Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 01.10.2025Publikationsdatum: 14.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6867/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Niger, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. September 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 29. Juli 2024 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte.
B. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 25. Juni 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 9. Juli 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut.
C. Im Rahmen der «Anhörung Menschenhandel» am 19. August 2025 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen Lebensumständen in Frankreich. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
D. Am 20. August 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, ihn im Rahmen des Asylverfahrens nicht als potenzielles Opfer von Menschenhandel anzuerkennen und gewährte ihm das rechtliche Gehör hierzu.
E. Mit Verfügung vom 2. September 2025 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F. Am 8. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den französischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend seine Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
G. Am 10. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
H. Am 15. September 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen.
I. Am 23. September 2025 reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte ein und stellte die Nachreichung eines Berichts der B._______ in Aussicht.
J. Am 24. September 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der B._______ vom selben Datum ein.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Frankreich auf der Strasse gelebt, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass Frankreich die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe und dass er sich nach seiner Rückkehr nach Frankreich an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. In Bezug auf die geltend gemachten Gewalterfahrungen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei Frankreich um einen Rechtsstaat handle und sich der Beschwerdeführer an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden könne. Betreffend die zum damaligen Zeitpunkt diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung und Verdacht auf schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) hat sie korrekt erwogen, dass keine Hinweise bestünden, wonach Frankreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Sie hat ferner auf die Aussage des Beschwerdeführers verwiesen, bereits mehrfach in psychiatrischer Behandlung in Frankreich gewesen zu sein. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf sein Vorbringen, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht abschliessend geklärt, ist festzuhalten, dass diese vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung den Gesundheitsdienst konsultiert und ihren Entscheid unter anderem auf die Ergebnisse des psychiatrischen Konsiliums vom (...) August 2025 gestützt hat. Aufgrund der medizinischen Akten und Abklärungen waren der Vorinstanz die Umstände des freiwilligen Eintritts des Beschwerdeführers in die B._______ bekannt und erlaubten eine Einschätzung seiner gesundheitlichen Beschwerden. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dass angesichts der ausreichenden medizinischen Infrastruktur und Notfallversorgung kein medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, der ein Hindernis für eine Überstellung nach Frankreich darstellen würde. Vor diesem Hintergrund hat für sie keine zwingende Veranlassung bestanden, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Es besteht somit kein Anlass auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Gemäss dem Austrittsbericht der B._______ vom (...) September 2025 war der Beschwerdeführer vom (...) August 2025 bis zum (...) September 2025 hospitalisiert. Diagnostiziert wurden unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und ein Abhängigkeits- und Entzugssyndrom (Alkohol). Empfohlen wird die Einnahme verschiedener Medikamente, eine hausärztliche, psychotherapeutische und psychiatrische Weiterbehandlung, Alkohol-, Drogen- und Tabakabstinenz, der regelmässige Besuch einer Selbsthilfegruppe sowie die Vorstellung bei einer Suchtberatungsstelle, Eigenübungen, Entspannungsverfahren und moderater Ausdauersport. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung wird verneint und festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich im stationären Setting von suizidalen Handlungsabsichten distanziert. Die Reisefähigkeit wird als gegeben erachtet, unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nicht alkoholintoxikiert sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht somit sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen. Die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden können in Frankreich - wie bereits in der Vergangenheit geschehen - behandelt werden. Auch wenn sich sein Gesundheitszustand bei einer Überstellung nach Frankreich verschlechtern sollte, bestehen folglich keine Hinweise, wonach er keine hinreichende medizinische Betreuung erhalten sollte. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach er bei einer Überstellung nach Frankreich einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Auf diese Weise kann eine lückenlose Betreuung sichergestellt werden.
Bezüglich der Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Frankreich auf der Strasse leben zu müssen, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Folglich sind die Eventualanträge, auf sein Asylgesuch einzutreten und auf Einholung individueller Zusicherungen betreffend seine Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2. September 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt die am 15. September 2025 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die mit dem Vollzug beauftragten Behörden die zuständigen französischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende
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