Berichtigung des Dispositivs im Urteil F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 (...).
Entscheiddatum: 02.06.2025Publikationsdatum: 11.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3342/2025
Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Josephine Rüegsegger, Bracher und Partner Recht AG Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung des Dispositivs im Urteil F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass in der Dispositivziffer 3 des Urteils F-3342/2025 vom 14. Mai 2025 die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. dem Beschwerdeführer auferlegt und er aufgefordert wurde, diese Kosten innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass in Erwägung 7.1 ebendieses Urteils jedoch erwogen wurde, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ausnahmsweise zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG für die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist,
dass gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv seines Entscheids mit der Begründung im Widerspruch steht,
dass sich die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 14. Mai 2025 nach dem Gesagten als falsch erweist und damit zu berichtigen ist,
dass die mit ebendiesem Urteil versandte Rechnung über Fr. 1'500. entsprechend nicht zu begleichen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Berichtigungsverfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Berichtigung keine Kosten erwachsen sind und eine Parteientschädigung daher nicht zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE),
dass dieser Entscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
«Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.»
Für das Berichtigungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki