispositivziffer 6) fest.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum ([...]) sei zu berichtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei das Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D. Am 6. Mai 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen das im ZEMIS einzutragende Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend den ZEMIS-Eintrag wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-3290/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.
1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.3 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). Der Stichtag, an dem Minderjährigkeit gegeben sein muss, ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs. Vorliegend besteht deshalb bei gegebener Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens vorgehende Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-2948/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.2).
3.4 Im Dublin-Verfahren geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch oder zu Berufsbildung (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
4.1 Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung zu seiner geltend gemachten Minderjährigkeit überzeugten nicht. Er habe unter anderem nicht angeben können, in welchem Jahr er die Schule verlassen habe. Weiter sei er in Österreich als volljährige Person mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Auch habe er sich bei der Einreise in die Schweiz ebenfalls zunächst als Volljähriger mit diesem Geburtsdatum registrieren lassen. Sodann lägen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vor. Der eingereichten Kopie einer Tazkera komme nur ein geringer Beweiswert zu. Weiter schliesse das Altersgutachten vom 24. Januar 2025 das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von 16 Jahren aus. Schliesslich seien die bulgarischen Behörden darüber informiert gewesen, dass der Beschwerdeführer angebe, minderjährig zu sein, und hätten dennoch dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt.
4.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er habe sein aktuelles Alter an der Befragung präzise benennen können. Seine Angaben zu seinem Einschulungsalter und seinem Alter im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan seien konsistent zu dem angegebenen Geburtsalter. Die Registrierung in Österreich als Volljähriger könne nur als schwaches Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden. Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass er - der Beschwerdeführer - in Bulgarien als Minderjähriger mit identischem Geburtsdatum wie in der Schweiz registriert worden sei. Die Angaben auf der eingereichten Tazkera würden mit dem geltend gemachten Alter übereinstimmen. Weiter sei das von der Vorinstanz angenommene Geburtsdatum vom (...) aus der Luft gegriffen. Gemäss ständiger Praxis werde bei unbekanntem Geburtsdatum im Asylverfahren der 1. Januar erfasst. Es ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, welche auf den (...) als Geburtsdatum hinweisen würden.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum ([...]) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente, wie insbesondere einem Reisepass oder einer Identitätskarte, zu belegen vermag. Den Akten lässt sich keine plausible Begründung entnehmen, weshalb er nichts dergleichen vorweisen kann. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2025 bloss ein Foto einer Tazkera zu den Akten. Der Beweiswert von Tazkeras wird rechtsprechungsgemäss jedoch als gering betrachtet, was noch in stärkerem Ausmass für eingereichte Kopien gilt (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-7749/2024 vom 8. Januar 2025 E. 5.1 m.w.H.).
5.2 Gemäss Altersgutachten des IRM Bern vom 24. Januar 2025 ist aufgrund der abgeschlossenen Zahnentwicklung mit Stadium H von einem Durchschnittsalter von 20.5 Jahren auszugehen. Aufgrund der limitierten Studienlage betreffend die afghanische Population lasse sich anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen. Gemäss Schichtröntgenscan der Sternoklavikulargelenke betrage das Mindestalter 17.6 Jahre.
Vorliegend lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das aufgrund der Schlüsselbeinanalyse festgestellte Mindestalter unter 18 Jahren liegt. Weiter liess sich ein Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung nicht ermitteln. Bei einer derartigen Konstellation ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Hingegen schliesst das Altersgutachten das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aus, wobei die Differenz zwischen dem Mindestalter gemäss Schlüsselbeinanalyse und dem behaupteten Alter über eineinhalb Jahren beträgt. Dies beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Minderjährigkeit.
5.3 Weiter ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers an der Befragung zu den Erlebnissen in Österreich (vgl. EB-Protokoll Ziff. 5.03) nicht glaubhaft sind. Bei Österreich handelt es sich um einen Rechtsstaat und es erscheint als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer von österreichischen Beamten ein falsches Geburtsdatum aufgezwungen worden sein soll. Als ebenso unwahrscheinlich einzustufen ist, dass der Beschwerdeführer eingesperrt worden sein soll, als er sich der angeblichen Falschregistrierung widersetzt habe. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Diskrepanz zwischen dem in Österreich erfassten ([...]) und dem vom ihm behaupteten Geburtsdatum ([...]) schlüssig zu erklären. Das in Österreich registrierte Geburtsdatum spricht damit für seine Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz.
5.4 Für das Vorliegen der Volljährigkeit spricht weiter, dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, im Wissen darum, dass dieser vorbringt, minderjährig zu sein, und damals in Bulgarien auch als Minderjähriger registriert worden war.
5.5 Dem von der Vorinstanz vorgebrachten, angeblich für die Volljährigkeit sprechenden Indiz, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz bei der Einreise mit dem Geburtsdatum (...) registrieren lassen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem am 10. Dezember 2024 ausgefüllten Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angegeben hat. Dasselbe Geburtsdatum wurde auch auf dem Eintrittsformular des Bundesasylzentrums eingetragen. Das von den Grenzkontrollbehörden am 7. Dezember 2024 in ihrem Rapport genannte und auch zunächst im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) dürfte vielmehr auf das österreichische Schreiben vom 6. Dezember 2024 zurückzuführen sein, das als Geburtsdatum den (...) nennt. Dieses wurde nämlich dem Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz abgenommen (vgl. das dem Rapport der Grenzkontrollbehörde beigelegte Schreiben des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Dezember 2024).
5.6 Ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stellen seine Aussagen an der Befragung dar. So sind keine Widersprüche zwischen dem Ein- und Ausschulungsalter, den angegebenen Zeitspannen und dem behaupteten Geburtsdatum ersichtlich (vgl. EB-Protokoll Ziff. 1.17.04) und das angegebene Geburtsdatum nach afghanischem Kalender entspricht dem angegebenen Geburtsdatum nach gregorianischem Kalender (vgl. EB-Protokoll Ziff. 1.06).
5.7 Ebenfalls ein Indiz für die Minderjährigkeit stellt der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien das gleiche Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben hat ([...]).
5.8 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Vielmehr überwiegen die Indizien, die für seine Volljährigkeit sprechen. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 3.4). Die Vorinstanz ist zu Recht von seiner Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgegangen. Folglich ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (siehe E. 3.3 hiervor).
Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen am 12. Februar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Damit ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Auf Beschwerdeebene werden über die Geltendmachung der Minderjährigkeit hinaus zu Recht keine weiteren Gründe vorgebracht, weshalb Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig sein soll.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich und es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualantrags zurückzuweisen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 6. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren insgesamt nicht geradezu aussichtslos erscheinen und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend ausgewiesen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite
Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2025) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-3290/2025 geführt.
Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger
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