Schengen-Visum zugunsten von X._______; Verfügung des SEM vom 15. August 2025.
Entscheiddatum: 19.01.2026Publikationsdatum: 05.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7199/2025
Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler, HR & Law Consulting Hostettler, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von X._______; Verfügung des SEM vom 15. August 2025.
A. Am 11. Juni 2025 ersuchte die sri-lankische Beschwerdeführerin (geb. [...]) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 12. Juli bis 8. Oktober 2025 bei ihrer in der Schweiz lebenden Enkelin (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 236 ff.).
B. Mit Formularverfügung vom 17. Juni 2025 wies die Botschaft den Visumsantrag ab, da Zweifel an der Absicht einer fristgerechten Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Schengen-Raum bestünden (SEM act. 234 f.).
C. Dagegen erhob die Enkelin der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2025 bei der Vorinstanz Einsprache (SEM act. 192; 360; 376). In der Folge ersuchte die Vorinstanz den Migrationsdienst des Kantons Y._______ (nachfolgend: Migrationsdienst) um Vornahme weiterer Abklärungen (SEM act. 362). Mit Verfügung vom 15. August 2025 wies das SEM die Einsprache ab (SEM act. 441 ff.).
D. Mit Eingabe vom 18. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 15. August 2025 sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, das ersuchte Schengen-Visum zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
E. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2025 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte sie mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 um unentgeltliche Prozessführung (BVGer act. 3, 4). Dem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2025 stattgegeben (BVGer act. 5).
F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2025 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 (BVGer act. 8).
1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).
3.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen. Ein Rechtsfolge-ermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist.
3.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).
3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss zudem für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
3.5 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht. Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache damit, dass ihre Wiederausreise nicht gewährleistet sei. Darauf gilt es nachfolgend einzugehen.
4.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
4.2 Zwar erholt sich Sri Lankas Wirtschaft seit dem Abschwung von 2022 allmählich, doch viele Menschen haben im Alltag immer noch mit den negativen Auswirkungen von damals zu kämpfen. Die Haushaltseinkommen, die Beschäftigungsquote und der allgemeine Wohlstand liegen immer noch weit unter dem Vorkrisenniveau. Die Armutsquote ist mit 24,5 Prozent im Jahr 2024 hoch geblieben. Der Arbeitsmarkt ist instabil, was zu einer Auswanderung von Fachkräften führt. Im Jahr 2024 haben über 300'000 Menschen das Land für eine Arbeitsstelle im Ausland verlassen (vgl. , S. 4, abgerufen im Januar 2026). Es leidet nicht nur unter einer anhaltenden Wirtschafts- und Finanzkrise sondern auch an politischen, sozialen und religiös-ethnischen Spannungen, die unvermittelt zu gewaltsamen Ausschreitungen führen können (vgl. > Grundsätzliche Einschätzung, abgerufen im Januar 2026).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt.
4.4 Besteht, wie vorliegend, bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation in einem Herkunftsland darstellt. Zu den konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumsdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
5.1 Es handelt sich bei ihr um eine (...)-jährige, verwitwete Frau. Gemäss der Beschwerde und weiteren Beilagen (je ein Schreiben der Beschwerdeführerin [inkl. diverser Fotos], ihrer in Sri Lanka lebenden Töchter und einer Enkelin) sowie der Replik sei sie in der Dorfgemeinschaft fest verwurzelt. Sie lebt zusammen mit ihrer Tochter, die sich vom Ehemann getrennt habe, und ihrer Enkelin. Beide seien auf ihre Hilfe angewiesen. Die Enkelin heirate (...) und die Beschwerdeführerin helfe bei den Vorbereitungen für die Hochzeit. Die andere Tochter lebe wenige hundert Meter von ihr entfernt. Sie würden sich täglich sehen und zusammen kochen. Eine gegenseitige Übernahme von Fürsorgepflichten sei klar nachgewiesen. Sie würden zudem jeden Freitag zusammen in den Tempel gehen, womit auch eine tiefe religiöse Verbindung zum Heimatdorf bestehe. Es bestehe somit eine tiefe Verwurzelung in der Dorfgemeinschaft sowie zu nahen Verwandten, die allesamt mit der Beschwerdeführerin zusammenleben würden.
