Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 08.09.2025Publikationsdatum: 24.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6624/2025
Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. August 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) und dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergaben, dass sie über ein vom 20. Mai bis zum 1. September 2025 gültiges, von den spanischen Behörden ausgestelltes Schengen-Visum verfügte.
B. Anlässlich der Befragung vom 12. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie machte jedoch geltend, in der Schweiz lebe eine Cousine von ihr, weshalb sie nicht nach Spanien zurückkehren wolle. In Spanien seien ihr vor lauter Stress die Haare ausgefallen und sie habe das Gefühl gehabt, verrückt zu werden. Sie sei hospitalisiert worden und trotz der verordneten Medikamente sei ihr schlechter körperlicher und psychischer Zustand geblieben.
C. Am 12. August 2025 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 22. August 2025 entsprochen.
D. Mit Verfügung vom 25. August 2025 (eröffnet am 27. August 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien und forderte sie auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Beschwerde vom 1. September 2025 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte sie ein separates Schreiben bei, in welchem sie ihre Gründe für einen Verbleib in der Schweiz darlegte.
F. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug am 2. September 2025 per sofort einstweilen aus.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1).
1.3. Das Gericht entscheidet über vorliegende Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Spanien hat der Aufnahme (take charge) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist gegeben.
3.2. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, in Spanien niemanden zu kennen und aufgrund der Einsamkeit depressiv geworden zu sein. In der Schweiz befände sie sich inmitten von Freunden und Verwandten, die sie seit Jahren kenne. Sie könne hier ihr Leben wiederaufbauen, ihre Bildung fortsetzen und sich in die Gesellschaft integrieren. Aufgrund der Angst vor einer Rückführung nach Spanien lebe sie in ständiger Anspannung, leide unter starkem Haarausfall, wiederholter Schlaflosigkeit und müsse oft ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sie macht jedoch keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend und belegt diese auch nicht. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen vermögen nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern.
Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Der am 2. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast
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