Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung vom 17. Januar 2024.
Entscheiddatum: 07.02.2024Publikationsdatum: 20.03.2024
Urteil vom 7. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, alle vertreten durch Karin Fischli, Rechtsanwältin, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Schaffhausen, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung vom 17. Januar 2024.
A. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (durch Fiktion am 26. Januar 2024 zugestellt; Art. 12 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) verfügte die Vorinstanz die Wiederaufnahme der Asylgesuche des Beschwerdeführers A._______ (geboren 1989) und dessen Kindern B._______ (geboren 2018) sowie C._______ (geboren 2019), alle irakische Staatsangehörige (hiernach: die Beschwerdeführenden). Gleichzeitig wies die Vorinstanz letztere dem Kanton Aargau zu.
B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien dem Kanton Schaffhausen zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, das Erlassen von superprovisorischen Vollzugsmassnahmen und das Gewähren der unentgeltlichen Rechtspflege.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4. Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - letzterer geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 EMRK und den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGer-act. 1, S. 8). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen beider Beteiligten Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
3.2. Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Garantie. Ist die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1).
Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, sie würden bereits seit Oktober 2021 im Kanton X._______wohnen und hätten dort ein stabiles Umfeld aufgebaut. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse auf der Flucht seien sie alle psychisch angeschlagen; die Kinder, insbesondere der Beschwerdeführer 2, seien auf intensive Betreuung angewiesen. Ein Wohnortwechsel würde angesichts ihrer besonderen Situation eine Verletzung des übergeordneten Interesses des Kindes gemäss Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 16 und Art. 39 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) darstellen.
Da diese Vorbringen nicht die Einheit der Familie und somit keinen zulässigen Rügegrund betreffen (siehe E. 1.4 hiervor), ist darauf nicht weiter einzugehen. Zudem wäre ohnehin nicht ersichtlich - und die Beschwerdeführenden begründen dies auch nicht zur Genüge -, inwiefern die Zuweisung an den Kanton Aargau eine hinreichende und mit der KRK vereinbare Betreuung der Familie verunmöglichen würde.
Die Beschwerdeführenden machen sodann mit Verweis auf Art. 8 EMRK eine Verletzung der Einheit der Familie geltend. Zwischen ihnen und einer Familie der Nachbarschaft würde nämlich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Angesichts der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen. Zwar können ausnahmsweise bei Vorliegen von Abhängigkeitsverhältnissen auch familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, dabei muss es sich aber um verwandtschaftliche Beziehungen handeln (siehe E. 3.2 hiervor). Die geltend gemachte «faktische» Familiengemeinschaft mit der Nachbarschaftsfamilie reicht hierzu nicht aus. Die Verfügung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten verletzt die Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton Aargau geltendes Recht nicht und die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fallen die Rechtsbegehren der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Anordnung superprovisorischer Massnahmen dahin.
8.1. Die gestellten Begehren waren zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig. In Anbetracht der besonderen Umstände wird vorliegend jedoch auf eine Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei kommt den Beschwerdeführenden auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont
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