Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022.
Entscheiddatum: 03.03.2025Publikationsdatum: 14.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3620/2022
Urteil vom 3. März 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022.
A. Der bosnische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]) reiste unter dem Namen seines Bruders (B._______) am 18. Dezember 1995 in die Schweiz ein und stellte am 20. Dezember 1995 hierzulande ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verneinte am 19. Februar 1996 die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und wies A._______ aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFF zufolge Unzumutbarkeit auf und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme. In der Folge heiratete A._______ am 15. Mai 1998 eine Schweizer Staatsangehörige. Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. 1998, 1999 und 2002) hervor. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis zum 7. August 2019 verlängert.
B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde A._______ mehrmals straffällig:
Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons C.\_\_\_\_\_\_\_ vom 30. August 1999: Busse von Fr. 350.- wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 27. Oktober 1999: Drei Tage Gefängnis, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse von Fr. 1'300.- wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 8. November 2000: Drei Wochen Gefängnis und Geldbusse von Fr. 2'000.- wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs sowie Nichtmitführens des Führer- und Fahrzeugausweises;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 11. Juli 2003: Geldbusse von Fr. 100.- wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 14. August 2003: Geldbusse von Fr. 330.- wegen Führens eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild, ohne Haftpflichtversicherung und ohne Fahrzeugausweis sowie Führens eines Motorfahrrades ohne Schutzhelm;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 21. Juni 2004: Geldbusse von Fr. 100.- wegen Nichtabgebens der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes E.\_\_\_\_\_\_- vom 22. November 2005: Geldbusse von Fr. 200.- wegen verbotenen Waffenerwerbs, verbotenen Waffenbesitzes und geringfügiger Hehlerei;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 21. September 2007: Busse von Fr. 150.- wegen Trunkenheit;
Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes E.\_\_\_\_\_\_\_ vom 13. Dezember 2007: Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie Busse von Fr. 2'000.- wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Fremdschaden, Vereitelung der Blutprobe, Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F.\_\_\_\_\_\_\_ vom 6. Februar 2014: Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 60.- und Busse von Fr. 1'300.- wegen mehrfachen Betrugs (Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht über Einkünfte bei der Arbeitslosenkasse und dadurch unrechtmässiger Bezug von Arbeitslosenentschädigung);
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F.\_\_\_\_\_\_\_ vom 22. Juli 2016: Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.- und Busse von Fr. 30.- wegen mehrfachen, nicht wahrheitsgetreuen Ausfüllens der vorgeschriebenen Formulare und unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
C. Das Migrationsamt des Kantons E._______ sprach gegenüber A._______ am 14. Dezember 2000 und am 7. August 2008 aufgrund der Straffälligkeit sowie wegen Bezugs von Sozialhilfe und Schuldenwirtschaft eine Verwarnung aus.
D. Am 24. Dezember 2018 ersuchte die Botschaft Bosniens und Herzegowinas das Bundesamt für Justiz BJ um Verhaftung und Auslieferung von A._______ gestützt auf ein Urteil des (bosnischen) Amtsgerichts G._______ vom 17. April 1995 in Verbindung mit einem Urteil des Höheren Gerichts in H._______ vom 27. Oktober 1995 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und zehn Monaten wegen Mordes und schweren Diebstahls. Gemäss Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 8. März 2019 sei A._______ am 22. Oktober 1995 aus der Bezirkshaftanstalt G._______ entflohen und unter falschem Namen in der Schweiz untergetaucht. Eine gegen den Haftbefehl erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RH.2019.7 vom 7. Mai 2019 ab. A._______ wurde am 8. April 2019 festgenommen. Der Auslieferungsentscheid des BJ erging am 23. Mai 2019. Das Bundesstrafgericht wies mit Entscheid RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und wies gleichzeitig die Einrede des politischen Delikts ab. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_448/2019 vom 2. Oktober 2019 nicht ein. Die Auslieferung erfolgte am 20. Oktober 2019. A._______ befindet sich derzeit in einem bosnischen Gefängnis. Voraussichtliches Haftende ist seinen eigenen Angaben zufolge der 21. oder der 23. August 2029.
E. Das Staatssekretariat für Migration SEM erliess am 19. Juli 2022 ein 15-jähriges Einreiseverbot gegen A._______. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an.
F. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2022 gelangte A._______ am 12. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre oder weniger zu reduzieren und die SIS-Ausschreibung zu löschen. Eventualiter sei der Beginn des Einreiseverbots auf den 20. Oktober 2019 (Auslieferungszeitpunkt) festzusetzen. Im Weiteren ersuchte er darum, während des Einreiseverbots seine Familie in der Schweiz besuchen zu dürfen.
G. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 teilte der Beschwerdeführer seine neue Wohn- und Aufenthaltsadresse mit und machte ergänzende Ausführungen.
H. Am 28. November 2022 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden.
I. Die damalige Instruktionsrichterin hiess am 1. Dezember 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut.
J. Die Vorinstanz liess sich am 20. Dezember 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Replik vom 7. Februar 2023 sowie mit Eingabe vom 7. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an Begehren und Begründung fest.
L. Aus organisatorischen Gründen wurde im vorliegenden Verfahren im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Die Frage, ob und gegebenenfalls für welche Dauer das Einreiseverbot vom 19. Juli 2022 vorübergehend für Familienbesuche in der Schweiz suspendiert werden kann, bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Eine künftige Suspension des Einreiseverbots kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeentscheids sein (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Ein allfälliges Suspensionsgesuch wäre an die Vorinstanz zu richten (Art. 67 Abs. 5 AIG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im Übrigen einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).
3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Ein Verstoss liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2).
3.2.1 Soweit Art. 67 Abs. 2 a Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteile des BGer 2C_1008/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2; 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; je m.H.).
3.2.2 Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).
3.3 Ein Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4).
4.1 Den mit Urteil des Amtsgerichts G._______ vom 17. April 1995 in Verbindung mit dem Urteil des Höheren Gerichts H._______ vom 27. Oktober 1995 rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Mordes sowie des schweren Diebstahls liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde (siehe hierzu auch den Auslieferungsentscheid des BJ vom 23. Mai 2019 sowie den Entscheid RR.2019.116+148 E. 5):
4.1.1 Etwa Mitte Oktober 1993 erfuhr I._______, dass sich in einem Hotel in G._______ eine muslimische Familie (drei Frauen, ein Mann und zwei Kinder) aufhielt, welche die Grenze zu Serbien überqueren wollte. Nachdem I._______ mit der Familie in Kontakt getreten war und dieser versprochen hatte, ihr beim Grenzübertritt zu helfen, gelangte dieser an J._______. und an den Beschwerdeführer. I._______ schlug ihnen vor, die Familie zusammen mit K._______ über den Fluss (...) nach Serbien zu überführen oder sie zu töten. K._______, J._______ und der Beschwerdeführer fuhren anschliessend die Familie mit einem Lastwagen in Richtung des Flusses (...). Unterwegs vereinbarten sie, die Familie zu töten. In L._______ angekommen, nahmen die drei Personen der Familie Bargeld in der Höhe von DM 1'000.- und ASH 2'000.- ab und führten sie zum Flussufer. Dort tötete J._______ zwei Frauen und ein Kind mit einem halbautomatischen Gewehr, während K._______ die drei anderen Personen festhielt. Anschliessend übergab J._______ das Gewehr dem Beschwerdeführer, welcher damit den Mann, eine Frau und ein Kind erschoss. In der Folge warfen die Täter die sechs Leichen in den Fluss und fuhren zurück zu I._______ nach G._______, wo sie das erbeutete Geld unter sich aufteilten.
