Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. November 2023.
Entscheiddatum: 05.01.2024Publikationsdatum: 16.01.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6766/2023
Urteil vom 5. Januar 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. November 2023.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien um Asyl ersucht hatte.
B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Er sei in einen Raum gesperrt worden und habe dort fünf bis sechs Stunden warten müssen. Er sei dann von zwei Polizisten beleidigt und beschimpft und auf einen Polizeiposten gebracht worden. Dort sei ein Foto von ihm gemacht und es seien ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Dann sei ihm mitgeteilt worden, er solle weggehen. Er sei dann selbständig nach Bosnien zurückgekehrt. Dort habe er Schlepper kontaktiert, welche seine Rückreise in die Türkei für EUR 4'000.- organisiert hätten. In der Türkei habe er sich versteckt. Genauer genommen habe er einen Monat nach seiner Rückreise in die Türkei begonnen, sich zu verstecken, weil dann das Verfahren gegen ihn effektiv eingeleitet worden sei. Er werde im Heimatland aus politischen Gründen verfolgt. Er habe sich von (...) bis (...) 2023 in der Türkei aufgehalten. Dann sei er - wiederum durch Schlepper organisiert - versteckt in einem LKW von der Türkei bis in die Schweiz gereist. Dafür habe er EUR 7'000.- bezahlen müssen und die Reise habe 2.5 Tage gedauert. In Kroatien würde er sich wie in der Türkei fühlen; die Polizei «wende die gleichen Dinge an wie in der Türkei». Er befürchte bei einer Rückkehr nach Kroatien, in die Türkei abgeschoben zu werden. Psychisch würde es ihm nicht gut gehen. Immer wenn man mit ihm in einem «harten Ton» über Kroatien spreche, gehe es ihm nicht gut. Aufgrund der Geschehnisse in der Türkei und in Kroatien habe er Angst vor Polizisten.
C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 9. November 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 23. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
D. Mit Verfügung vom 27. November 2023 (eröffnet am 28. November 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Dezember 2023 (eingegangen am 7. Dezember 2023) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Am 7. Dezember 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am (...) in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank sein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Beim Vorbringen, es sei kein Dolmetscher vor Ort gewesen und entsprechend seien die kroatischen Behörden ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Gesprächs - in einer Sprache, die der Beschwerdeführer versteht - gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO). Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
4.1 Diese Pflicht [zur Wiederaufnahme] erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschliessen soll, nachweisen kann, dass der Antragssteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO).
4.2 In der Folge ist zu prüfen, ob die Pflicht zur Wiederaufnahme Kroatiens dadurch erloschen ist, dass der Beschwerdeführer für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ging fälschlicherweise davon aus, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO - und nicht der tatsächlich anwendbare Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO - zur Anwendung gelangt.
4.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, da er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten habe, sei die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO erloschen. Er habe Beweismittel eingereicht, welche bezeugen würden, dass er in diesem Zeitraum in der Türkei gewesen sei.
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass angesichts des geltend gemachten Verhaftungsrisikos in der Türkei eine Rückreise des Beschwerdeführers in die Türkei - sowie ein dortiger Aufenthalt von acht Monaten - als unplausibel zu werten ist. Zudem hätte er sich bereits durch die illegale Einreise in die Türkei sowie die anschliessende illegale Wiederausreise beträchtlichen Risiken ausgesetzt. Dazu kommt, dass die illegale Ein- und Ausreise den Beschwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen zusätzliche EUR 11'000.- gekostet haben sollen. Sodann widersprechen die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege seiner Aussage, wonach er sich in der Türkei versteckt haben soll. So lassen sich insbesondere der geltend gemachte Aufenthalt in einem staatlichen Krankenhaus sowie die Zugfahrt nicht damit vereinbaren, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei vor den türkischen Behörden versteckt haben will.
4.4.2 Die eingereichten Dokumente taugen sodann nicht dazu, einen lückenlosen dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dublin-Raumes beziehungsweise einen solchen Aufenthalt in der Türkei schlüssig zu belegen. Wie von der Vorinstanz zu Recht angeführt, wird der Beschwerdeführer sowohl auf den Belegen bezüglich des Spitalaufenthalts sowie auf der eingereichten Hochzeitseinladung nicht namentlich erwähnt. Sodann ist das eingereichte Hochzeitsfoto undatiert, weshalb daraus keine Rückschlüsse gezogen werden können, wann und wo dieses Foto aufgenommen worden ist, und ob es tatsächlich von der mittels Hochzeitseinladung bekannten Hochzeit vom (...) stammt. Diese Belege vermögen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei nicht zu beweisen. Zwar reichte der Beschwerdeführer ein am (...) in der Türkei ausgestelltes Rezept zum Medikamentenbezug - in welchem er namentlich erwähnt wird - sowie ein türkisches Zugticket vom (...) - ebenfalls auf ihn ausgestellt - ein. Das Zugticket wurde einzig von Hand ausgefüllt. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diese Beweise keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und daher leicht käuflich erworben, erschlichen oder gefälscht werden können. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mindestens drei Monaten Dauer zu belegen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine Rückkehr in die Türkei als bewiesen gilt, so gelingt es ihm nicht, einen Zeitraum von drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raumes zu belegen, sondern höchstens von einzelnen Tagen. Folglich vermögen seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums - auch unter Berücksichtigung des herabgesetzten Beweismasses (vgl. BVGE 2015/41 E. 7.3) - nicht zu überzeugen.
4.5 Kroatien ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, indem es trotz des Hinweises auf eine mögliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum dessen Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO vor.
5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die in der Beschwerde genannten Berichte und Urteile, die teilweise zeitlich nach dem Referenzurteil datieren, vermögen daran nichts zu ändern.
6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei festgenommen und ohne Essen und Trinken eingesperrt worden, und habe Gewalt durch kroatische Beamte erlebt. Er sei von zwei Polizisten beleidigt und beschimpft worden. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Kroatien, in die Türkei abgeschoben zu werden.
6.2.2 Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch weiter substantiiert. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
6.3 Des Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers würde bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet. Die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Beschwerden und Angstzustände dürften - sofern überhaupt nötig - einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Der Beschwerdeführer reicht keine medizinischen Unterlagen ein, welche die geltend gemachten psychischen Beschwerden sowie Angstzustände darzulegen vermögen. Hinweise, wonach er deswegen bei der Pflege vorstellig geworden wäre, finden sich in den Akten nicht. Sollte der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sind nicht ersichtlich.
6.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Dezember 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.
9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid
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