Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. August 2025.
Entscheiddatum: 28.08.2025Publikationsdatum: 15.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6173/2025
Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. August 2025.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Auszug aus dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) war ihm von der Slowakei ein Visum mit Gültigkeit vom 30. Juni 2025 bis 17. Juli 2025 ausgestellt worden.
B. Am 15. Juli 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt.
C. Die slowakischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 9. Juli 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 5. August 2025 gut.
D. Mit Verfügung vom 7. August 2025 - eröffnet am 8. August 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in die Slowakei an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
E. Am 15. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den slowakischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Am 18. August 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, sprengt dieses Begehren den Anfechtungsgegenstand, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz hatte die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme in Gestalt allfälliger Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid angefochten wird.
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich die Slowakei für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das slowakische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss den ärztlichen Unterlagen Paraparese und Paraplegie, eine Tetraparese und Tetraplegie sowie der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung in die Slowakei angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm wiedergegebenen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur allgemeinen Situation in der Slowakei, zu den Haftzentren, zur Gesundheitsversorgung sowie zu den Diskriminierungen vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO in die Slowakei überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und die Slowakei die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (leidet an unterer Tetraplegie, oberer Axillarparaparese, unterer Paraplegie und einer Beckendysfunktion vom Skapulatyp, welche von einem im Jahr 2021 erlittenen Trauma der Wirbelsäule und des Rückenmarks, bei welchem er sich eine schwere Kompressionsfraktur des 6. Wirbels zuzog, stammen) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Slowakei abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Slowakei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
2.3 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf seine gesundheitliche Verfassung, sowie die konkrete Situation vor Ort in der Slowakei verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
2.4 Schliesslich besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich einer angebrachten Unterbringung und medizinischer Versorgung bei den slowakischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Sub-subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 18. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha
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