Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024.
Entscheiddatum: 28.02.2025Publikationsdatum: 11.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3527/2024
Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Elena Liechti, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024.
A.
Der afghanische Beschwerdeführer A._______ (geboren 1988) stellte am 30. August 2023 in der Schweiz schriftlich ein asylrechtliches Mehrfachgesuch. Am 10. Oktober 2023 trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Die Vorinstanz plante den Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 nach Österreich zu überstellen und erteilte dazu der Kantonspolizei Zürich einen Zuführungsauftrag. Diesen Auftrag konnte letztere nicht ausführen, da er nicht in seiner Asylunterbringung anzutreffen war.
B.b Gleichentags teilte die Vorinstanz den österreichischen Behörden mit, dass die geplante Überstellung per Flugzeug aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden könne und daher die Überstellungsfrist auf 18 Monate zu verlängern sei (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]).
C.
Mit elektronischer Eingabe vom 14. März 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vorinstanz um Akteneinsicht. Die Vorinstanz entsprach dem Gesuch mit gleichtägigem Schreiben.
D.
D.a Am 2. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung ihres Entscheids vom 10. Oktober 2023 mit der Begründung, die sechsmonatige Frist zu seiner Überstellung nach Österreich nach Art. 29 Dublin-III-VO sei abgelaufen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund seines Untertauchens verlängert habe und forderte ihn aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Gesuchs auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
D.c Mit Entscheid vom 27. Mai 2024 (tags darauf zugestellt) trat die Vorinstanz infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Im Weiteren hielt sie fest, der Nichteintretensentscheid vom 10. Oktober 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
E.a Mit elektronischer Eingabe vom 4. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 27. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei besagter Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.b Am 7. Juni 2024 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 erteilte er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz liess sich am 28. Juni 2024 vernehmen und hielt an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Juli 2024. Die Vorinstanz duplizierte am 16. August 2024. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere inhaltliche Ausführungen.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 27. Mai 2024 und der Zwischenverfügung vom 10. April 2024 beantragt wird.
1.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Rechtsbegehren ausschliesslich auf den Nichteintretensentscheid vom 27. Mai 2024. Aus seiner Begründung geht jedoch hervor, dass die diesem Entscheid vorgegangene und gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung vom 10. April 2024, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses verpflichtete, ebenfalls Anfechtungsgegenstand ist. Die Prüfung der angefochtenen Verfügung beschränkt sich indes auf die Frage, ob die Vorinstanz wegen Nichtzahlung des Gebührenvorschusses zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Sofern als Rechtsbegehren beantragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Wiedererwägungsgründe müssen genügend substantiiert werden (Urteil des BVGer D-5274/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2).
3.2. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Diese Konstellation liegt hier vor. Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheids (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben hat, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.
3.3. Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG).
4.1. In Bezug auf sein am 14. März 2024 gestelltes Gesuch um Akteneinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm die Akten betreffend die Verlängerung seiner Überstellungsfrist vorenthalten, obwohl diese ihr zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten. Dadurch habe er im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs dazu nicht Stellung nehmen können, was den Verlust einer Beschwerdeinstanz zur Folge gehabt habe.
4.1.1. Die Aktenführungspflicht bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführung beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch deren Relevanz für die Entscheidfindung ist (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
4.1.2. Aus den entsprechenden Übermittlungsakten geht hervor, dass die Vorinstanz den österreichischen Behörden am 15. Februar 2024 die Verlängerung der Überstellungsfrist mitteilte, die sie dem Beschwerdeführer zusammen mit der Zwischenverfügung vom 10. April 2024 zukommen liess und die letzterer zusammen mit seiner Beschwerdeschrift einreichte (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen). Hingegen befindet sich in den vorinstanzlichen Akten nur die Zwischenverfügung ohne die Übermittlungsakten (vgl. SEM-act. 3/6). Somit ist die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht nicht vollständig nachgekommen. Dabei spielt keine Rolle, dass die Übermittlungsakten chronologisch noch nicht in das hiesige Wiedererwägungsverfahren fielen. Darüber hinaus hätte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Akteneinsichtsgesuch hin auch die Übermittlungsakten zustellen sollen.
4.1.3. Festzustellen ist indes, dass die Vorinstanz die für die Entscheidfindung relevanten Übermittlungsakten dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 zugestellt hat. Somit hatte letzterer zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits davon Kenntnis erlangt und die Gelegenheit, diesen Punkt in seine Begründung einfliessen zu lassen. Zudem blieb es ihm noch nach der Vernehmlassung der Vorinstanz - während des Schriftenwechsels - unbenommen, sich zu erklären. Die Verletzung der vorinstanzlichen Aktenführungspflicht ist demzufolge in Bezug auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör als geheilt zu erachten.
4.2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe mit ihm, trotz Vorgabe gemäss Art. 29 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 (ZAV, SR 364.3) und Art. 2a Abs. 3 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281), kein Ausreisegespräch durchgeführt.
