Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 23. April 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 10.06.2025Publikationsdatum: 02.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3313/2025
Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A. _______, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, Delvoigt Leitner Waldmann Advokaten, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 342, 4001 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 23. April 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. November 1990 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch und befand sich bis zum 1. April 1992 im Asylverfahren, ehe er untertauchte. Am 9. Oktober 2000 reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte wiederum ein Asylgesuch. Am 27. September 2001 wurde dieses abgewiesen und er wurde vorläufig aufgenommen.
B.
Aus seiner ersten Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stammt ein Sohn (geb. [Nennung Geburtsdatum]), aus seiner zweiten Ehe mit einer mazedonischen Staatsangehörigen eine Tochter (geb. [Nennung Geburtsdatum]). Ende Februar/Anfang März 2015 reiste die mazedonische Kindsmutter allein aus der Schweiz aus. Seither wird die Tochter allein durch den Vater betreut.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht (Nennung Ort) die Tochter vorsorglich unter die Obhut des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts (Nennung Ort) vom 7. November 2018 wurde die zweite Ehe des Beschwerdeführers geschieden und ihm das alleinige Sorgerecht sowie die Obhut über die Tochter zugesprochen. Dieses Urteil wurde sowohl vom Kantonsgericht (Nennung Ort) am 22. November 2019 als auch vom Bundesgericht am 13. November 2020 bestätigt.
D.
Der Beschwerdeführer und seine Tochter verfügten je über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 26. Februar 2025. Diese wurden jedoch aufgehoben, nachdem sie sich am 27. Juli 2024 bei den kantonalen Behörden abgemeldet und ihre freiwillige Rückkehr in den Kosovo erklärt hatten.
E.
Am 4. September 2024 stellte der Beschwerdeführer für sich und seine Tochter ein Asylgesuch in Deutschland. Nur wenige Tage später, am 19. September 2024, beantragte er erneut mit seiner Tochter Asyl in der Schweiz. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 1. Oktober 2024 stimmten die deutschen Behörden am 9. Oktober 2024 betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Tochter zu, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
F.
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (Nennung Ort) vom 31. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter entzogen und diese in einem Kinderheim fremdplatziert. Diese vorsorgliche Massnahme wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2025 bestätigt.
G.
Am 25. Januar 2025 tauchten der Beschwerdeführer und seine Tochter unter und galten in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts. Am 27. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland ein weiteres Asylgesuch. Bereits am folgenden Tag, dem 28. Januar 2025, wurden er und seine Tochter von den deutschen Behörden im Hinblick auf die bestehende Kindesschutzmassnahme aufgegriffen und in die Schweiz zurückgeführt.
H.
Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 überführte die KESB (Nennung Ort) die am 31. Oktober 2024 vorsorglich angeordnete Fremdplatzierung der Tochter in eine definitive Massnahme. Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde beim Appellationsgericht (Nennung Ort) hängig.
I.
Nach seiner Rückkehr ins Bundesasylzentrum (BAZ) (Nennung Ort) am 31. Januar 2025 zog der Beschwerdeführer am 2. Februar 2025 die Asylgesuche für sich und seine Tochter vom 19. September 2024 zurück. Die Vorinstanz schrieb daraufhin das die beiden Gesuche betreffende Asylverfahren mit Verfügung vom 6. Februar 2025 als gegenstandslos geworden ab. Das Mandatsverhältnis mit der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde am 7. Februar 2025 beendet.
J.
Am 10. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein mit «Einsprache gegen die Verfügung vom 6.2.2025 Asylantrag Rückzug» betiteltes Schreiben ein. Darin führte er aus: «Ich möchte aber, dass mein Asylantrag offen bleibt, das heisst, ich stelle Antrag auf Asyl.» Weiter verwies er auf seine neue - vorliegend rubrizierte - Rechtsvertretung.
K. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend (nur) den Beschwerdeführer vom 10. Februar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO liessen die deutschen Behörden innerhalb der vorgesehenen Frist unbeantwortet.
L.
Am 19. Februar 2025 meldete sich der Beschwerdeführer erneut im BAZ (Nennung Ort), verweigerte jedoch die notwendigen Formalitäten zur Registrierung eines neuen Asylgesuchs.
M.
Am 27. Februar 2025 setzte das SEM die deutschen Behörden darüber in Kenntnis, dass es mangels Antwort auf sein Wiederaufnahmeersuchen (Verfristung) von der fortdauernden Zuständigkeit Deutschlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers ausgeht.
N.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2025 - eröffnet am 28. April 2025 - gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
O.
Mit Verfügung vom 28. April 2025 ordnete das Migrationsamt (Nennung Ort) zur Sicherstellung des Vollzugs der vorliegend angefochtenen Wegweisung eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren für die Dauer von sechs Wochen - bis zum 9. Juni 2025 - an. Diese wurde mit Urteil des Appellationsgerichts (Nennung Ort) vom 2. Mai 2025 vorerst bis zum 14. Mai 2025 bestätigt.
P.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2025 sei aufzuheben. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu bewilligen.