4.1.2 Im Januar 1994 heuerte M._______ den Beschwerdeführer für DM 300.- an, um ein muslimisches Ehepaar aus ihrer Wohnung zu vertreiben, um diese selbst bewohnen zu können. Der Beschwerdeführer fuhr anschliessend zusammen mit J._______ und M._______ zur Wohnung des Ehepaares. Als Mitglieder der Militärpolizei verkleidet forderten sie das Ehepaar auf, sie zu einem Gespräch mit dem Armeevorstand zu begleiten und fuhren diese an das Flussufer von G._______. J._______, M._______ und der Beschwerdeführer nahmen dem Ehepaar DM 450.-, einen goldenen Ring und den Wohnungsschlüssel ab. Dann führte J._______ den Ehemann ans Flussufer, wo er ihn mit einem automatischen Gewehr erschoss. Anschliessend nahm M._______ das Gewehr, führte die Ehefrau ans Flussufer und erschoss sie. Das erbeutete Geld teilten die drei Täter untereinander auf.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, bei diesen Taten anwesend gewesen zu sein. Er macht jedoch geltend, seinerzeit unbewaffnet gewesen zu sein und niemanden erschossen zu haben. Sein «Kriegskamerad» habe alle Personen erschossen. Ihm sei gesagt worden, dass sie DM 500.- pro Person erhielten, wenn sie der Familie hälfen, nach Serbien zu kommen. Er sollte nur fahren und habe von den Mordplänen keine Ahnung gehabt. Sein damaliger Oberkommandant habe ihn vor dem zweiten Verfahren dazu aufgefordert, die Schuld an drei Morden auf sich zu nehmen, damit der Kamerad nicht die Todesstrafe erhalte. Der Oberkommandant habe ihm gedroht, ihn ansonsten vor das Militärgericht zu bringen und ihn der Kooperation mit dem Feind zu bezichtigen, woraufhin er ebenfalls die Todesstrafe erhalten hätte. Der Oberkommandant habe ihm versprochen, dass er nicht mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe erhalte. Als er gemerkt habe, dass er betrogen worden sei, sei er nach 19 Monaten Haft von der Farm, wo er gearbeitet habe, in die Schweiz geflüchtet. Er sei unschuldig, habe aber kein Geld für einen erneuten Prozess (vgl. auch die Einvernahme der (...) Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2022).
4.2.2 Ausländische Urteile können für die Verhängung eines Einreiseverbots berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (vgl. Art. 67 Abs. 2 a Bst. a AIG; Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 7.9; BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile des BGer 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.2.1; 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2.1; 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.1; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024 [nachfolgend: Handkommentar zum AIG], Art. 62 N. 37; Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 62 AIG N. 10).
4.2.3 Unbestritten wurde der Beschwerdeführer mit den Urteilen der beiden Gerichte aus G._______ wegen Mordes und schweren Diebstahls zu zwölf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Die in Bosnien abgeurteilten Taten stellen nach der schweizerischen Konzeption Verbrechen dar und wären in der Schweiz mit einer Strafe in ähnlicher Höhe sanktioniert worden (vgl. Art. 112 StGB und Art. 139 f. StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB; Spescha, a.a.O., Art. 62 N. 10). Dass im bosnischen Strafverfahren minimale Verfahrensgarantien offensichtlich verletzt worden wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Verfahrensmängel sind denn auch keine ersichtlich (vgl. Entscheid RR.2019.116+148 E. 8.5.2 f. und E. 9.3). Hingegen führt der Beschwerdeführer an, unschuldig und von einer Drittperson zu einem unwahren Geständnis genötigt worden zu sein (siehe E. 4.2.1 hiervor).