4.2.1. In Anbetracht der in Art. 2a Abs. 4 VVWAL verfolgten Ziele des Ausreisegesprächs (unter anderen die Erläuterung der Weg- oder Ausweisung oder die Abklärung des Gesundheitszustands im Hinblick auf die Transportfähigkeit) erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern dieses Gespräch (oder sein Unterbleiben) die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs unmittelbar hätte beeinflussen können (zur Unterscheidung der Abklärung des Gesundheitszustandes im Dublin-Verfahren von der Abklärung im Rahmen des kantonalen Überstellungsvollzugs, siehe Urteil des BVGer E-3385/2024 vom 5. Juni 2024 E. 7.2.4). Somit vermag auch das Unterlassen der Vorinstanz keine Rückweisung der vorliegenden Sache zu begründen.
4.2.2. Daran anknüpfend dringt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durch, wonach die Vorinstanz ihn nicht angehört habe, bevor sie ihm die Verlängerung der Überstellungsfrist mitteilte. Auch wenn die Vorinstanz eine solche Verlängerung bei den österreichischen Behörden anforderte («requested»; vgl. BVGer-act. 1, Beilagen), ist die entsprechende Meldung als Vollzugsmitteilung zu charakterisieren. Art. 29 Abs. 2 BV begründet indes keinen Anspruch auf eine vorgängige Anhörung im Rahmen einer solchen Vollzugshandlung.
Zudem gilt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehört nicht absolut. Er kann aus Gründen der Praktikabilität und der Verfahrensökonomie eingeschränkt werden (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Zürich/Genf, Art. 29 N 5, 60). Im Gegensatz zum persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (sogenanntes Dublin-Gespräch; Art. 5 Dublin-III-VO) wird eine solche Anhörung von der Dublin-III-VO nicht vorgegeben. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass im Hinblick auf die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Asylsuchenden die Möglichkeit besteht, bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen und die daraus resultierende Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Der Beschwerdeführer hat dieses zweistufige Rechtsmittelverfahren vorliegend beansprucht und konnte sich somit mehrfach zur Frage der Rechtmässigkeit der Verlängerung seiner Überstellungsfrist äussern. Inwiefern diese Möglichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte bestehen sollen, ist nicht ersichtlich, sodass eine diesbezügliche Gehörsverletzung zu verneinen ist.
4.3. Zusammenfassend führt die festgestellte Verletzung der Aktenführungspflicht nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung und zielen die übrigen formellen Rügen ins Leere.
Materiellrechtlich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss verlangen durfte.
5.1. Wird die Überstellung einer im Rahmen der Dublin-III-VO weggewiesenen Person nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Auf- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Unter den Begriff «flüchtig» sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des überstellenden Staates nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonstwie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich diesem gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D 4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273).
5.2. Zur Begründung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 10. April 2024 aus, der Beschwerdeführer sei beim Überstellungsversuch vom 15. Februar 2024 nicht angetroffen worden und die Unterbringungsstelle habe keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort machen können. Daher habe sich seine Überstellungsfrist nach Österreich, gestützt auf 29 Abs. 2 Dublin-III-VO, auf 18 Monaten verlängert. Die unmittelbare Kausalität zwischen seiner Abwesenheit und dem Scheitern seiner Überstellung sei erwiesen, weshalb sein Gesuch aussichtlos sei (vgl. SEM-act. 3/6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Kriterium des Flüchtigseins nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei nicht erfüllt. Er habe aufgrund des ausstehenden Ausreisegesprächs nicht mit seiner unmittelbaren Überstellung rechnen können und sei «am frühen Morgen» auf einem Spaziergang gewesen. Demnach könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich dem Vollzug seiner Überstellung absichtlich entzogen (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 20 ff.).
5.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass Asylsuchende, falls sie sich nachts nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufhalten und nicht erreicht werden können, sich allfälligen Vollzugshandlungen entziehen (vgl. Urteile des BVGer D-651/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.3, D-4002/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 6, E 6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1, E-4676/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 8.1 und F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 7). Die Sach-, Beweismittel- und Rechtslage erscheint dabei als genügend offensichtlich, als dass die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ausgehen durfte. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich in der Nacht vom 15. Februar 2024 um 4:30 Uhr nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft befand, was er auch nicht bestreitet, ist die nicht zu Stande gekommene Überstellung nach Österreich ihm anzulasten (vgl. SEM-act. 2/11). Daran vermögen weder die Anwesenheit des Beschwerdeführers tagsüber noch seine psychische Erkrankung und damit verbundenen Schlafprobleme (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen) etwas zu ändern. Sollte er auch nachts auf Bewegungsfreiheit ausserhalb seiner Asylunterkunft angewiesen sein, wäre es ihm oblegen, dafür zu sorgen, dass ihn die verantwortlichen Personen auffinden beziehungsweise erreichen konnten; diese Verpflichtung gilt im Übrigen nach wie vor.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zur Erhebung eines Kostenvorschusses berechtigt war. Somit ist sie, nachdem der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess, zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
6.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fallen mit dem heutigen Entscheid dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont
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