Schengen-Visum zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024.
Entscheiddatum: 21.06.2025Publikationsdatum: 04.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5332/2024
Urteil vom 21. Juni 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nef, Jacober Bialas & Partner, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024.
A.
Am 20. Februar 2024 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. [...]; Gesuchstellerin und Gast) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 89-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton C._______ lebenden Tochter A._______ (Gastgeberin und Beschwerdeführerin).
B. Mit Formularverfügung vom 28. Februar 2024 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführin am 12. März 2024 Einsprache bei der Vorinstanz, worauf diese die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Stellungnahme an das Migrationsamt des Kantons C._______ übermittelte. Die Vorinstanz wies am 3. Juni 2024 die Einsprache ab.
D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit undatierter Rechtsmitteleingabe (Postaufgabe am 20. Juni 2024) an die Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Erteilung des Visums zugunsten der Gesuchstellerin.
E. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2024 mit, aus ihrem Schreiben würden keine Wiedererwägungsgründe hervorgehen. Es stehe ihr jedoch frei, das entsprechende Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
F. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerdeergänzung vom 27. August 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums. Eventualiter sei die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
G. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 25. November 2024.
H. Am 28. November 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Zwischenverfügung vom 11. September 2024 erwogen hat, handelt es sich bei der undatierten Eingabe an die Vorinstanz (Postaufgabe am 20. Juni 2024) um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024, welche die Vorinstanz ohne Verzug hätte an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin während laufender Beschwerdefrist an die Vorinstanz gelangt ist, hat sie die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist in ihrer Rolle als Gastgeberin gemäss bisheriger Praxis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 [zur Publikation vorgesehen], welche pro futuro bei neuen Beschwerden Platz greifen wird). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden.
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
3.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
4.2 Sri Lanka leidet unter einer anhaltenden Wirtschafts- und Finanzkrise sowie politischen, sozialen und religiös-ethnischen Spannungen, die unvermittelt zu gewaltsamen Ausschreitungen führen können. Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen (vgl. < > Reisehinweise & Vertretungen > Sri Lanka > Reisehinweise für Sri Lanka, abgerufen am 16.06.2025). Temporäre Engpässe bei essenziellen Gütern wie Treibstoffen, Nahrungsmitteln und insbesondere Medikamenten können nicht ausgeschlossen werden. Es kann aufgrund Stromknappheit überall im Land zu längeren Stromabschaltungen kommen (vgl. < > Service > Länderinformationen > Sri Lanka > Reise- und Sicherheitshinweise, abgerufen am 16.06.2025).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt.
4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem ist ein im Zielland Schweiz bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ein wichtiges Element, das den Entscheid, dorthin auszuwandern, begünstigen kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Im Übrigen schafft die Qualität der Gesundheitsversorgung in der Schweiz sowie die Möglichkeit, sich durch hierzulande anwesende Angehörige pflegen zu lassen, gerade für ältere Personen - wie der gesundheitlich angeschlagenen, 76-jährigen Beschwerdeführerin - einen Anreiz, um ihrer Ausreisepflicht nicht nachzukommen (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-4700/2024 vom 12. Juni 2025 E. 5.2).
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die beruflichen, sozialen und familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin vor, sie leide unter Demenz, Herzkrankheiten und Diabetes, weshalb es äusserst nachteilig für ihr Wohlbefinden wäre, sie aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureissen. Sie sei gesundheitlich angeschlagen und auf regelmässige Arztbesuche bei ihrem Hausarzt angewiesen. In der Schweiz würden dadurch derart hohe Gesundheitskosten verursacht, welche sie nicht stemmen könnte. Sie sei in Sri Lanka familiär und sozial verwurzelt. Die von der Vorinstanz angeführten schwierigen Verhältnisse seien in D._______ kaum spürbar. Sie lebe im gleichen Haushalt mit ihrer Schwester und deren Familie. Es sei also auch im Alter für sie gesorgt.
4.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die (...)-jährige, seit dem Jahr 1990 verwitwete Mutter der Beschwerdeführerin. Sie lebt in D._______ zusammen mit ihrer Schwester und deren Familie. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Aufgrund fehlender Vorbringen und entsprechender Beweise kann weder davon ausgegangen werden, dass ihr gegenüber ihrer Schwester oder deren Familie besondere Verpflichtungen obliegen, noch dass ihre Verwandten sich intensiv um sie kümmern respektive zukünftig kümmern würden. Gegen das Vorliegen von besonderen Verpflichtungen spricht auch, dass die Gesuchstellerin das Schengen-Visum für 3 Monate beantragt hat. Als Rentnerin obliegen ihr sodann keine beruflichen Verpflichtungen. Mit Arztbericht der E._______ vom 27. Juli 2024 ist belegt, dass die Gesuchstellerin an Diabetes sowie einer Herzerkrankung leidet und den Arzt regelmässig aufsucht. Weder die Notwendigkeit der Arztbesuche noch die höheren Arztkosten in der Schweiz vermögen eine Wiederausreise der Gesuchstellerin zu gewährleisten, verfügt die Schweiz doch über ein sehr gutes Gesundheitssystem, wozu auch das Versicherungsobligatorium gehört. Demenz wurde bei der Gesuchstellerin - soweit ersichtlich - nicht diagnostiziert, wobei dies ohnehin nicht zu ihren Gunsten zu werten wäre. Sodann verfügt sie durch die hier lebenden nahen Verwandten (Beschwerdeführerin mitsamt deren Familie in der Schweiz; weitere Tochter in Frankreich) über ein vorbestehendes familiäres Beziehungsnetz, was das Emigrationsrisiko erhöht (vgl. E. 4.4). Es bestehen keine genügenden familiären, gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin, welche sie von einer Emigration abhalten könnten.
4.6
4.6.1 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin aus, diese besitze in Sri Lanka (D._______) ein Haus und sei in Sri Lanka wirtschaftlich gut gestellt. Sie habe den oberen Teil ihres Hauses vermietet und finanziere ihr Leben durch den Mietertrag.
4.6.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin Hausfrau beziehungsweise pensioniert ist. Sie ist sodann Eigentümerin einer Liegenschaft in D._______. Gemäss dem Immobilienbewertungsbericht vom 6. März 2023 wurde der Marktwert zum damaligen Zeitpunkt auf 12 Mio. Sri-Lanka-Rupien geschätzt (Fr. 33'120.-; Umrechnungskurs am 6. März 2023). Hierzu gilt es jedoch zu bedenken, dass selbst Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6; Urteil des BVGer F-5892/2023 vom 29. April 2024 E. 4.4). Dies gilt umso mehr, als im Immobilienbewertungsbericht vom 6. März 2023 explizit ausgeführt wurde, es könnten aufgrund der sehr guten Lage des Grundstücks in der Nähe der Handels- und Gewerbezone D._______ hohe Mieterträge erzielt werden. Entsprechend könnte die Gesuchstellerin auch bei einem Verbleib in der Schweiz von potentiellen Mieterträgen profitieren. Die geltend gemachte Vermietung des oberen Teils des Hauses und der daraus resultierende Mietertrag von monatlich 50'000.- Sri-Lanka-Rupien (Fr. 140.-; Umrechnungskurs am 9. April 2025) wurde nicht belegt. Ebenso äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zu allfälligen weiteren Vermögenswerten der Gesuchstellerin. Zu erwähnen ist auch, dass der Gesuchstellerin gemäss eigener Aussage monatliche 50'000.- Sri-Lanka-Rupien (Fr. 140.-; Umrechnungskurs am 9. April 2025) von ihrer Tochter überwiesen werden und somit ihr Leben zumindest teilweise durch ihre Kinder mitfinanziert wird. Weitere Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin zur finanziellen Situation der Gesuchstellerin nicht ein. Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse können als genügend bis gut, jedoch nicht als sehr gut bezeichnet werden. Sie sind - aufgrund der fehlenden Verpflichtungen in Sri Lanka - im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wiederausreise zu begünstigen.
4.7 Daran ändert auch nichts, dass die (mittlerweile gesundheitlich angeschlagene) Gesuchstellerin in den Jahren 2000 und 2006 bereits für jeweils 3 Monate in die Schweiz eingereist und rechtzeitig wieder ausgereist ist. So liegt heute eine andere Ausgangslage als vor 25 respektive 19 Jahren vor.
4.8 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
4.9 Demnach wurde der Gesuchstellerin das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
4.10 Nach dem soeben Dargelegten greift auch die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nicht. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 24. September 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 24. September 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid
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