Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 19.08.2025Publikationsdatum: 09.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5758/2025
Urteil vom 19. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Juni 2025 in Österreich, am 10. April 2025 in Dänemark, am 9. September 2024 in Deutschland und am 6. März 2024 in Italien um Asyl ersucht hatte. Am 7. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer von Dänemark zwecks Wiederaufnahme nach Deutschland überstellt.
B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 24. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz gleichentags die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 28. Juli 2025 gut.
C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
D.
Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (Eingang beim Gericht am 4. August 2025 [Poststempel unleserlich]) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei von der Vorinstanz zu prüfen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E. Am 4. August 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Probleme in Deutschland mit einem Marokkaner, welcher ihn töten wolle sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss eigener Aussage Augenschmerzen und ausgerenktes Kniegelenk) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er grosse Probleme mit Personen in Deutschland habe und diese ihn mit dem Tod bedroht hätten, blieben gänzlich unsubstantiiert und werden nicht belegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die deutsche Polizei dem Beschwerdeführer - bei Bedarf - den erforderlichen Schutz verweigern würde.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid
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