Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2025.
Entscheiddatum: 31.03.2026Publikationsdatum: 12.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5959/2025
Urteil vom 31. März 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien 1. A._______, vertreten durch B._______, 2. B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2025.
A.
A.a Der pakistanische Staatsangehörige A._______ (geb. 1988 [nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer 1]) ersuchte am 14. Mai 2025 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Islamabad um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 25 Tagen bei seinem in der Schweiz lebenden B._______ (nachfolgend: Gastgeber respektive Beschwerdeführer 2 [beide zusammen: die Beschwerdeführer]).
A.b Mit gleichentags ergangener Formularverfügung lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers 2 trat die Vorinstanz mangels Vollmacht mit Verfügung vom 29. Juli 2025 nicht ein.
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer 2 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dem Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer 1 sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das nachgesuchte Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu erteilen.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer 2 zur Beschwerdeverbesserung auf. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer fristgerecht nach.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht geleistet.
1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
4.1 Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet die Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes (Art. 31 und 33 VGG). Mit Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht einzig geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das oder die Begehren nicht eingetreten. Mit anderen Worten erschöpft sich der Streitgegenstand im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz; materiell-rechtliche Aspekte dürfen diesfalls durch die Rechtsmittelinstanz nicht geprüft werden (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/9 E. 5).
4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025, mit dem die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers 2 wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten ist. Es bleibt daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers 2 eingetreten ist, indem sie das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung infolge fehlender Vollmacht verneinte.
Gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Gastgeber im Bereich der Schengen-Visa bloss akzessorisch zum Gesuchsteller, nicht aber ohne dessen Vollmacht in eigenem Namen zur Prozessführung legitimiert. Der Gastgeber kann sich, um die Verfahrensführung zu übernehmen, entweder mit einer Generalvollmacht oder einer auf ein bestimmtes Verfahren bezogenen Teilvollmacht der gesuchstellenden Person gemäss Art. 11 VwVG als deren Rechtsvertretung ausweisen, wodurch der Gastgeber selber aber jedwede Parteistellung verliert. Der Gastgeber kann andererseits eine Einsprache zusammen mit dem Gesuchsteller, das heisst akzessorisch unterzeichnen. Das Einhalten dieser Voraussetzungen ist von der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Einsprache zu prüfen und bei Nichterfüllung ist beim Gastgeber eine Vollmacht (Art. 11 Abs. 2 VwVG) oder eine gemeinsame Unterzeichnung einzufordern (vgl. BVGE 2025 VII/2 E. 2.7). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 2 mit Verfügung vom 4. Juni 2025 zum Einreichen einer Vollmacht des Beschwerdeführers 1 bis zum 3. Juli 2025 aufgefordert und diese Aufforderung mit der Androhung des Nichteintretens verbunden hat.
Es ist in der Folge zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 2 die Verfügung vom 4. Juni 2025 tatsächlich eröffnet wurde.
6.1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung hat konstitutiven Charakter; ist eine Verfügung nie eröffnet worden, vermag sie auch keine Rechtswirkungen zu entfalten (BGE 142 II 411 E. 4.2; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 34 N. 1).
6.2 Eine eingeschriebene Sendung gilt grundsätzlich in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die Adressatin oder der Adressat sie tatsächlich gegen Unterschrift in Empfang nimmt.
6.3 Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt die tatsächliche Vermutung, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Diese Vermutung kann umgestossen werden. Sie gilt lediglich so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers reichen nicht aus. Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sein (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.w.H.; Urteil des BGer 6B_1002/2023 vom 15. November 2023 E. 3).
6.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24 N. 1; Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 1). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 587; Egli Patricia, a.a.O., Art. 24 N. 12; BGE 112 V 255; 108 V 109).
6.5
6.5.1 Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer 2 aufgefordert, bis zum 3. Juli 2025 die Einsprache durch Einreichung einer Vollmacht des Beschwerdeführers 1 zu ergänzen und innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 200.- zu leisten; bei Versäumnis einer oder beider Bedingungen werde auf das Begehren nicht eingetreten.
6.5.2 Der Versand der Verfügung vom 4. Juni 2025 erfolgte per eingeschriebener Briefpost und ist mit der entsprechenden Sendungsnummer ([...]) über den elektronischen Sendungsverlauf «Track & Trace» einsehbar. Gemäss diesem wurde die Verfügung am 6. Juni 2025 zum Versand aufgegeben und am 10. Juni 2025 dem Beschwerdeführer 2 zugestellt. Mit den Vorbringen, sie hätten die entsprechenden Unterlagen bereits am 27. Juni 2025 und somit vier Tage vor Ablauf der Frist - nach telefonischer Absprache mit der (Nennung lokale Behörde) - in den internen Briefkasten des (...) eingeworfen, machen die Beschwerdeführer vielmehr ein fristwahrendes Handeln geltend, welches sich gestützt auf die Akten jedoch nicht belegen lässt. So befinden sich in den von der (Behörde) der Vorinstanz am 30. Juni 2025 anlässlich von Inlandabklärungen übermittelten Unterlagen ([...]) zwar diverse vom Beschwerdeführer 2 eingereichte respektive ausgefüllte Dokumente (Lohnabrechnungen, Police Reiseversicherung, Betreibungsregisterauszug, Bankkontoauszug, Fragenkatalog der [Behörde] sowie Garantieerklärung), jedoch keine vom Beschwerdeführer 1 auf den Beschwerdeführer 2 lautende Vollmacht, welche der Beschwerdeführer 1 - nebenbei bemerkt - entsprechend der Verfügung vom 4. Juni 2025 direkt bei der Vorinstanz einzureichen gehabt hätte ([...]). Die Vorbringen sind schliesslich in keiner Weise geeignet, etwas an der tatsächlichen Vermutung der korrekten Zustellung zu ändern. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2025 gilt folglich als zugestellt und eine Vollmacht wurde nicht eingereicht.
6.6 Nach dem Gesagten liegen beziehungsweise lagen im Zeitpunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids auch keine Gründe für eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vor. Dass die Beschwerdeführer unverschuldet daran gehindert gewesen wären, fristwahrend zu handeln (vgl. E. 6.4 hiervor), wurde durch sie weder substanziiert dargetan noch erhellt dies aus den Akten.
6.7 Zusammenfassend gilt die Verfügung vom 4. Juni 2025 als ordnungsgemäss zugestellt, der Beschwerdeführer 2 hat innert 30-tägiger Frist keine Vollmacht des Beschwerdeführers 1 eingereicht und ein Grund für eine Fristwiederherstellung liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen und auf Fr. 500.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-wird zur Begleichung der Verfahrenskosten von Fr. 500.- verwendet. Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- gedeckt. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler
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