5.2 Vorliegend soll nicht in Frage gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort in Sri Lanka über soziale Kontakte verfügt und diese pflegt. Hingegen lassen ihre Ausführungen nicht auf Verpflichtungen oder Abhängigkeiten schliessen, welche ihre Präsenz dort als unabdingbar erscheinen liessen. Dafür spricht auch der geplante knapp dreimonatige Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Der Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihren in Sri Lanka lebenden Töchtern und ihrer Enkelin könnte weiterhin über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden und auch psychologische Unterstützung könnte sie auf diesem Weg leisten. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz beziehungsweise im Schengenraum über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und daher hier auf eine bestehende soziale Struktur zurückreifen kann, so leben zwei ihrer Töchter in der Schweiz und ein Sohn in Frankreich (SEM act. 231 f.). Dieser Umstand erhöht erfahrungsgemäss das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise. In diesem Sinne kann die beschwerdeweise geltend gemachte tiefe religiöse Verbindung zum Heimatdorf nicht als entscheidrelevant berücksichtigt werden.
5.3 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation führte bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin pensioniert sei und eine bescheidene staatliche Rente von LKR 25'000.00 beziehe (ca. SFR 67.00 [siehe dazu auch SEM act. 429]). Auch verwies es auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar über zwei Depositkonten mit einem persönlichen Guthaben von insgesamt LKR 1'389'901.64 (SFR 3'583.00) verfüge, hingegen auffallend sei, dass unmittelbar vor der Einreichung des Visumsgesuchs ein hoher Geldbetrag (LKR 700'000.00, SFR 1'804.00) auf eines der Konten einbezahlt worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass dieser Betrag einbezahlt worden sei, um die ansonsten bescheidenen persönlichen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin aufzubessern (SEM act. 442). Sie äusserte sich auch im Beschwerdeverfahren nicht dazu, sodass weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, sie lebe in Sri Lanka in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen. Daran ändert auch nichts, dass sie über Wohneigentum in Sri Lanka verfügt, geht doch dieses bei einer Emigration nicht verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Weiter ist anzunehmen, dass die ihr obliegende Rolle bei der Beaufsichtigung des Eigentums einer Familienangehörigen (SEM act. 429) von einer Drittperson übernommen werden kann, wie es auch ihr geplanter dreimonatiger Aufenthalt in der Schweiz zeigt.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter geltend, sie sei bereits im Jahr 2003 mittels Schengen-Visum in die Schweiz eingereist. Davon kann sie hingegen nichts ableiten, liegt doch der Besuch nunmehr gut 22 Jahre zurück und es liegt in der Natur der Sache, dass sich seither ihre Lebensumstände und persönlichen Bedürfnisse verändert haben.
5.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen konnte das SEM zurecht davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen ihrer Enkelin und die von ihr unterzeichnete Rückkehr- sowie Unterhaltsgarantie nichts zu ändern (vgl. SEM act. 433 ff., 424 ff.). Bei der Risikoabwägung gilt es zu beachten, dass sie als Gastgeberin zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren kann, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). Der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete «Rückkehrverpflichtungserklärung» kann ebenso kein Gewicht beigemessen werden (SEM act. 427), handelt es sich doch bei dieser um eine blosse Absichtserklärung, die in der Schweiz keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann. Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Weitere Ausführungen, wie etwa zum Aufenthaltszweck und den finanziellen Mitteln der Gastgeberin, erübrigen sich damit.
5.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt der vorinstanzliche Entscheid mangels Eröffnung des Schutzbereichs auch nicht den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), handelt es sich doch bei der familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Enkelin nicht um jene einer Kernfamilie (Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), die unter den Schutz der angerufenen Bestimmungen fällt. Ebenso besteht in casu, wie aus den Akten ersichtlich, auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Damit liegen ebenfalls keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe vor, welche die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums rechtfertigen würden (vgl. E. 3.5).
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: