Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 / N_______.
Entscheiddatum: 06.08.2025Publikationsdatum: 20.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5636/2025
Urteil vom 6. August 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am X._______, alias A._______, geboren am Y._______, Afghanistan, vertreten durch Ernesto Hauri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 / N_______.
A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er führte an, am (...) geboren und daher minderjährig zu sein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu (vgl. SEM act. 45).
B.b Mit weiteren Verfügungen gleichen Datums traf das SEM seine Entscheide über die Änderung von Personendaten des Beschwerdeführers sowie die Zuteilung in das erweiterte Verfahren (vgl. SEM act. 44 und 46).
C. Am 28. Juli 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Zuweisungsentscheid an den Kanton B._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, er sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung dem Kanton C._______ zuzuweisen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG).
1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton C._______.
1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3.4 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung geschieht nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
2.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m. H.).
2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, ergeben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und beantragt eine Zuweisung in den Kanton C._______. Er macht geltend, dass sein (Nennung Verwandter) bereits seit mehreren Jahren dort lebe und arbeite und ihm bei der Integration helfen könne. Er wohne mit diesem zusammen in einer Wohngemeinschaft in der Privatwohnung von D._______ in der Gemeinde E._______. Mit der Unterstützung durch seinen (Nennung Verwandter) und D._______ sei der Erwerb von sprachlichen und später beruflichen Fähigkeiten optimal gewährleistet.
3.2 Die Beziehung des gemäss SEM volljährigen Beschwerdeführers (vgl. Bst. B.b hiervor), der seine Volljährigkeit im hiesigen Verfahren nicht infrage stellt, zu seinem älteren (Nennung Verwandter) fällt nicht unter den Begriff der Kernfamilie (vgl. E. 2.2 hiervor). Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) genügt eine lediglich moralische, administrative, ausbildungs- oder sprachbezogene Unterstützung durch seinen im Kanton C._______ lebenden (Nennung Verwandter) nicht. Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legt er substanziiert dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten er ohne dessen Hilfe im Alltag nicht selbständig bestreiten könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern zwischen ihm und seinem (Nennung Verwandter) ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Wohl erscheint es einleuchtend, dass eine räumliche Nähe den Beschwerdeführer emotional und moralisch zu stärken vermöchte und wirkungsvolle Unterstützung sich auf diese Weise leichter bewerkstelligen liesse. Lediglich moralische Unterstützung vermag jedoch - wie erwähnt - kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, die Wochenenden bei seinem (Nennung Verwandter) zu verbringen.
3.3 Zusammenfassend bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, welche anspruchsrelevant von Art. 8 EMRK erfasst werden. Die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______ verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit Blick auf eine rasche Integration in der Schweiz auf die mögliche und angebotene Unterstützung durch D._______ - einer privaten Drittperson - verweist, macht er nicht geltend, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt. Vielmehr wünscht er diesbezüglich wegen anderweitiger Gründe, einem anderen Kanton zugeteilt zu werden. Dies stellt aber einen gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG unzulässigen Rügegrund dar. Folglich ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können indes erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber
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