Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025.
Entscheiddatum: 13.01.2026Publikationsdatum: 22.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3953/2025
Urteil vom 13. Januar 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Andreas Wagner, Rechtsanwalt, Kanzlei Stapferstrasse, Stapferstrasse 28, 5201 Brugg AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025.
A. Der Beschwerdeführer - geboren (...) - stellte bei der schweizerischen Auslandvertretung in Rabat (Marokko) ein Visumsgesuch für einen Besuch in der Schweiz. Mit Formularverfügung vom 19. März 2025 wies die Schweizer Botschaft das Gesuch ab.
B. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Mai 2025 ab.
C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm ein Besuchervisum für den Schengen-Raum zu erteilen. Eventualtiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 dazu vernehmen.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum ist inzwischen abgelaufen, er bekräftigte aber sein fortbestehendes Interesse an einem Besuch in der Schweiz. Er ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2).
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als marokkanischer Staatsangehöriger unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806).
Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).
4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert sei.
Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
4.2 Nachdem sich Marokko in den vergangenen zwei Jahrzehnten zunächst kontinuierlich positiv entwickelt hatte, unterlag die wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren grossen Schwankungen. Die Corona-Pandemie und eine gravierende Dürre haben sich stark ausgewirkt. Das Wirtschaftswachstum ist zudem nicht allen Bevölkerungsgruppen und Regionen gleichermassen zugute gekommen. Eine hohe Jugendarbeitslosigkeit, mangelnde Teilhabemöglichkeiten am Alltag und am öffentlichen Leben für Frauen, Korruption und ein grosses Entwicklungsgefälle zwischen Stadt und Land bilden Risiken für den gesellschaftlichen Frieden (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Deutschland, < >, abgerufen am 22.12.2025). Besonders in den ländlichen Regionen bleibt der Zugang zu qualitativ ausreichenden Bildungsangeboten und Gesundheitsdiensten deutlich schlechter als in den Städten. Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen liegt Marokko denn auch nur auf Rang 120 von 193 Ländern (< >, < > abgerufen am 22.12.2025). Zu den grossen Herausforderungen des Landes zählen die hohe Arbeitslosigkeit, die weit verbreitete Unterbeschäftigung und fehlende Perspektiven für die junge Bevölkerung. Offiziell liegt die Arbeitslosenrate bei knapp zwölf Prozent, unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen sogar bei über 27 Prozent (< >; abgerufen am 22.12.2025). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Dieser Umstand wirkt sich auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko nach wie vor zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört (Asylstatistik November 2025 < >, abgerufen am 22.12.2025).
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Marokko allgemein als hoch einschätzt.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
4.4 Der (...)-jährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Besondere familiäre Verpflichtungen seinerseits im Heimatland sind nicht ersichtlich. Gemäss den Akten verfügt er über eine Anstellung als (...). Er sei zuständig für (...). Zudem wolle er längerfristig (...) oder als (...) tätig sein. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass nicht von stabilen beruflichen und guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden könne, die ihn von einer Migration abhielten. Daran vermag auch die Tatsache, dass er über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt, nichts zu ändern. Was eine allfällige Zusammenarbeit mit der Gastgeberin (B._______) betrifft, wurde nicht hinreichend dargetan, weshalb für einen Ausbau der Geschäftsbeziehung die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz notwendig ist. Der Gastgeberin, die (...), dürfte es problemlos möglich sein, den Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu treffen, (...).
4.5 Auch die Zusicherung des Gastgebers und Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ([...]), vermögen nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. An dessen unbescholtenem und regelkonformem Verhalten wird nicht gezweifelt. Auch als Rechtsanwalt kann der Gastgeber und Garant aber nicht vollständig für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Die Tatsache, dass sich der Rechtsvertreter gegebenenfalls nach Art. 116 AIG strafbar machen könnte, vermag das Risiko der nicht gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers unter den vorliegenden Umständen nicht hinreichend zu schmälern.
4.6 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts seiner individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage in seinem Heimatstaat nicht als gesichert angesehen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum.
Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung eines Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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