Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 21.02.2024Publikationsdatum: 05.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-674/2024
Urteil vom 21. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Benjamin Arntzen, Open Place, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 18. Oktober 2021 in Griechenland und am 16. Mai 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte.
B. Am 18. Juli 2023 stimmten die kroatischen Behörden einem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 4. Juli 2023 zu, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-lll-VO).
C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4232/2023 vom 10. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Dezember 2023 nach Kroatien rücküberstellt.
D. Zurück in der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 erneut ein Asylgesuch, welches das SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegennahm. Am 17. Januar 2024 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Überstellung nach Kroatien Stellung.
E. Dem Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 10. Januar 2024 stimmten die kroatischen Behörden am 24. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu.
F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 - eröffnet am 29. Januar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies das SEM auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung.
G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Zudem sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Verfahrensrechtlich ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
H. Am 1. Februar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
I. Die zur schriftlichen Antragsstellung und Verfahrenseinleitung am 29. Dezember 2023 beauftragte Rechtsvertretung informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Februar 2024 über die per 30. Januar 2024 erfolgte Mandatsniederlegung.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildeten zulässigerweise nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde jedoch einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1. Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nach erfolgter Zustimmung der kroatischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vorliegend unbestritten gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO).
3.2. Der Beschwerdeführer reichte eine vom 6. Dezember 2023 datierte Verfügung zu den Akten, womit die kroatischen Behörden sein Verfahren auf internationalen Schutz einstellten und ihn verpflichteten, den Europäischen Wirtschaftsraum innert sieben Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids zu verlassen. Aus der Begründung geht unter anderem hervor, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, auf seinen Antrag auf internationalen Schutz zu verzichten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2023, die kroatischen Behörden hätten leichtfertig einen Rückzug angenommen, findet insofern keine Stütze. Gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ist Kroatien verpflichtet, nach einem Antragsrückzug das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zum Abschluss zu bringen. Aus der erwähnten Verfügung vom 6. Dezember 2023 geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Antragstellung Mitte Mai 2023 in einem Zentrum in Zagreb untergebracht und dass nach seiner Rücküberstellung am 4. Dezember 2023 das Verfahren wieder aufgenommen wurde. Mithin liegen keine Hinweise vor, die kroatischen Behörden könnten sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch praxisgemäss davon aus, der Verfahrenszugang in Kroatien sei gewährleistet (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9).
3.3. Zutreffend macht der Beschwerdeführer sodann geltend, die Vorin-stanz habe im angefochtenen Entscheid vom 26. Januar 2024 Textbausteine bezüglich den Dublin-Staat Litauen verwendet (vgl. S. 6). Dabei handelt es sich jedoch klar um ein Redaktionsversehen (vgl. hierzu Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 69 N. 6). Der vertretene Beschwerdeführer behauptet nicht, die vier fehlerhaften Textpassagen hätten Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geht demnach fehl. Eine Berichtigung der fehlerhaften Textpassagen verlangt der Beschwerdeführer nicht.
3.4. Nachvollziehbar ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des (nach wie vor) pendenten Dublin-Zuständigkeitsverfahrens mit Stress konfrontiert wird. Die infolgedessen hervorgerufenen Störungen seiner Wahrnehmung, Emotionsregulierung und seines Verhaltens sind als Gesundheitsbeeinträchtigungen jedoch zu wenig gravierend, als dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht angewandt hat.
Kroatien bleibt nach dem Gesagten für die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständig und hat das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Stichhaltige Gründe für einen zwischenzeitlichen Untergang der Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens seit Ergehen des Urteils D-4232/2023 hat der Beschwerdeführer weder dargetan noch sind solche ersichtlich (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.3). Zu Recht ist die Vorinstanz somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 111c Abs. 1 2. Satz AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der Aussichtslosigkeit des asylrechtlichen Mehrfachgesuchs praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz
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