Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024.
Entscheiddatum: 23.09.2024Publikationsdatum: 30.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4223/2024
Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024.
A. Der Beschwerdeführer, ein gemäss ZEMIS-Eintrag nach vorinstanzlicher Altersabklärung am 2. Oktober 2007 geborener afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 2. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl.
B. Am 24. Mai 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) durch.
C. Am 18. Juni 2024 unterschrieb der Beschwerdeführer eine Verzichtserklärung und erklärte darin, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs keine flüchtlingsrechtlichen Gründe geltend mache und auf die Durchführung einer Anhörung zu seinen Asylgründen zu Gunsten einer raschen Gewährung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan verzichte.
D. Am 24. Juni 2024 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig wies sie ihn dem Kanton Tessin zu. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
E. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2024 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. Juni 2024 sei hinsichtlich der verfügten Kantonszuweisung aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Vorinstanz sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, ihn bereits für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Kanton Zürich zuzuweisen bzw. den Transfer in den Kanton Tessin einstweilen aufzuschieben. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf vorsorgliche Zuweisung in den Kanton Zürich ab. Den Antrag des ausweislich der Akten nach wie vor im BAZ Embrach (Region Zürich) untergebrachten Beschwerdeführers auf einstweilige Aufschiebung des Transfers in den Kanton Tessin nahm das Gericht als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Zuweisungsverfügung entgegen und hiess diesen gut. Gleichzeitig gewährte es dem Beschwerdeführer die nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege in Form der unentgeltlichen Prozessführung.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Der minderjährige Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton Zürich, den Wohnort seiner zwei Cousins und seiner Cousine mit ihrem Ehemann.
1.4 Da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1).
2.2 Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; statt vieler: BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; je m.w.H.). Weiter verlangt der Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt sodann die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine blosse «Formularverfügung» ohne Begründung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. November 2023 E. 4.1 m.w.H.).
2.3 Des Weiteren sichert Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2; vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 4.2 m.w.H.).
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nicht zur Kantonszuweisung angehört. Dessen Verzichtserklärung vom 18. Juni 2024 bezog sich lediglich auf die Durchführung einer Anhörung zu seinen Asylgründen und nicht auf die Kantonszuweisung, weshalb ihm die Möglichkeit hätte gewährt werden müssen, sich dazu zu äussern. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2024 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer zur Kantonszuweisung das rechtliche Gehör zu gewähren und die Sache im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er ist auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 f.).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 24. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Gehörsgewährung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
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