Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung vom 23. November 2023.
Entscheiddatum: 09.01.2024Publikationsdatum: 18.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6664/2023
Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung vom 23. November 2023.
A. Mit Verfügung vom 23. November 2023 bestätigte die Vorinstanz die Zuweisung der syrischen Beschwerdeführerin A._______ (geboren 1988) an den Kanton Zürich für die Dauer der Prüfung ihres Asylgesuchs.
B. Mit Eingabe vom 28. September 2023 (der schweizerischen Post am 1. Dezember 2023 übergeben) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, dem Kanton Bern zugewiesen zu werden. Als Begründung verwies sie auf ihre Abhängigkeit von zwei in diesem Kanton lebenden Brüdern.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - letzterer geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Da die Beschwerdeführerin vorliegend zwischen ihr und ihren in einem anderen Kanton lebenden Brüdern ein Abhängigkeitsverhältnis geltend macht, ist die geltend gemachte Verletzung dieser Norm hinreichend begründet. Auf die Beschwerde ist diesen Ausführungen nach einzutreten.
Die Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
3.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Garantie. Ist die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern oder zwischen erwachsenen Geschwistern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1).
3.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).
Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Brüdern fällt nicht unter den Begriff der Kernfamilie. In Bezug auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den bereits erwachsenen Geschwistern sind den Akten bei letzteren weder körperliche oder geistige Behinderungen noch schwerwiegende Krankheiten zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerdeschrift lediglich darauf hin, dass die Nähe zu ihren Brüdern für sie eine psychische Stütze darstelle, zumal sie unter anderem an Panikattacken leide. Die geltend gemachte gegenseitige Abhängigkeit, wenn überhaupt von einer solchen im rechtlichen Sinne ausgegangen werden kann, ist demnach nicht derart gross, als dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung des täglichen Lebens zwingend auf die Hilfe ihrer Brüder oder diese umgekehrt auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen wären (vgl. Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. November 2023 E. 7). Wie bereits erwähnt (s. E. 3.3 hiervor), reicht eine emotionale Unterstützung in der Regel und auch hier nicht aus, um ein der geltenden Rechtsprechung entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Die Einschätzung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die im Falle eines Kantonswechsels geltend gemachten besseren Integrationsaussichten der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend die behauptete Tätigkeit ihres Bruders als Dolmetscher und interkultureller Vermittler, sind schliesslich nicht weiter zu prüfen, da diese nicht den vorliegend eingeschränkten Rügegrund der Einheit der Familie (s. E. 1.4 hiervor) betreffen.
Nach dem Gesagten verletzt die Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton Zürich den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die dafür verursachten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont
Versand: