Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 30.10.2024Publikationsdatum: 07.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6409/2024
Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 (eröffnet am 7. Oktober 2024) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Luxemburg an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz habe festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von den Verfahrenskosten.
Am 11. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt er eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.2. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 in Luxemburg um Asyl ersucht hatte (Vorakten [SEM-act.] 9). Das SEM reichte am 30. September 2024 fristgerecht ein Wiederaufnahmegesuch bei den luxemburgischen Behörden ein (SEM-act. 15). Diese haben dem Gesuch am 2. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt (SEM-act. 19). Die Zuständigkeit Luxemburgs ist somit prinzipiell gegeben (vgl. Art. 23 Abs. 2 und 25 Dublin-III-VO), was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene denn auch nicht bestreitet. Dabei ist in grundlegender Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
Zunächst ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Luxemburg keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-5878/2022 vom 17. Januar 2023 E. 5.2. f.), was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage stellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass Luxemburg seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und E. 5 infra).
5.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
5.2. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, er habe Luxemburg verlassen, weil er Probleme mit seiner Bankkarte gehabt habe. Die Behörden hätten ihn schlecht behandelt und ihm nicht geholfen (SEM-act. 14 S. 2). Mit diesen unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen vermag er nicht rechtsgenügend darzutun, Luxemburg werde ihm nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Luxemburg ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz und Unterstützung zu gewähren.
5.3. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (...) erscheinen nicht als so gravierend, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die luxemburgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Luxemburg über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
5.4. Nach dem Ausgeführten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Luxemburg die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe). Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
7.2. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben.
7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
Versand: