Schengen-Visum / Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid F-3725/2025 vom 9. Juli 2025.
Entscheiddatum: 25.07.2025Publikationsdatum: 06.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5333/2025
Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum / Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid F-3725/2025 vom 9. Juli 2025.
A. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 lehnte das SEM die Einsprache des Gesuchstellers gegen den ablehnenden Visumsentscheid des schweizerischen Generalkonsulats in B._______ vom (...) betreffend C._______ ab. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3725/2025 vom 9. Juli 2025 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 beantragte der Gesuchsteller die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.3 Ist eine gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Gesuchsteller ersuchte am 16. Juli 2025 um Fristwiederherstellung. Er ist für das vorliegende Gesuch legitimiert und hat dieses fristgerecht eingereicht. Die 30-tägige Frist, die dem Gesuchsteller grundsätzlich für ein Fristwiederherstellungsgesuch zur Verfügung stehen würde, ist zwar noch nicht abgelaufen. Die Eingabe ist jedoch als abschliessend zu werten, zumal sich der Gesuchsteller weder eine weitere Eingabe vorbehält noch sonst zu erkennen gibt, dass seine Eingabe nicht abschliessend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 5.1.2 m.H. auf Urteil des BGer 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 2). Es kann daher vorliegend über das Rechtsmittel vor Ablauf der Frist entschieden werden. Unter den gegebenen Umständen und den nachfolgenden Erwägungen kann aus prozessökonomischen Gründen auch darauf verzichtet werden, innert laufender Frist die verpasste Rechtshandlung - Einbezahlen des Kostenvorschusses - abzuwarten beziehungsweise nachzufordern.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter oder Vertreterin unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln.
2.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (wie beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer D-1926/2025 vom 2. April 2025 E. 2 m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung).
3.1 Der Gesuchsteller führt in seiner Eingabe im Wesentlichen aus, für die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2025 keine postalische Abholungseinladung erhalten zu haben. Weder sei ihm dieselbe physisch zugestellt worden noch erscheine sie in seiner offiziellen Post App, in welcher sonst alle Einschreiben lückenlos dokumentiert seien. Es sei daher das Verfahren wieder aufzunehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, den Kostenvorschuss nachzuzahlen.
3.2 Diese Ausführungen des Gesuchstellers vermögen jedoch nicht zu überzeugen: Den Akten des ordentlichen Beschwerdeverfahrens F-3725/2025 sowie der Funktion Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post lässt sich entnehmen, dass dem Gesuchsteller am 3. Juni 2025 eine Abholungseinladung für die eingeschriebene Sendung mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2025 zugestellt wurde. Nachdem die Abholfrist abgelaufen war, wurde die Sendung am 11. Juni 2025 an das Gericht retourniert (vgl. BVGer act. 3-5). Dem Gesuchsteller gelingt es nicht, den Nachweis für seine Behauptung zu erbringen, er habe die erwähnte Abholungseinladung - entgegen des Vermerks der Post - nie erhalten. Es wurde nicht konkret geltend gemacht, dass die Zustelladresse dieser Sendung nicht korrekt gewesen oder dass die Postzustellung an diese Adresse mit Problemen behaftet sei (was beides überdies durch geeignete Beweismittel zu belegen gewesen wäre). Gegen die Behauptung des Gesuchstellers, keine Abholungseinladung erhalten zu haben, spricht auch der Umstand, dass er sich - nota bene im Wissen um das dazumal von ihm am 22. Mai 2025 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren - nach der am 12. Juli 2025 erfolgten Zustellung des Nichteintretensentscheids des Bundesverwaltungsgerichts offenbar nie an die Schweizerische Post gewendet und sich über eine fehlerhafte Postzustellung beschwert hat. Mithin vermag er nicht darzulegen, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler bei der Zustellung vorliegen würden (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3). Bei dieser Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller schlicht und einfach die Abholungseinladung versehentlich nicht beachtete. Alleine aus dem Umstand, dass die fragliche Abholungseinladung seinen Ausführungen zufolge nicht in seiner offiziellen Post App erschienen sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Wohl hat er mit der Post-App für Smartphones Zugriff auf die Dienstleistungen der Post und kann beispielsweise Briefe und Pakete mit wenigen Klicks verfolgen, steuern oder frankieren, die Dienste pick@home oder My Post 24 unkompliziert nutzen (vgl. Swiss Post, Post-App für Smartphones, abgerufen am 23.07.2025). Dies entbindet ihn jedoch nicht, seinen physischen Briefkasten regelmässig auf mögliche gerichtliche Zustellungen zu kontrollieren. Mit der Erhebung einer Beschwerde am 22. Mai 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 hat er das Rechtsmittelverfahren willentlich und wissentlich in Gang gesetzt. Damit hat er aktiv ein Prozessrechtsverhältnis begründet, und er musste folglich zwingend mit weiteren gerichtlichen Zustellungen, insbesondere auch mit der Zustellung von prozessleitenden Zwischenverfügungen und damit einhergehend mit der Ansetzung von Fristen (so wie hier interessierend die Leistung eines Kostenvorschusses), rechnen (vgl. Urteil des BGer 6B_1026/2024 vom 26. März 2025 E. 5.1). Es besteht denn auch keine Verpflichtung seitens der Behörden, den Empfänger/Adressat einer Sendung via Mail oder App der Post über einen bevorstehenden Versand zu orientieren, um eine rechtzeitige Abholung zu gewährleisten (a.a.O. E. 5.3). Entsprechend hätte er nach Treu und Glauben dafür Sorge tragen müssen, den allfälligen physischen Eingang seiner (gerichtlichen) Post zu kontrollieren. Ebenso hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich nach der Einreichung seiner Beschwerde am 22. Mai 2025 - obwohl er seinen Angaben zufolge während über eineinhalb Monaten keine Reaktion respektive Empfangsbestätigung oder Ähnliches seitens des Bundesverwaltungsgerichts erhalten haben will - beim Gericht während dieser Zeit über den Erhalt seiner Beschwerde oder den Stand des Verfahrens erkundigt.
3.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Gesuchsteller sei unverschuldet davon abgehalten worden, den Kostenvorschuss fristgerecht einzuzahlen. Infolgedessen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzuweisen.
3.4 Unabhängig davon bleibt es Gästen des Beschwerdeführers unbenommen, bei der zuständigen Schweizer Auslandsvertretung ein (neues) Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums einzureichen.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber
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