Einreiseverbot (Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2023.
Entscheiddatum: 27.10.2025Publikationsdatum: 03.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6174/2023
Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch Christian Schärer, Kanzlei Degginger Bischof Zlabinger, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2023.
A. Die Beschwerdeführerin, serbische Staatsangehörige, reiste am 1. September 2022 als Touristin in die Schweiz ein. In der Schweiz übernahm sie gegen einen geringen Lohn ([Tätigkeit]) eines Bekannten (nachfolgend Arbeitgeber) und half in dessen (...) mit. Nach einem 85-tägigen Arbeitseinsatz verliess sie die Schweiz am (...) 2022. Am (...) 2023 reiste sie erneut in die Schweiz ein und übernahm dieselben Tätigkeiten. Vereinbart war, dass sie bis Sommer 2023 ([Tätigkeit]). Für ihre Tätigkeit erhielt sie Kost und Logis sowie einen monatlichen Arbeitslohn von ungefähr Fr. (...) bis Fr. (...). Am (...) 2023 wurde sie festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die zulässige Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts um 52 Tage überschritten. Am (...) 2023 wurde sie vom zuständigen kantonalen Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen, mit Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit.
B. Mit Verfügung vom 3. März 2023 erliess die Vorinstanz ein dreijähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 5. März 2023 bis 4. März 2026 für das Gebiet der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum. Dieses trat unangefochten in Rechtskraft.
C. Mit Eingabe vom 24. August 2023 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots ersuchen.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 ab.
D. Mit Eingabe vom 10. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots gutzuheissen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr, subeventualiter auf zwei Jahre zu befristen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Eintrag im SIS zu löschen.
E. Nachdem die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss geleistet hatte, wurde die Beschwerde am 6. Dezember 2023 der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. Diese datiert vom 14. Dezember 2023.
F. Am 19. Februar 2024 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht die Einstellungsverfügung vom (...) 2024 betreffend das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren wegen mehrfacher Vergehen gegen das AIG (Art. 115 Abs. 1 Bst. b und c AIG [SR 142.20]) zukommen.
G. Am 23. Februar 2024 stellte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein neues Gesuch um Wiedererwägung des Einreiseverbots. Die Vorinstanz leitete dieses aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens ans Bundesverwaltungsgericht weiter.
H. Die Vorinstanz wurde am 7. März 2024 zur ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. Diese datiert vom 3. April 2024. Die Replik erging am 30. April 2024. Am 25. September 2024 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Staatsanwaltschaft beabsichtige die Anklageerhebung wegen Menschenhandels gegen den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin.
I. Per 1. Januar 2025 übernahm die vorsitzende Richterin aus organisatorischen Gründen das vorliegende Verfahren von der vormaligen Instruktionsrichterin.
J. Am 19. Februar 2025 liess der Rechtvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Anklageschrift vom (...) 2025 betreffend Menschenhandel und weiteres, worin die Beschwerdeführerin als Geschädigte geführt wird, zukommen. Die Vorinstanz wurde zur ergänzenden Vernehmlassung aufgefordert. Diese datiert vom 31. März 2025. Der Rechtsvertreter verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Wiedererwägung eines Einreiseverbots im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
Das SEM erlässt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, unter anderem wenn die Wegweisung sofort vollstreckbar ist (Bst. a), wenn Ausländer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. d), und es kann gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG ein Einreiseverbot verfügen, wenn die Ausschaffungshaft angeordnet wurde.
4.1 Aktuell liegt ein rechtskräftiges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin vor, welches bis zum 4. März 2026 dauert und sich auf die vorgenannten Bestimmungen stützt (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und d sowie Abs. 2 Bst. b AIG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die ursprüngliche Anordnung dieses Einreisverbots (Verfügung vom 3. März 2023), sondern gegen die Ablehnung der Vorinstanz, die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben.
4.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1272 ff.; vgl. auch Martin Tanner, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Diss. Zürich 2021, S. 31 Rz. 54). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: Als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Revision) und als Korrektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiedererwägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder - nur bei Dauersachverhalten - aufgrund geänderter Rechtslage). Die prozessuale Revision wird direkt aus Art. 66 VwVG abgeleitet, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht. Ein entsprechendes Verfahren ist an die Hand zu nehmen, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG per analogiam; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei in einer Notlage gewesen und sei Opfer von Menschenhandel in der Form «Arbeitsausbeutung» geworden, inzwischen habe die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber erhoben. Sie macht damit geltend, die Sachlage habe sich nachträglich verändert und die Anordnung des Einreiseverbots sei damit nachträglich fehlerhaft geworden. Dies trifft nicht zu. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht bloss dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 m.w.H.; BGE 120 Ib 42 E. 2b). Im vorliegenden Fall haben sich die Umstände nicht geändert. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 und 2023 für einen geringen, nicht marktüblichen Lohn ([Tätigkeit]). Diese Ausgangslage bestand bereits bei der Anordnung des Einreiseverbots mit Verfügung vom 3. März 2023. Die Beschwerdeführerin war sich dieser Tatsache bewusst, auch wenn sie selbst dies damals nicht unter den Begriff Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft subsumiert haben mag. Sie hätte die Argumente ihrer Zwangslage, die ihrer Meinung nach gegen die Anordnung eines Einreiseverbots sprechen sollten (ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis, schlechte soziale Verhältnisse, schlechte Zukunftsaussichten etc.) im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung des Einreisverbotes vorbringen müssen. Alleine, dass sich der Tatverdacht des Menschenhandels inzwischen erhärtet hat, hat an den zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umständen nichts verändert. Die Verfügung ist damit nicht nachträglich fehlerhaft geworden.
5.2 Obwohl die Beschwerdeführerin ihr Wiedererwägungsgesuch mit einer - gemäss ihrer Ansicht - nachträglichen Änderung des Sachverhalts begründet, verlangt sie im Grunde eine prozessuale Revision, indem sie geltend macht, die ursprüngliche Anordnung des Einreiseverbotes sei fehlerhaft gewesen, da sie Opfer von Menschenhandel gewesen sei. Darüber kann indes einerseits im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sie die misslichen Umstände ihres Arbeitsverhältnisses nicht schon nach der ursprünglichen Anordnung des Einreiseverbots hätte beschwerdeweise geltend machen können (vgl. E. 4.2). Andererseits ist der Sachverhalt diesbezüglich nicht liquide, da zwar Anklage wegen Menschenhandels erhoben wurde, aber noch nicht gerichtlich entschieden wurde und kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Dem Schutz der Beschwerdeführerin als potenziellem Opfer von Menschenhandel wurde insofern Rechnung getragen, als dass ihr für die Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war. Sollte dereinst eine Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung notwendig werden, hätte die Vorinstanz das Einreisverbot erneut vorübergehend für die Zeit der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung zu suspendieren.
Die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2023 ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger
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