Q. Am 7. Mai 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhaltes und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Gegenstand des Verfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland rechtmässig war.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Beziehung zu seiner in der Schweiz fremdplatzierten minderjährigen Tochter und macht geltend, dass die Wegweisung sowie die damit einhergehende Trennung von ihr sein «Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV, sein Recht auf Familie gemäss Art. 14 BV und Art. 8 EMRK sowie das Kindeswohl im Sinn der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (SR 0.107, KRK)» verletzten. Er führt aus, er sei als Vater die engste Bezugsperson seiner Tochter. Zudem habe er beim Appellationsgericht (Nennung Ort) ein Verfahren gegen den Entscheid der KESB (Nennung Ort) vom 28. Januar 2025 eingeleitet (gemeint: dagegen Beschwerde erhoben). Solange dieses Verfahren hängig sei, sei eine Wegweisung aus der Schweiz unzulässig. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung von Art. 16 der Dublin-III-Verordnung (gemeint wohl: Ziffer 16 der Präambel), wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, den Grundsatz der Einheit der Familie uneingeschränkt zu achten und das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
Ungeachtet der materiellen Begründetheit der genannten Rügen ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Vorinstanz, denen von Amtes wegen nachzugehen ist. Da dies zur Kassation der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung führen kann, ist die Beachtung dieser Vorgaben vorgängig zu prüfen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
6.2 Der Beschwerdeführer brachte bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt vor, dass er nicht von seinen in der Schweiz lebenden Kindern - insbesondere seiner minderjährigen Tochter - getrennt werden wolle und sich aktiv um die Wiedererlangung seiner Aufenthaltsbewilligung bemühe (vgl. Rechtliches Gehör vom 19. März 2025 [SEM-act. 19/3], handschriftliche Erklärung des Beschwerdeführers betreffend Rückzug seines Asylgesuchs vom 2. Februar 2025 [SEM-act. 9/1] sowie handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers betreffend Rückzug des Rückzugs bzw. Anfechtung des aufgrund des Rückzugs erfolgten Abschreibungsentscheids vom 7. Februar 2025 [SEM-act. 15/6]).
Dem Entscheid der KESB vom 28. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter - wenn auch aus Gründen des Kindeswohls derzeit nur in Begleitung einer Fachperson - regelmässig stattfinden soll. Ferner wird ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Sorge- und Erziehungsverantwortung zu beraten und zu unterstützen sei. Hinweise darauf, dass die KESB von einer bevorstehenden Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen wäre, ergeben sich aus dem Entscheid hingegen nicht (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [Nennung Ort] vom 28. Januar 2025, Prot. Nr. [...] [SEM-act. 7/4]).
Das Appellationsgericht des Kantons (Nennung Ort) erwägt sodann in seinem Urteil vom 2. Mai 2025 betreffend Ausschaffungshaft, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers als alleinsorgeberechtigter Vater faktisch dazu führen würde, dass die Tochter in der Schweiz als Waisenkind aufwachsen müsste. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die von der KESB verfügte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts angesichts der konkreten familiären Verhältnisse keinen Dauerzustand darstellen dürfe (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons [Nennung Ort] vom 2. Mai 2025 [SEM-act 30/4]).
6.3 Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Beziehung zwischen ihm und seiner in der Schweiz fremdplatzierten minderjährigen Tochter den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) tangiert und sich auf das übergeordnete Kindsinteresse der Tochter (Art. 3 Ziff. 1 KRK) auswirkt, wobei angesichts der bestehenden kindesschutzrechtlichen Massnahmen die Beurteilung des Eingriffs und dabei vorzunehmende Bestimmung des Kindsinteresses einer differenzierten Betrachtung bedarf.
Die Vorinstanz äussert sich dazu in der angefochtenen Verfügung indes mit keinem Wort. Hinzu kommt, dass weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, welchen anwesenheitsrechtlichen Status die in der Schweiz fremdplatzierte Tochter des Beschwerdeführers derzeit innehat, was es von vornherein verunmöglicht, die Auswirkungen der verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland auf das Kindsinteresse und Familienleben zu beurteilen.
6.4 Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre dahingehende Pflicht verletzt.
Nachdem die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 49 Bst. b VwVG) und sich die fehlende Entscheidreife nicht ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren herstellen lässt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1), ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 23. April 2025 aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz insbesondere abzuklären haben, wie sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der kindesschutzrechtlichen sowie der anwesenheitsrechtlichen Situation seiner Tochter auf deren übergeordnetes Kindsinteresse auswirkt, um letztlich beurteilen zu können, ob die Entfernungsmassnahme bei gesamthafter Betrachtung den Anspruch auf Achtung des Familienlebens verletzt.
8.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz ist von der Kostentragung befreit (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorin-stanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zwar wurde keine Kostennote eingereicht, auf deren Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der anwaltliche Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Schriftenwechsels keine Stellungnahme erforderlich war. Unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit sowie des aktenkundigen Aufwands ist die Parteientschädigung nach den Bemessungskriterien gemäss Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 800.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung vom 23. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800. - auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch
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