Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024.
Entscheiddatum: 20.03.2025Publikationsdatum: 01.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-360/2025
Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, alle vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024.
A. Am 15. Juli 2024 ersuchten die syrischen Beschwerdeführenden A._______ (geboren [...]), B._______ (geboren [...]), C._______ (geboren [...]) und D._______ (geboren [...]) bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Beirut um die Ausstellung von Schengen-Visa.
B. Mit Formular-Verfügung vom 24. Juli 2024 lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. August 2024 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (hiernach: das SEM oder die Vorinstanz).
C. Das SEM wies die Einsprache mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung der nachgesuchten Schengen-Visa. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei Ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D. Mit Zwischenentscheid vom 29. Januar 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, eine Vollmacht ihrer Rechtsvertreter nachzureichen und zu erklären, ob ihr Gastgeber Herr E._______ (geboren [...]; nachfolgend: Gastgeber) als mitbeschwerdeführende Partei auftreten möchte. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 kamen die Beschwerdeführenden der Aufforderung des Instruktionsrichters nach, reichten eine Vollmacht ein und erklärten, ihr Gastgeber trete nicht als Beschwerdeführer auf.
E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Betrag wurde fristgerecht am 4. März 2025 bei der Gerichtskasse einbezahlt.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie machen sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihre persönliche Situation nicht umfassend überprüft und sei fälschlicherweise von einer nicht gesicherten Wiederausreise ausgegangen. Ausserdem sei der vorinstanzliche Entscheid nicht ausreichend begründet gewesen.
2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer F-5393/2023 vom 16. Januar 2024 E. 3 zur Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht gemäss Art. 90 AIG). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.).
2.3 Die Beschwerdeführenden und ihr Gastgeber hatten sowohl im Visumsantrag als auch im Einspracheverfahren gewisse familiäre beziehungsweise geschäftliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland geltend gemacht. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin 2 sei mit einem Arbeitspensum von 100 % als Lehrerin und der Beschwerdeführer 1 als Elektriker tätig, während die Beschwerdeführer 3 und 4 noch die Schule besuchen würden (SEM-Akten, pag. 187, 166, 115). Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführenden eine Verpflichtungserklärung von zwei Schweizer Staatsangehörigen einholen können, mit der diese sich bereit erklärt hätten, alle Kosten im Zusammenhang mit ihrer Reise zu übernehmen und eine Garantie in Höhe von Fr. 30'000.- zu leisten (SEM-Akten, pag. 183). Schliesslich hätten beide Beschwerdeführenden 1 und 2 selbst eine schriftliche Erklärung verfasst, mit der sie sich zur Rückreise in ihr Heimatland verpflichtet hätten (SEM-Akten, pag. 175).
2.4 Diese Ausführungen lassen jedoch keine konkreten Rückschlüsse auf den genauen Umfang und die Intensität der geltend gemachten Verpflichtungen im Heimatland zu. Die Beschwerdeführenden haben ihre finanzielle Situation nicht durch die erforderlichen Nachweise belegt. Hinsichtlich des Berufs der Beschwerdeführerin 2 wurde beispielsweise kein Arbeitsvertrag vorgelegt, und der Beschwerdeführer 1, der sich in seinem Visumgesuch als «freelance electrician» (vgl. SEM-Akten, pag. 115) bezeichnete, konnte keine konkreten Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit, wie z.B. deren Umsatz, machen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Angaben über allfällige Verwandte in ihrem Heimatland gemacht. Einzig der Gastgeber informierte die kantonalen Behörden im Rahmen der Inlandabklärungen über die Anwesenheit der Eltern des Beschwerdeführers 1 in Syrien, ohne jedoch weitere Anhaltspunkte zu liefern. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut und findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG; BGE 138 II 465 E. 8.6.4; ferner Urteile des BVGer F-599/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1; F-3588/2021 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; je m.w.H.). Damit liegt der Verfügung keine den Untersuchungsgrundsatz missachtende, unrichtige oder gar willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zugrunde.
2.5 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht besagt Art. 35 Abs. 1 VwVG, dass schriftliche Verfügungen, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sachlage an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden äusserte sich die Vorinstanz zu den entscheidwesentlichen Punkten und stützte sich auf die Angaben und Beweismittel, die den Akten beigelegt wurden. Da die Parteien keine genauen Angaben zu besonderen, über das übliche Mass hinausgehenden familiären oder sozialen Verpflichtungen im Heimatland machen konnten, musste die Vorinstanz auf deren Fehlen schliessen, weshalb mangels konkreter Angaben auch keine detaillierte Begründung in diesem Zusammenhang möglich erschien. Sie nahm auch Bezug auf die Garantieerklärung der Garanten und konnte feststellen, dass diese keine gesicherte und reibungslose Ausreise zu belegen vermochten. Folglich besteht keine Verletzung der Begründungspflicht. Darüber hinaus handelt es sich bei den vorgebrachten Rügen um Tatsachen, die für die sachliche Behandlung der Beschwerde von Bedeutung sind, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen wird (siehe E. 4.5 f.).
2.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der sinngemäss gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch von vier syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die vorerwähnten Einreisevor-aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
3.6 Aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführenden nicht gewährleistet sei.
4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
4.3 Seit 2011 herrscht in Syrien ein bewaffneter Konflikt. Am 27. November 2024 haben verschiedene syrische Rebellengruppierungen im Nordwesten des Landes eine Grossoffensive lanciert und sukzessive Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. Sie haben die Kontrolle über die Hauptstadt Damaskus übernommen und die Regierung Assad am 8. Dezember 2024 gestürzt. Es kommt seither zu Schiessereien, Strassenblockaden und Plünderungen. Die Lage ist sehr volatil und die weitere Entwicklung ungewiss (vgl. , abgerufen am 10. März 2025). Syrien gehört gemäss dem Human Development Index (HDI), welcher die sozioökonomische Entwicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.557 zu den derzeit am wenigsten entwickelten Ländern und belegt lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Ländern (vgl. , abgerufen am 10. März 2025). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Syrien allgemein als erheblich einschätzt.
4.4 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuchstellenden Person im Herkunftsland miteinzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).
4.5 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Tochter, den Schwiegersohn und die beiden Enkelkinder des Gastgebers. Sie möchten den (...)-jährigen Gastgeber besuchen, der in der Schweiz lebt und vorläufig aufgenommen ist. Auch die Schwester der Beschwerdeführerin lebt bereits in der Schweiz (SEM-Akten, pag. 185, 187). Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Gründe vorgebracht, die sie davon abhalten würden, in die Schweiz auszuwandern. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, dass sie Lehrerin sei, ohne diesen Umstand näher zu erläutern oder zu belegen. Der Beschwerdeführer gab einzig an, als selbständiger Elektriker tätig zu sein, ohne die wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Umstände seiner Geschäftstätigkeit konkret darzulegen. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführer 3 und 4 lässt sich aus den Akten nicht viel entnehmen, da lediglich bekannt ist, dass sie Schüler sind. Demgegenüber sind Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz anwesend, weshalb ein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz zu bejahen ist, welches die Beschwerdeführenden leichter zur Auswanderung bewegen kann. Hinsichtlich der angeblich in Syrien lebenden Eltern des Beschwerdeführers 1 fehlt es an jeglichen Angaben zu deren Alter, Gesundheitszustand und etwaigen Abhängigkeitsverhältnissen, die die Gefahr einer Auswanderung abzuwenden geeignet wären. Schliesslich hat der Gastgeber selbst angegeben, dass sich hinter dem Visumsantrag humanitäre Gründe verstecken würden (vgl. SEM-Akten, pag. 187), weshalb ein wichtiges Element vorliegt, welches die Auswanderung der Beschwerdeführenden in die Schweiz erheblich erleichtern kann, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken nicht dazu dienen darf, die Voraussetzungen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens oder jene eines humanitären Visums zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-1000/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2; F-858/2024 vom 11. September 2024 E. 5.6, je m.H.).
4.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die vorgelegten Nachweise über eine Garantieerklärung zweier Drittpersonen nichts zu ändern (SEM-Akten, pag. 183, 184). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die sich verpflichtenden Personen mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Beschwerdeführenden einstehen können (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7).
4.7 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführenden angesichts der allgemeinen Lage in Syrien sowie ihrer individuellen Situation nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden nicht geltend gemacht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar
Versand: