Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2026.
Entscheiddatum: 10.02.2026Publikationsdatum: 18.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-482/2026
Abschreibungsentscheid vom 10. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...)(Datumseintrag bestritten), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Schelivan Chantay, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2026 gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 12. Januar 2026 sowohl betreffend das Asylgesuch (Geschäfts-Nr. F-482/2026) als auch die gleichzeitig verfügte ZEMIS-Eintragung (Geschäfts-Nr. F-622/2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren betreffend den Nichteintretensentscheid nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Vorinstanz vom 26. Januar 2026 seit dem (Nennung Zeitpunkt) als verschwunden gilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 aufforderte, den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von ihm unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgeht,
dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 5. Februar 2026 mitteilte, dem Beschwerdeführer gehe es aktuell psychisch nicht gut und er habe anfänglich grosse Angst bekundet, ihr seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, er sei jedoch weiterhin an der Beschwerde beziehungsweise am Verfahren in der Schweiz - insbesondere an der Berichtigung seines Geburtsdatums - interessiert,
dass sie weiterhin mit dem Beschwerdeführer via Whatsapp in Kontakt stehe, was durch den beigelegten Screenshot des entsprechenden Whatsapp-Verlaufs ersichtlich sei,
dass dem in Deutsch gehaltenen, undatierten Whatsapp-Verlauf entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in D._______ aufhalte, er aber nicht ins Camp zurückkehren beziehungsweise das Gericht darüber informieren möchte, dass er in eine Unterkunft gehen werde,
dass die Rechtsvertreterin keine aktuelle, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse eingereicht hat,
dass aus ihren Ausführungen und dem undatierten Whatsapp-Verlauf auch keine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers ersichtlich ist,
dass aufgrund des fehlenden vom Beschwerdeführer unterschriftlich erklärten Interesses um Fortbestand des Rechtsschutzinteresses vom Wegfall seines Rechtsschutzinteresses auszugehen ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass das Rechtsmittelverfahren, das damit androhungsgemäss gegenstandslos geworden ist, durch einzelrichterlichen Entscheid abzuschreiben ist (vgl. Art. 111 Bst. a AsylG),
dass auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber
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