Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2023.
Entscheiddatum: 05.01.2024Publikationsdatum: 19.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6499/2023
Urteil vom 5. Januar 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellerin B._______ (geboren 1979), Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo am 11. September 2023 ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken beantragte, dessen Ausstellung die Botschaft mit Formular-Verfügung vom 18. September 2023 in Vertretung der Republik Österreich verweigerte (vgl. Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo),
dass der österreichische Beschwerdeführer A._______ (geboren 1968), Sohn der Gastgeberin der Gesuchstellerin C._______ (geboren 1946), mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 gegen diesen Entscheid Einsprache bei der Vorinstanz erhob,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 auf diese Einsprache mit der Begründung, sie sei nicht fristgerecht eingereicht worden, nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die vor-instanzliche Verfügung vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben und das Visa-Gesuch der Gesuchstellerin zu prüfen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Rechtsmittelverfahren sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Schengen-Visa vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind und dieses in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und von daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass, obwohl der ursprünglich anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, aufgrund des Einreichens der Beschwerde nach dem geplanten Einreisedatum, auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu schliessen ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass nach Art. 8 der der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft Mitgliedstaaten des Schengen-Raums andere Mitgliedsstaaten, wie vorliegend, bei der Prüfung von Visa-Gesuchen vertreten können,
dass somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht bei von vornherein unbegründeten Beschwerden auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 57 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er habe fristgerecht Einsprache erhoben,
dass eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde eintrifft oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die ablehnende Formular-Verfügung der Gesuchstellerin am 18. September 2023 ausgehändigt wurde (vgl. SEM-act., S. 16),
dass der Beschwerdeführer ebenfalls von der Aushändigung der angefochtenen Verfügung am 18. September 2023 ausgeht (BVGer-act. 1),
dass die 30-tägige Einsprachefrist somit am darauffolgenden Tag, den 19. September 2023, zu laufen begann und am 18. Oktober 2023 endete,
dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Einsprachefrist würde erst am 19. Oktober 2023 ablaufen (BVGer-act. 1), sich aber bei der Abzählung der 30-tägige Einsprachefrist im Kalender vertan hat,
dass die Einsprache durch den vom Beschwerdeführer eingereichten Sendungsverlauf erwiesenermassen erst am 19. Oktober 2023 der schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. BVGer-act. 1, Anhang A),
dass dem Beschwerdeführer zwar hinsichtlich seiner Ermahnung an die Mitarbeitenden der Vorinstanz zu mehr Sorgsamkeit dahingehend beizupflichten ist, als die Einsprachefrist damit nicht offensichtlich, sondern nur um einen Tag nicht eingehalten worden ist (vgl. BVGer-act. 1, Anhang C),
dass die Einsprache aber verspätet eingereicht wurde und die Vorinstanz somit zu Recht nicht darauf eingetreten ist,
dass ein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG weder dargetan noch ersichtlich ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 250.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont
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