Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 16. September 2024.
Entscheiddatum: 21.05.2025Publikationsdatum: 02.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6595/2024
Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Annina Erni, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 16. September 2024.
A. Am 12. März 2024 beantragte die Beschwerdeführerin 1 (A._______ [geboren (...)]) für sich und ihre zwei Töchter, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (B._______ [geboren (...)]; C._______ [geboren (...)]) und für ihren Neffen, der Beschwerdeführer 4 (D._______ [geboren (...)]), alle afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Teheran humanitäre Visa. Mit Formularverfügung vom 4. Juni 2024 lehnte die Botschaft die Anträge um Ausstellung von Visa ab.
B. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 liessen die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung dagegen Einsprache erheben. Mit Verfügung vom 16. September 2024 wies die Vorinstanz diese ab.
C.
C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2024 (elektronisch eingereicht) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Visa; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
C.c Mit Replik vom 20. Dezember 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest und reichten weitere Beweismittel ein.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Zu den Visumsgesuchen der Beschwerdeführenden ist den Akten ein Antragsformular der Beschwerdeführerin 1 vom 11. März 2024 um Erteilung eines langfristigen Visums (Visum D) zu entnehmen (vgl. SEM-act., S. 122 ff.). Für die übrigen Beschwerdeführenden ist kein solches Antragsformular aktenkundig. Im undatierten Befragungsprotokoll der Schweizer Botschaft werden die Beschwerdeführenden 2-4 als Familienangehörige der Gesuchstellerin, die Beschwerdeführerin 1, bezeichnet. Im Weiteren sind den Akten für die Beschwerdeführenden vier ablehnende Formularverfügungen vom 4. Juni 2024 zu entnehmen (vgl. SEM-act., S. 148 ff.). Mit ihrer Einsprache vom 4. Juli 2024 reichte die rubrizierte Rechtsvertretung Vollmachten für die Beschwerdeführenden 1-3 ein (vgl. SEM-act., S. 157 ff.). Demnach kann die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres als erstellt erachtet werden und ist vertieft zu prüfen.
1.3.1 Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Mangels besonderer Bestimmungen im VGG beurteilt sich die Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 48 VwVG. Demnach ist nach Abs. 1 zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die erste Voraussetzung wird dabei als formelle Beschwer bezeichnet und die übrigen zwei als materielle Beschwer (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 N. 8). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Zur formellen Beschwer gehört auch die Prozessfähigkeit (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O, Art. 48 N. 6 f.). Eine Partei kann sich zudem auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder verbeiständen lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG).
1.3.2 Vorliegend ist die formelle Beschwer einzig in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 eindeutig gegeben und die rubrizierte Rechtsvertretung ermächtigt, sie zu vertreten. Für sie liegen ein handgezeichnetes Antragsformular sowie eine Vertretungsvollmacht vor (vgl. vorstehend E. 1.3). Die Beschwerdeführerinnen 2-3 wurden von der Vorinstanz in das Gesuch miteingeschlossen, und für sie liegt ebenfalls eine Bevollmächtigung der Rechtsvertretung vor. Aufgrund ihrer Volljährigkeit hätten sie grundsätzlich ebenfalls ein Antragsformular ausfüllen müssen, respektive ihr Interesse am Verfahren unterschriftlich bezeugen müssen. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz ihnen jedoch durch das Miteinschliessen in das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 implizit Parteistellung zugestand sowie der ausgestellten Vertretungsvollmachten (vgl. vorstehend E. 1.3), sind sie ebenfalls als formell beschwert zu erachten.
1.3.3 Für den minderjährigen Beschwerdeführer 4 weist die rubrizierte Rechtsvertretung keine Vollmacht seiner sich in Afghanistan aufhältigen Mutter vor und eine solche wurde auch zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht eingereicht. Es ist somit nicht ersichtlich, ob sie als Erziehungsberechtigte die Teilnahme des Beschwerdeführers am vorliegenden Verfahren befürwortet. Er kann jedenfalls aufgrund fehlender Prozessfähigkeit weder im eigenen Namen das vorliegende Verfahren beschreiten noch ist die rubrizierte Rechtsvertretung dazu ermächtigt. Seine Beschwerdelegitimation ist somit offensichtlich nicht gegeben, wodurch auf das Nachfordern einer Bevollmächtigung verzichtet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG).
1.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass einzig die Beschwerdeführerinnen 1-3 formell beschwert sind und sie die rubrizierte Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen bevollmächtigten. Des Weiteren sind die Beschwerdeführerinnen 1-3 von der angefochtenen Verfügung, welche ihnen die anbegehrten humanitären Visa verweigert, besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der besagten Verfügung, so dass sie auch materiell als beschwert gelten und folglich legitimiert sind. Es ist sie betreffend auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Den Beschwerdeführer 4 betreffend ist hingegen mangels Beschwerdelegitimation auf die von der rubrizierten Rechtsvertretung unbefugterweise eingereichte Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführerinnen der Visumpflicht nach Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb ihre Gesuche nicht nach den schengenrechtlichen Bestimmungen, sondern nach denjenigen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5, 3.6.1).
3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen ein Visum erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.).
3.3 Die entsprechenden Gesuche sind nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-4361/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 5.5; F-4138/2022 vom 10. August 2023 E. 3.3.5; F-3986/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 6). Eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils genügt nicht, um die Ausstellung humanitärer Visa zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGerF-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Im Gegensatz zu den ehemals bis 2012 zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland richten sich humanitäre Visa an eine enger definierte Personengruppe. Das Vorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes, insbesondere das Merkmal des weiblichen Geschlechts, reicht für die Erteilung eines Visums nicht aus (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4; 2018 VII/5 E. 3.6.3). Im Übrigen gilt im Vergleich zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass (vgl. dazu BVGE 2024 VII/3 E. 5.4, 5.4.1-5.4.). Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).
4.1 Zur Begründung ihrer Gefährdung verweisen die Beschwerdeführerinnen auf die Verfolgung ihrer aus der Provinz (...) stammenden paschtunischen Familie durch die Taliban. Auf die entsprechenden Vorbingen zu ihrer Situation in Afghanistan ist im Folgenden vertieft einzugehen.
4.1.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und der in der Schweiz lebenden Schwester E._______ (geboren [...]) habe ihre Familie lange vor der erneuten Machtübernahme der Taliban aufgrund ihrer freiheitlichen Weltanschauung deren Missgunst auf sich gezogen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 habe seinen Töchtern den Zugang zu Bildung ermöglichen wollen. Dies habe jedoch Angehörige der weiteren Familie, die den Taliban angehörten, gestört und zu repressiven Massnahmen veranlasst. Da der Vater sich in dieser Hinsicht nicht habe einschüchtern lassen und seine Töchter weiterhin die Schule besuchen liess, habe dies ungefähr im Jahre 2007 zu seiner Ermordung durch Angehörige seiner weiteren Familie geführt. Daraufhin hätten der ältere Sohn (F._______, geboren ca. [...]) und die älteren Töchter der Beschwerdeführerin 1 die Schule abgebrochen. Der jüngere Bruder (G._______, geboren ca. [...]) und die in der Schweiz lebende Schwester hätten an ihrer Ausbildung festgehalten (vgl. SEM-act., S. 5 ff., 40 ff., 115 ff.; BVGer-act. 1). Die in der Schweiz lebende Schwester sei dafür von den Taliban bereits im Jahr 2008 mit Schusswaffen angegriffen worden. Danach habe sie in der Provinz (...) die Schule abgeschlossen und sei im Jahr 2011 nach Kabul gezogen. Neben ihrem Medizinstudium und im Anschluss daran habe sie von 2012 bis 2019 für verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGOs) gearbeitet, darunter die Organisation (...) ([...]; vgl. SEM-act. S. 13 f.). Dabei sei sie mehrmals von den Taliban mit Warnschreiben bedroht worden und habe innerhalb der Stadt mehrmals ihren Aufenthaltsort ändern müssen (vgl. SEM-act. S. 12 f., 33 f.). Nachdem die Taliban im August 2021 Kabul wieder eingenommen hätten, sei sie mit ihrer Familie zum Flughafen gegangen. Allerdings sei es nur für sie, wegen ihrer Verbindungen zu ausländischen NGOs, möglich gewesen, mit einem Evakuierungsflug über Usbekistan in die Schweiz zu flüchten (vgl. SEM-act. S. 26 ff.), wo ihr am 16. August 2022 Asyl gewährt worden sei.
Aufgrund fehlender Angaben, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, können die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Übergriffe durch die Taliban nicht vollständig rekonstruiert werden. Gemäss ihren Ausführungen sei die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2011 mit den weiteren Kindern und deren Familien aufgrund der anhaltenden Konflikte mit den Taliban in ihrer Heimatprovinz ebenfalls nach Kabul gezogen (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 8). Dort sei die Familie immer wieder von den Taliban angegriffen worden. Dies wegen des Studiums und der beruflichen Tätigkeiten der in der Schweiz lebenden Schwester sowie weil der jüngere Brüder einer juristischen Tätigkeit nachgegangen sei, bei der er Strafbefehle gegen die Taliban ausgestellt habe (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 9). In ihrer Einsprache erwähnten die Beschwerdeführerinnen, dass vier dieser Angriffe in Kabul stattgefunden hätten (vgl. SEM-act., S. 169). Am 29. August 2020 und am 26. April 2021 habe die Familie Drohbriefe der Taliban erhalten. Im ersten Brief wurden der jüngere Bruder und die in der Schweiz lebende Schwester dazu aufgefordert, ihre gegen die Mudschahidin gerichteten Tätigkeiten innerhalb eines Monats einzustellen und sich den Taliban anzuschliessen (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 8). Im zweiten Brief sei ihnen und ihrer Familie, insbesondere weil die Tätigkeiten der Söhne der Beschwerdeführerin 1 zur Tötung und Inhaftierung von Mudschahidin geführt hätte, mit einer unerbittlichen Strafe gedroht (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 7).
Da die Familie den Aufforderungen der Taliban nicht nachkam, hätten diese sie über Nacht bei ihnen zu Hause aufgesucht und umbringen wollen (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 25). Von diesem Angriff habe die Beschwerdeführerin 1 verschiedene schwere Wunden am Kopf davongetragen und die Beschwerdeführerin 3 eine Stichwunde im Oberschenkel (vgl. SEM-act., S. 131). Bezüglich dieses als Attacke der Taliban bezeichneten Vorfalls reichten die Beschwerdeführerinnen verschiedene Fotografien zu den Akten (vgl. SEM-act., S. 110, 112 f. 144). Daraufhin habe sich der jüngere Bruder mit einem undatierten Schreiben an die Polizeibehörde seines Distrikts gewandt, um für sich und seine Familie Schutz zu beantragen (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 6). Ein weiterer Angriff der Taliban, bei dem die Beschwerdeführerinnen bei sich zu Hause geschlagen worden seien, habe sodann einige Wochen nach der Flucht der nunmehr in der Schweiz lebenden Schwester stattgefunden (vgl. SEM-act., S. 8; BVGer-act. 1, Rz. 13). Zu diesem Angriff machten die Beschwerdeführerinnen keine weiteren Ausführungen. Ein solcher wird auch nicht weiter belegt, respektive es kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die gerade erwähnten Fotografien von diesem oder vom früheren mutmasslichen Angriff der Taliban auf die Beschwerdeführerinnen stammen. Jedenfalls geht aus den Akten hervor, dass die Taliban zu diesem Zeitpunkt der Familie einen gegen die in der Schweiz lebende Schwester gerichteten Drohbrief (nachfolgend: Drohbrief November 2021) hinterliessen, den diese im Rahmen ihres Asylgesuchs bei der Vorinstanz eingereicht hatte. Darin werfen ihr die Taliban ihre Tätigkeit für (...) im (...)-Spital in Kabul vor. Falls sie sich nicht melde, werde ihre Familie dafür büssen (vgl. SEM-act., S. 8, 136, 146).
Im September 2022 habe die in der Schweiz lebende Schwester am (...) eine Rede gehalten, welche die Vereinten Nationen und das Parlament dazu aufgefordert habe, sich gegen die Taliban zu stellen (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 14). Obwohl ihr zugesichert worden sei, dass diese Rede nicht veröffentlicht werden würde, sei diese dennoch bis zu den Taliban durchgedrungen. Dies würde ein Drohbrief der Taliban vom 17. Oktober 2022 beweisen, den die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Replik zu den Akten reichten. In diesem an den älteren und jüngeren Bruder gerichteten Brief wird ausgeführt, dass die in der Schweiz lebende Schwester Atheisten geholfen und sich im Europaparlament gegen die Taliban ausgesprochen habe. Die Brüder sollten sie zurück nach Afghanistan holen, damit sie dafür bestraft werden könne, ansonsten würden beide getötet (BVGer-act. 6, Beilage 19). Anschliessend hätten die Taliban das Haus der Beschwerdeführerin 1 in der Nähe von Kabul aufgesucht und den jüngeren Bruder entführt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme habe er sie zu diesem Zeitpunkt von Kandahar aus besucht. Dazu reichten die Beschwerdeführerinnen Bildaufnahmen ein, auf denen der jüngere Bruder unter anderem mit zwei bewaffneten und vermummten Männern abgebildet sein soll und von diesem gefesselt aus dem Haus geführt wird (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 5). Im November 2022 habe die in der Schweiz lebende Schwester von einer Freundin zudem erfahren, dass der ältere Bruder von den Taliban umgebracht worden sei. Als weiteren Racheakt der Taliban auf die Rede der in der Schweiz lebenden Schwester hätten die Taliban ihr Familienhaus niedergebrannt (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 14; SEM-act., S. 103 f.). Nachdem die Taliban auch den Aufenthaltsort einer weiteren Schwester hätten ausfindig machen können und deren Ehemann getötet hätten, seien die Beschwerdeführerinnen aus Kabul geflüchtet (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 26).
Schliesslich machten die Beschwerdeführerinnen noch einen weiteren Angriff der Taliban im August oder September 2023 auf sie geltend. Die Taliban hätten sie umbringen wollen und die Beschwerdeführerin 1 mit einem Maschinengewehr auf den Kopf geschlagen. Als die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sich geweigert hätten, mit den Taliban mitzugehen, sei die Beschwerdeführerin 3 ebenfalls mit einer Stichwunde am Oberschenkel verletzt worden (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 28). Zu dieser so bezeichneten letzten Attacke reichten die Beschwerdeführerinnen auch Bildaufnahmen zu den Akten, worauf die Beschwerdeführerin 1 unter anderem mit einer langen Narbe auf der Stirn und die Beschwerdeführerin 3 mit einer Stichwunde abgebildet sein sollen (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 9 und 10; SEM-act., S. 111, 141 ff.).
4.1.2 Die Vorinstanz hielt zu diesen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung fest, sie seien nicht hinreichend substantiiert und belegt, um daraus auf eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerinnen schliessen zu können. Die Tätigkeiten der in der Schweiz lebenden Schwester für ausländische NGOs seien zwar nachgewiesen, eine zielgerichtete und landesweite Verfolgung der Beschwerdeführinnen durch die Taliban lasse sich davon aber nicht ableiten, respektive es würden dafür verifizierbare Dokumente fehlen. Sie selber hätten sich nicht besonders exponiert und es könne für sie nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Bedrohung an Leib und Leben ausgegangen werden. Der bis zu diesem Zeitpunkt eingereichte Drohbrief vom November 2021 habe einen geringen Beweiswert. Zudem sei der Beschwerdeführerin 2 nach der erneuten Machtübernahme der Taliban noch ein Reisedokument ausgestellt worden, was gegen ihre gezielte Verfolgung spreche (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1).
4.1.3 In ihrer Beschwerdeschrift führen die Beschwerdeführerinnen dazu aus, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz sie in Afghanistan nicht als unmittelbar bedroht erachte und die Ausstellung humanitärer Visa verweigert habe. Mehrere Mitglieder ihrer Familie seien bereits durch die Taliban getötet worden. Ihre Ausführungen würden detailliert beschreiben, wie ihre ganze Familie ins Augenmerk der Taliban geraten sei. Dass sie selber auch gezielt verfolgt würden, zeige sich bereits an den von den Taliban an ihnen verübten Gewalttaten. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zunächst eine positive Prognose abgegeben habe, worauf sich diese zwingend in den Iran hätten begeben müssen, um ein Gesuch zu stellen, welches die Vorinstanz dann aber abgelehnt habe, habe sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben von Art. 5 Abs. 3 BV verstossen. Die Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin 1 sei im Weiteren durch ihre stimmigen Ausführungen und verschiedene geeignete Beweismittel belegt. Angesichts ihrer Bedrohungssituation wäre es für sie lebensbedrohlich gewesen, zur Beweissicherung noch weiter in Afghanistan zu verbleiben. Vor dem Hintergrund der schweren Krankheit der Beschwerdeführerin 1 würde die Verunmöglichung ihrer Ausreise aus dem Iran schliesslich auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 38 ff.).
4.2 Die vorerwähnte mutmassliche Verfolgung der Familie der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan ist in Anwendung des erforderlichen Beweismasses für humanitäre Visa einzelfallweise zu würdigen. Die eingereichten Beweismittel sind dabei unter Berücksichtigung ihrer Beweiskraft den Parteivorbringen und den entsprechenden Sachverhaltszusammenhängen gegenüberzustellen (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.3).
4.2.1 Was den akademischen und beruflichen Werdegang der in der Schweiz lebenden Schwester betrifft, vermochte sie diesen im Rahmen ihres Asylgesuchs mit verschiedenen Beweismitteln nachzuweisen (vgl. SEM-act., S. 55). Zu ihrer dramatischen Evakuierung aus Kabul machte sie im Rahmen ihres Asylgesuchs ebenfalls detaillierte Angaben; diese ist als belegt zu erachten (vgl. SEM-act., S. 26 f.; Pressemitteilung des Bundesrats vom 20.05.2021, Evakuierung aus Kabul: EDA organisiert Charterflug nach Usbekistan und unterstützt Luftbrücke für Ausreise aus Afghanistan, < news.admin.ch/de/nsb?id=84784 >, abgerufen am 17.04.2025). Mit der Dokumentation ihres früheren Engagements in Afghanistan vermag sie den Beweis dafür zu erbringen, in Afghanistan potentiell einem Gefährdungsprofil zu entsprechen (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 20 f., 51; www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost , abgerufen am 23.04.2025). Ihre Fluchtgeschichte und die gegen sie gerichteten Drohungen der Taliban sind von den zeitlichen Abläufen her nachvollziehbar und entsprechen auch der notorisch bekannten Vorgehensweise der Taliban.
4.2.2 In Bezug auf den jüngeren Bruder vermögen die Beschwerdeführerinnen nachzuweisen, dass er Rechtswissenschaften studierte und vom Jahr 2016 bis 2021 für eine Anwaltskanzlei arbeitete (vgl. SEM-act. 145; BVGer-act. 6, Beilage 16). Dass er in dieser Tätigkeit Strafbefehle gegen die Taliban ausstellte, ist auszuschliessen. Jedoch erscheint eine anderweitig gelagerte Konfrontation mit den Taliban aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als möglich. Dafür sprechen die sich auf seine berufliche Tätigkeit beziehenden mutmasslichen Drohbriefe vom 29. August 2020 und vom 26. April 2021, der Verweis darauf im Schreiben an die Polizeibehörde sowie die eingereichten Bildaufnahmen seiner Entführung durch die Taliban (vgl. vorstehend E. 4.1.1). Auf letzteren ist sein Gesicht eindeutig zu erkennen und anhand seiner Fotos auf dem Arbeits- und Abschlusszeugnis kann er auch identifiziert werden (vgl. SEM-act. 145; BVGer-act. 6, Beilage 16). Seine gezielte Verfolgung durch die Taliban erscheint somit ebenfalls als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Die Angaben zu seinem Verbleib fallen hingegen widersprüchlich aus. Während die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift ausführten, ihnen sei im November 2021 mitgeteilt worden, der jüngere Bruder würde sich in (...) befinden, führen sie in ihrer Replik aus, seit seiner Entführung nichts mehr von ihm gehört zu haben (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 26 sowie act. 6, Rz. 3). Im Weiteren vermögen die Beschwerdeführerinnen die behauptete Ermordung ihres Ehemanns und Vaters sowie des älteren Bruders und des Ehemanns einer Schwester nicht zu belegen, wodurch diese Tatsachen praxisgemäss als nicht bewiesen zu betrachten sind (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.2.5). Dieses Vorbringen ist somit bei der Würdigung des Sachverhaltsvortrags entsprechend zu relativieren. Das Gleiche gilt auch für das vorgebrachte Niederbrennen des Familienhauses.
4.2.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die repressiven Massnahmen der Taliban insbesondere den Tätigkeiten der in der Schweiz lebenden Schwester sowie denjenigen ihres jüngeren Bruders galten. Dies geht auch aus den mutmasslichen Drohbriefen eindeutig hervor. Zwar ist auf den eingereichten Bildaufnahmen, zumindest für die Beschwerdeführerin 1, unmissverständlich ersichtlich, dass sie bei den Angriffen der Taliban auf ihr Familienhaus erheblichen Gewalttaten ausgesetzt war (vgl. vorstehen E. 4.1.1). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich jedoch zutreffend fest, dass für die Beschwerdeführerinnen nicht auf ihre gezielte Verfolgung durch die Taliban geschlossen werden kann. Zu stützen ist auch die Aussage der Vorinstanz, wonach das Ausstellen eines afghanischen Reisepasses an die Beschwerdeführerin 2 gegen ihre gezielte Verfolgung spricht. Dass der Reisepass bereits bei der Vorgängerregierung beantragt worden sei und sie diesen nicht persönlich abgeholt habe (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 43), vermag daran nichts zu ändern. Die erlittenen Gewaltvorfälle der Beschwerdeführinnen durch die Taliban sind als punktuelle Vorverfolgung im Zusammenhang mit der Verfolgung der übrigen Familienmitglieder aufzufassen. Ihre eigene gezielte und systematische Verfolgung durch die Taliban kann davon abgeleitet nicht angenommen werden.
4.2.4 Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerinnen aus Reflexverfolgung einer visarelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Von einer derartigen, von anderen nahestehenden Personen abgeleiteten Verfolgung kann nur in Fällen besonderer Exponiertheit oder anderen erschwerenden Umständen ausgegangen werden, die eine erhöhte Verfolgungsgefahr begründen. Als solche käme die geltend gemachte Verfolgung durch ihre entfernte Familie als hochrangige Taliban-Mitglieder in Frage, da dies es den Beschwerdeführerinnen erschweren würde, sich in Afghanistan dem Zugriff der Taliban zu entziehen. Dass die in der Schweiz lebende Schwester und ihre Brüder von ihrer eigenen weiteren Familie verfolgt wurde, kann jedoch anhand von Beweismitteln nicht verifiziert werden. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, dass das weitere Umfeld der Familie von hochrangigen Taliban besetzt sei. Während sich diesbezüglich zur Person von (...) in den entsprechenden Datenbanken keine Angaben finden lassen, konnte die Personalie von (...) und seine Position als Gouverneur der Provinz (...) verifiziert werden (vgl. Taliban Leadership Tracker, (...), < (...) , abgerufen am 24.04.2025). Es bleibt jedoch unklar, inwiefern er in die geltend gemachte Verfolgung der Familie der Beschwerdeführerinnen involviert sein soll. Zu einer Verschärfung einer Gefährdungslage können grundsätzlich auch gegen die Taliban gerichtete Aktivitäten von nahestehenden Personen aus dem Ausland führen, wie vorliegend die Rede der in der Schweiz lebenden Schwester vor dem (...). Abgesehen davon, dass die genauen Vorgänge rund um die ungewollte Veröffentlichung dieser Rede und deren Kenntnisnahme durch die Taliban vage bleiben, erscheint dieses Vorbringen als unzweifelhaft. Die darauffolgenden repressiven Massnahmen der Taliban an ihre Brüder als männliche Vertreter der Familie samt dem Drohbrief vom 17. Oktober 2022 sind ebenfalls nachvollziehbar und durch die Bildaufnahmen der Entführung des jüngeren Bruders teilweise belegt. Dass die in der Schweiz lebende Schwester sich jedoch damit in einem derartigen Mass exponiert hätte, dass dies die Taliban nach mehr als zweieinhalb Jahren zu einer andauernden und gezielten Verfolgung ihrer gesamten Familien veranlassen würde, erscheint als unwahrscheinlich. Eine offensichtliche Gefahr einer gezielten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan ist somit nicht erstellt.