4.2.4 Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheide der bosnischen Gerichte ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.1). Bereits das Bundesstrafgericht hielt der Argumentation des Beschwerdeführers mit Entscheid RR.2019.116+148 im Auslieferungsverfahren entgegen, die Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile sei einer nachträglichen Überprüfung nicht zugänglich. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der diesbezüglich erstellte Sachverhalt offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten würde, welche die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sofort zu entkräften vermöchten. Sein Einwand, er sei im Strafverfahren geschlagen und unter Druck gesetzt worden, sei im bosnischen Strafverfahren von beiden Instanzen geprüft und als unglaubhaft verworfen worden. Es leuchte nicht ein, inwiefern die angeblich erzwungene Selbstbelastung notwendig gewesen wäre, um den bosnisch-serbischen Kommandanten oder ihm nahestehende Personen zu entlasten (vgl. Entscheid RR.2019.116+148 E. 7.2.2, E. 7.4 und E. 8.5.2; Urteil 1C_448/2019 E. 1.2). Das Bundesgericht trat in Verneinung eines besonders bedeutenden Falles im Sinne von Art. 84 BGG (siehe dazu Urteil 1C_448/2019 E. 1) auf eine Beschwerde gegen den bundesstrafgerichtlichen Entscheid nicht ein. Auch im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer stereotyp und nicht weiter substantiiert vor, von einem ehemaligen Vorgesetzten zu einem falschen Geständnis angehalten worden zu sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Ausfällung des Einreiseverbots auf das Straferkenntnis aus Bosnien abgestellt hat (vgl. E. 4.2.2 hiervor).
4.3 Nebst den schweren Verbrechen in den Jahren 1993 und 1994 in Bosnien sind dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz eine erhebliche Anzahl von Strassenverkehrsdelikten anzulasten. Insbesondere wurde er wiederholt in alkoholisiertem Zustand am Steuer angehalten. Ausserdem wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren, verbotenen Waffenerwerbs und -besitzes, geringfügiger Hehlerei, Trunkenheit sowie Sozialversicherungsdelikten verurteilt (vgl. Bst. B hiervor). Unbestritten ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer nach Verbüssung von 19 Monaten Haft in Bosnien der restlichen Freiheitsstrafe aus der Verurteilung wegen Mordes 24 Jahre lang entzog. Er reiste unter dem Namen sowie unter Vorweisung der Ausweisdokumente seines Bruders in die Schweiz ein. Die Personalien seines Bruders behielt er bis zur Registerberichtigung mit Einzelrichterentscheid des Bezirksgerichts E._______ vom 11. Dezember 2020 dauerhaft bei. Somit täuschte er die Schweizer Behörden während Jahren über seine wahre Identität (vgl. hierzu auch Art. 118 Abs. 1 AIG sowie Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di Paolo, in: Handkommentar zum AIG, Art. 118 N. 3 ff.).
4.4
4.4.1 Weiter äufnete der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 3. Juli 2010 gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes N._______ vom 5. August 2010 Betreibungen in der Höhe von Fr. 69'896.55 an. Die offenen Verlustscheine beliefen sich auf insgesamt Fr. 115'181.-. Laut Auszug des Betreibungsamtes O._______ vom 28. Juni 2016 sind überdies Betreibungen in der Höhe von Fr. 203'985.70 vermerkt, derweil die offenen Verlustscheine aus Pfändungen Fr. 198'381.70 betrugen. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes O._______ vom 13. Juli 2017 bestanden alsdann Betreibungen in der Höhe von Fr. 184'918.25. Weiters wird darin festgestellt, dass sich die nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre auf eine Summe von Fr. 245'117.45 beliefen. Das Konkursamt P._______ eröffnete am 4. September 2017 den Konkurs über den Beschwerdeführer.
4.4.2 Plausible Gründe, weshalb die massive Verschuldung nicht als selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erscheinen könnte, legt der Beschwerdeführer keine dar (zur Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung vgl. Urteil des BGer 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 E. 5.2). Nachweise des Versuchs eines substantiellen Schuldenabbaus lässt er ebenfalls gänzlich vermissen. Zwar dürfte zumindest für einen Teil der Schulden die Ex-Frau des Beschwerdeführers solidarisch mithaften (vgl. Urteil des BGer 1C_130/2021 vom 21. Juni 2021 E. 4). Allerdings ist sein Vorwand, die Ex-Frau habe Einzahlungsscheine versteckt und ohne sein Wissen Rechnungen nicht bezahlt, weder ansatzweise glaubhaft noch stichhaltig. Auch das Vorbringen, er sei finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, weil sich seine Ex-Frau einen hohen Lebensstandard habe leisten wollen und ihm mit der Offenlegung seiner Vergangenheit gegenüber den Behörden gedroht habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, aufgrund von Rückenschmerzen zeitweise arbeitsunfähig gewesen zu sein, vermag dies die Schuldenanhäufung ebenfalls nicht zu erklären.
4.5 Des Weiteren bezog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Jahren 2000-2001 und 2004-2005 rund Fr. 9'473.- (vgl. Bestätigung Gemeinde Q._______ vom 22. Juli 2008) beziehungsweise Fr. 11'543.- (vgl. Bestätigung Gemeinde R._______ vom 29. Juli 2008) Sozialhilfe. Ab dem 1. Juli 2018 unterstützte die Wohnortgemeinde den Beschwerdeführer und seine Familie erneut wirtschaftlich (vgl. Meldung über den Bezug von Sozialhilfe der Gemeinde S._______ vom 23. August 2018). Die naheliegende Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise in die Schweiz erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten verursachen und/oder in eine Schuldenwirtschaft zurückfallen könnte, ist somit nicht von der Hand zu weisen und als erheblich einzustufen (vgl. Urteile des BVGer F-3475/2022 vom 15. März 2024 E. 3.1; F-754/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.2; je m.w.H.).
4.6 Die Straftaten des Beschwerdeführers in den Jahren 1993 und 1994 sind mit Blick auf das seinerzeitige Vorgehen und das Tatmotiv der schwersten Delinquenz zuzuordnen. Mord gehört zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB). Dieser Wertung gilt es in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer F-752/2021 vom 30. Oktober 2023 E. 8 m.H.). Zwar trifft es zu, dass die ihm zur Last gelegten Tötungsdelikte mittlerweile rund dreissig Jahre zurückliegen. Eine positive Legalprognose kann ihm aber dennoch nicht attestiert werden. So delinquierte er nach seiner Einreise in die Schweiz praktisch ohne Unterbruch, befand sich 24 Jahre lang auf der Flucht und täuschte in dieser Zeit die Schweizer Behörden über seine Identität und Personalien. Von mehreren ausländerrechtlichen Verwarnungen liess er sich nicht beeindrucken. Ihm kann mitnichten attestiert werden, er habe sich in Freiheit bewährt, befindet er sich doch aktuell noch immer in Haft. Darüber hinaus spricht seine erhebliche Schuldenwirtschaft während seines Aufenthalts in der Schweiz für das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Urteil des BGer 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2.2; Urteil F-754/2019 E. 3.1 m.w.H.; Silvia Hunziker, in: Handkommentar zum AIG, Art. 63 N. 29 m.w.H.).
4.7 Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ist nach dem Gesagten zweifellos anzunehmen. Die Dauer der Fernhaltemassnahme kann demnach fünf Jahre gesetzeskonform übersteigen.
5.1 Das angefochtene Einreiseverbot vom 19. Juli 2022 muss in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und in seiner Dauer angemessen sein. Es hat vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der im Folgenden vorzunehmenden Prüfung (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.).
5.2 Einreiseverbote des SEM sind - im Gegensatz zu solchen des Bundesamtes für Polizei fedpol (vgl. Art. 68 Abs. 4 Satz 2 AIG) - zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen. Weder das Gesetz noch die Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/98 vom 24.12.2008 [nachfolgend: Rückführungsrichtlinie]) geben indes eine ausdrückliche Antwort darauf, welche Höchstdauer sie haben dürfen, falls eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG zu bejahen ist (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich diesbezüglich grundsätzlich am System der strafrechtlichen Landesverweisung. Einreiseverbote können demnach von fünf bis 15 Jahren ausgesprochen werden. Im Wiederholungsfall kann ein Einreiseverbot von bis zu 20 Jahren ausgesprochen werden (BVGE 2014/20 E. 7). Von einem (verwaltungsrechtlichen) Wiederholungsfall ist auszugehen, wenn gegenüber der betroffenen Person bereits früher eine Fernhaltemassnahme (Einreiseverbot oder Landesverweisung) angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer F-7218/2017 vom 2. Juli 2019 E. 6.3; F-2195/2017 vom 26. Juli 2018 E. 6.1.2). Darüber hinaus kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein zwanzigjähriges Einreiseverbot ausgesprochen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BVGE 2022 VII/4 E. 9.5; Urteile des BVGer F-1776/2019 vom 16. November 2022 E. 10.2; F-4408/2016 vom 26. September 2018 E. 6.1). Solche können sich etwa aus der Person des Täters, dessen Vorgehensweise oder den Besonderheiten des verletzten Rechtsgutes ergeben, wobei stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVGE 2022 VII/4 E. 12.1).
5.3 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Sein Verschulden im Zusammenhang mit den Straftaten in den Jahren 1993 und 1994 wiegt äusserst schwer: Er tötete aus egoistischen, finanziellen Motiven drei Menschen, darunter ein Kind. An der kaltblütigen Ermordung weiterer fünf Personen ist er mitschuldig. Ins Gewicht fallen weiter die zahlreichen Strassenverkehrs- und Sozialversicherungsdelikte im Zeitraum zwischen 1999 und 2016. Hinzu treten die anhaltende und massive Schuldenwirtschaft sowie die jahrelange Flucht mit Täuschung der Schweizer Behörden über seine Personalien. Angesichts dieser ununterbrochenen, langjährigen und schweren Delinquenz ohne glaubhafte Einsicht und Reue - der Beschwerdeführer liess sich auch von mehreren Verwarnungen nicht beeindrucken - muss von einer erheblichen Rückfallgefahr seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden (siehe dazu auch E. 4.6 hiervor). Dass die schwerwiegendsten Taten nunmehr nahezu dreissig Jahre zurückliegen, ändert nichts daran. Bei schweren Straftaten im Bereich von Leib und Leben ist seitens der hiesigen Allgemeinheit auch ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; 125 II 521 E. 4a/aa; Urteil 2C_831/2021 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse, den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für (sehr) lange Zeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum fernzuhalten ist ausgesprochen gross. Er soll mitunter ermahnt werden, sich im Falle einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz an die geltende Rechtsordnung zu halten und keine neuen Schulden einzugehen.
5.4 Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des bosnischen Beschwerdeführers am Besuch seiner drei volljährigen Kinder sowie seiner drei Enkelkinder in der Schweiz gegenüberzustellen. Inwieweit er zu diesen überhaupt eine Beziehung pflegt, zeigt er nicht annähernd auf und geht aus den Akten auch nicht hervor. Von der Ehefrau ist er geschieden. Besuchsaufenthalte bei Familienangehörigen in der Schweiz sind dem Beschwerdeführer jedoch nicht schlichtweg untersagt. Das Einreiseverbot kann ausnahmsweise aus humanitären oder aus anderen wichtigen Gründen für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Bis im August 2029 bleibt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ohnehin inhaftiert, wobei die bosnischen Behörden ihm den Empfang von Besuchen von seiner Familie und von Freunden im Gefängnis offenbar zugesichert haben (vgl. Entscheid RR.2019.116+148 E. 12.3). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine dauerhafte persönliche Beziehung zu seinen Kindern und Enkelkindern in der Schweiz sowie anderweitige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht am vorliegend zu beurteilenden Einreiseverbot scheitern, sondern dem Verlust der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geschuldet sind. Letzteres bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.5 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz vermögen nach dem Gesagten das nach wie vor äusserst gewichtige öffentliche Interesse an einer lang andauernden Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Die Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer von 15 Jahren erweist sich vorliegend auch unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen als angezeigt (vgl. Urteile des BVGer F-752/2021 E. 9.4; F-2879/2020 vom 16. März 2021 E. 6.9 [nicht publ. in BVGE 2021 VII/2]; F-4408/2016 vom 26. September 2018 E. 6.4; C-3434/2014 vom 16. September 2015 E. 6.4). Die wertende Gewichtung der vorliegend involvierten Interessen ergibt deshalb, dass das auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.1 Zu prüfen ist sodann der Eventualantrag des Beschwerdeführers, den Beginn des 15-jährigen Einreiseverbots auf den Zeitpunkt seiner Auslieferung an Bosnien zu legen. Sinngemäss rügt er damit eine Überschreitung der maximalen Dauer von 15 Jahren für eine Fernhaltemassnahme, respektive die Unverhältnismässigkeit eines faktischen Einreiseverbotes von 17 Jahren und neun Monaten, wäre es bereits am 20. Oktober 2019 angeordnet beziehungsweise in Vollzug gesetzt worden. Unbestritten ist vorliegend, dass ein Wiederholungsfall im Sinne der Rechtsprechung nicht gegeben beziehungsweise eine frühere Fernhaltemassnahme nicht ersichtlich ist (siehe E. 5.2 hiervor).
6.2 Praxisgemäss kann ein Einreiseverbot auch gegenüber Personen erlassen werden, die sich im Ausland befinden und dort gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet haben (vgl. Urteil F-594/2023 E. 7.9 und E. 7.12). Vorliegend ist das angefochtene Einreiseverbot mit Blick auf die schwerwiegenden Verstösse des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unbesehen des Wirkungsbeginns bis zum verfügungsmässig vorgesehenen Ende des Einreiseverbots am 18. Juli 2037 gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. E. 5.2 hiervor). Des Weiteren kommt der Grundsatz des Vorwegvollzugs - anders als bei Landesverweisungen (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB sowie BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; 145 IV 455 E. 9.4) - im Zusammenhang mit Einreiseverboten nach Art. 67 AIG nicht zum Tragen. Für die Berechnung und den Beginn der Massnahmedauer ist deshalb grundsätzlich irrelevant, ob und inwieweit ein Einreiseverbot mit der Verbüssung einer Freiheitsstrafe zeitlich überlappt. Somit tut es vorliegend nichts zur Sache, dass der Beschwerdeführer vor dem Massnahmebeginn per 19. Juli 2022 schon im Oktober 2019 nach Bosnien ausgeliefert wurde und dort eine Freiheitsstrafe antrat. Dem SEM kann nicht vorgeworfen werden, dass es gegen Treu und Glauben verstossen hat, indem es die Massnahme erst im Jahr 2022 erlassen hat. Mit Blick auf die streitgegenständliche Frage der Dauer des Einreiseverbots liegt jedenfalls keine Überschreitung oder gar eine Umgehung der Höchstdauer von 15 Jahren durch die Vorinstanz vor.
7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-Verordnung]).
7.2 Der Beschwerdeführer hat erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem ist deshalb zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten notwendig, verhältnismässig und nicht zu beanstanden (vgl. Art. 21 und Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS II-Verordnung). Soweit der Beschwerdeführer anführt, mangels Perspektiven in Bosnien und Herzegowina oder in Serbien inskünftig im Schengen-Raum arbeiten zu wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II die anderen Schengen-Staaten nicht daran hindert, ihm gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel auszustellen (vgl. Art. 27 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018, sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-6337/2023 vom 3. Juni 2024 E. 7.2; F-3622/2022 vom 22. Februar 2024 E. 8.7; F-2126/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2).
Die angefochtene Verfügung ist bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Am 7. April 2023 widerrief der Beschwerdeführer die von ihm eingangs Verfahren bezeichnete Zustelladresse bei seiner Tochter in der Schweiz. Das vorliegende Urteil ist ihm deshalb auf diplomatischem Weg über die Schweizerische Botschaft in T._______ zu eröffnen (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 36 N. 17).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin
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