4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen der unmittelbare Nachweis einer andauernden, konkreten und gezielten Gefährdungssituation in Afghanistan im Sinne der Beweismassanforderungen für die Vergabe humanitärer Visa (s. oben E. 3.3) nicht gelingt. Trotz nachgewiesener gefährdungsrelevanter Verfolgung der in der Schweiz lebenden Schwester und des jüngeren Bruders durch die Taliban ist für sie eine davon abgeleitete Reflexverfolgung zu verneinen. Die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Gefahr einer allfälligen Rückschiebung der Beschwerdeführerinnen vom Iran nach Afghanistan.
4.4 Schliesslich ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführinnen einzugehen, wonach die Vorinstanz durch ihr Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV verletzt habe und das Nichtgewährleisten der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 aus dem Iran aufgrund ihrer medizinischen Probleme eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute.
4.4.1 Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 BV kann vorliegend ausgeschlossen werden: Bei der von der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. März 2023 vorgenommenen Einstufung der Erfolgsaussichten des Gesuchs als «nicht a priori chancenlos» handelte es sich unmissverständlich um eine Voreinschätzung, d.h. um eine summarische Prüfung. Gemäss Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 Satz 1 VEV ist das persönliche Erscheinen grundsätzlich zwingend. Dass die Beschwerdeführerinnen daraufhin entschieden, sich in den Iran zu begeben, ist verordnungskonform aber nicht der Vorinstanz anzulasten.
4.4.2 Im Weiteren vermag der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1, für die Schweiz keine völkerrechtliche Pflicht zur Ermöglichung ihrer Ausreise zu begründen. Ihr geltend gemachter Gesundheitszustand ([...]) erscheint in Zusammenhang mit ihrem eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung zweifellos als bedenklich (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 34 sowie act. 8, Rz. 8 ff. und Beilage 17). Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 3 EMRK ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend Visa aus humanitären Gründen keine extraterritoriale Anwendung von Garantien der EMRK besteht (vgl. Urteil des EGMR M.N. et al. gegen Belgien [Grosse Kammer] vom 5. März 2020, Nr. 3599/18, § 89 ff.). Folglich ist die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung im vorliegenden Fall zu verneinen, weshalb auf deren Überprüfung verzichtet werden kann. Des Weiteren stellen die von der Beschwerdeführerin 1 gerügten gesundheitlichen Leiden zum jetzigen Zeitpunkt keine akute Gefährdung an Leib und Leben dar (vgl. Urteil des BVGer F-252/2023 vom 1. September 2023 E. 6.4). Somit wären die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum, sollten sie überhaupt (per se) zur Abhilfe einer rein medizinischen Notlage zur Anwendung gelangen, nicht erfüllt.
Im Ergebnis ist folglich festzuhalten, dass die hypothetisch gebliebene Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen in Afghanistan die Ausstellung humanitärer Visa nicht zu rechtfertigen vermag. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV wurde weder rechtsgenüglich dargetan noch ist eine solche ersichtlich. Ein behördliches Eingreifen ist nicht zwingend erforderlich. Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist ebenfalls abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. oben E. 1.3 f.).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024 befreite sie der Instruktionsrichter jedoch von den Verfahrenskosten. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar
Versand: