Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2023.
Entscheiddatum: 20.02.2025Publikationsdatum: 06.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-763/2024 und F-766/2024
Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2023.
A. Die verheirateten Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 1 geb. [...]; Beschwerdeführerin 2 geb. [...]) stammen aus der Türkei und reisten am 28. November 2022 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern in die Schweiz ein.
B. Am 31. März 2023 wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Ausreisefrist an (Tag nach Rechtskraft des Entscheids). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2370/2023 vom 5. Juli 2023 ab.
C.
Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2023 verhängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführenden je ein fünfjähriges Einreiseverbot (gültig vom 4. Januar 2024 bis zum 3. Januar 2029), welche für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gelten. Gleichzeitig entzog sie allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung.
D. Am 4. Januar 2024 wurden die Beschwerdeführenden (gemeinsam mit ihren drei Kindern) in Begleitung von 13 Polizeibeamten zum Flughafen C._______ gebracht und von 11 Polizeibeamten in die Türkei zurückgeführt.
E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 stellten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgliche Massnahme betreffend den Asylentscheid vom 31. März 2023. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 schrieb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab.
F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Einreiseverbote der Vorinstanz und die Löschung der Einträge im Schengener Informationssystem (SIS II). Eventualiter seien die Einreiseverbote räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und zeitlich auf allerhöchstens sechs Monate zu beschränken. Subeventualiter seien die Einreiseverbote räumlich auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu beschränken. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und vereinigte die Verfahren F-763/2024 und F-766/2024.
H. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 26. April 2024.
I.
Am 2. Mai 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerden legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
3.3 Die Beschwerdeführenden monieren zusammengefasst, die Vorinstanz habe bloss ausgeführt, sie seien unkooperativ und nicht dazu bereit, die Schweiz zu verlassen. Die Vorinstanz habe jedoch nicht begründet, inwiefern sie sich unkooperativ verhalten hätten. Sodann habe keine vertiefte Verhältnismässigkeitsprüfung oder eine differenzierte Interessenabwägung stattgefunden und die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb ein fünfjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt werden könne. Sodann fehle eine Begründung, weshalb der Eintrag im SIS II im vorliegenden Fall angebracht sei.
3.4 Die Vorinstanz erwähnte in der Begründung der Einreiseverbote zwar ein unkooperatives Verhalten der Beschwerdeführenden, stützte die Einreiseverbote jedoch einzig auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (fehlende Ausreise innerhalb der angesetzten Frist). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern sie sich unkooperativ verhalten hätten, ist dieses Vorbringen primär im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich zu verneinen, da die Notwendigkeit eines Aufgebots von 13 beziehungsweise 11 Polizeibeamten ohne weiteres auf ein unkooperatives Verhalten der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung schliessen lässt (vgl. auch E. 6.3). Da die Voraussetzung für die Anordnung eines Einreiseverbots bereits damit erfüllt ist, dass die Beschwerdeführenden nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (vgl. nachfolgend E. 6.3), erübrigen sich weitere Ausführungen.
3.5 Eine Begründung, weshalb die Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden - und somit für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten wirken - ist der angefochtenen Verfügung ebenso wenig zu entnehmen wie eine Verhältnismässigkeitsprüfung und Ausführungen zur Dauer der Einreiseverbote, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Die Beschwerdeführenden hatten jedoch die Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), zu der Begründung, welche die Vorinstanz nachträglich in ihrer Vernehmlassung angebracht hat (vgl. E. 5.3 und 8.3), zu äussern. Die Verletzung der Begründungspflicht ist damit geheilt.
4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
4.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-6965/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2 m.H.).
4.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren fehlbaren Handlungen der Beschwerdeführenden in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein entgegenwirken und sie überdies anhalten, sich bei einer künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots rechtskonform zu verhalten. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bei Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehende, generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2).
5.1 Die Vorinstanz begründet die Einreiseverbote damit, dass die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen worden und nicht innerhalb der auf den 7. Juli 2023 angesetzten Frist ausgereist seien. Zudem würden sie sich unkooperativ verhalten und seien nicht bereit, die Schweiz zu verlassen. Daher sei gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG eine Fernhaltemassnahme anzuordnen.
5.2 Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, bei Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG handle es sich um eine Kann-Bestimmung, folglich verfüge die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum. Sodann seien sie ihrer Mitwirkungspflicht sowie der Papierbeschaffung nachgekommen. Die Beschwerdeführerin 2 sowie ihre Tochter D._______ seien am 14. November 2023 selbständig zum Termin beim türkischen Konsulat erschienen, um die Papierbeschaffung zu unterstützen. Auch beim Termin des Migrationsamts am 27. November 2023 sei die gesamte Familie pflichtbewusst erschienen. Der angeordneten Meldepflicht seien sie ebenfalls nachgekommen. Es lägen keine Beweise vor, welche für ein unkooperatives Verhalten ihrerseits sprechen würden. Aussagen gegen eine freiwillige Ausreise seien allein nicht ausreichend, um ein unkooperatives Verhalten zu begründen. Da sie sich bereits in der Türkei befänden, seien keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, welche ein Einreiseverbot als angezeigt oder erforderlich erscheinen liessen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie die hiesige Sicherheit und Ordnung gefährden oder künftig gefährden sollten. Sie seien während ihres Aufenthalts in der Schweiz nie straffällig geworden oder sonstwie negativ in Erscheinung getreten. In Bezug auf ihre privaten Interessen machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich im April 2023 dem (Verein) angeschlossen. Ihre Kinder hätten den Schulunterricht in der Schweiz besucht und sich dadurch ein enges Netzwerk aufgebaut. Zudem lebe die Cousine des Beschwerdeführers 1 in E._______ und die Schwester der Beschwerdeführerin 2 in F._______. Sie würden mit ihren Verwandten eine enge Beziehung pflegen und stünden in regelmässigem Kontakt. In Bezug auf die Dauer des Einreiseverbots bringen die Beschwerdeführenden vor, ihnen könne kein grobes Fehlverhalten vorgeworfen werden, weshalb sich kein fünfjähriges Verbot rechtfertige. Das fünfjährige Einreiseverbot entspreche dem gesetzlichen Höchstmass und sei völlig unangemessen. Das Einreiseverbot sei zeitlich auf allerhöchstens sechs Monate zu begrenzen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dadurch, dass die Beschwerdeführenden ihrer Verpflichtung, bis zum 7. Juli 2023 auszureisen, nicht nachgekommen seien, hätten sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Sie hätten - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - beim Vollzug der Wegweisung nicht kooperiert, denn sonst wären sie selbständig und unbegleitet in ihren Heimatstaat zurückgereist. Für die Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung seien sie von 11 Polizeibeamten begleitet worden, was einen ausserordentlichen Aufwand bedeutet habe. Angesichts dessen bestehe ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Fernhaltung zur Verhinderung einer Wiederholung solcher Ereignisse. Dies rechtfertige auch die Dauer des Einreiseverbots.
5.4 In der Replik machen die Beschwerdeführenden ergänzend geltend, ein Aufgebot von 11 Polizeibeamten zur Wegweisung einer Familie mit drei Kindern erscheine im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes äusserst fragwürdig. Ein unverhältnismässig grosses Polizeiaufgebot und die damit verbundenen Kosten würden für sich allein kein öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung begründen. In Bezug auf die Dauer des Einreiseverbots bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz führe nicht aus, weshalb eine fünfjährige Dauer des Einreiseverbots bei einer gesetzlichen Maximaldauer von fünf Jahren weiterhin geboten beziehungsweise erforderlich sei. Dies einzig damit zu begründen, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Fernhaltung zur Verhinderung einer Wiederholung des Vollzugs der Wegweisung bestehe, vermöge die fehlende Verhältnismässigkeit der Dauer nicht zu rechtfertigen.
Es gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG Anlass für die Verhängung der Einreiseverbote gegeben haben.
6.1 Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 31. März 2023 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen auf den Tag nach Rechtskraft des Entscheids eine Ausreisefrist an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2370/2023 vom 5. Juli 2023 letztinstanzlich ab, weshalb der Entscheid gleichentags in Rechtskraft erwachsen ist. Daher galt für die Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist bis zum 6. Juli 2023.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum verfüge. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Einreiseverbote in den streitigen Verfügungen auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG abstützt, welcher keine Kann-Bestimmung ist. Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG ist vorliegend nicht einschlägig (die Beschwerdeführenden wurden nicht in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen).
6.3 Die Beschwerdeführenden leisteten der Aufforderung zur Ausreise innert Frist unbestrittenermassen keine Folge. Sie hielten sich nicht an den vorgesehenen Ausreisetermin (6. Juli 2023), gaben im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 4. August 2023 auf Nachfrage gar explizit an, nicht zur Kooperation und zur selbständigen Rückkehr und ebenso wenig zur Vorsprache bei der heimatlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren bereit zu sein (Fragen 9 und 10.). Sodann war es einerseits erforderlich, den Beschwerdeführer 1 am 7. November 2023 zum Termin beim türkischen Generalkonsulat in G._______ zur Passbeschaffung für die beiden Kinder H._______ und I._______ durch sieben Polizeibeamten zu führen (vgl. Antrag auf Vergütung von Ausreise- und Vollzugskosten des Amts für Migration des Kantons J._______ vom 29. April 2024). Andererseits mussten die Beschwerdeführenden sowie ihre drei Kinder in Begleitung von 13 Polizeibeamten zum Flughafen C._______ gebracht und anschliessend in Begleitung von 11 Polizeibeamten in die Türkei zurückgeführt werden (vgl. Antrag auf Vergütung von Ausreise- und Vollzugskosten des Amts für Migration des Kantons J._______ vom 29. April 2024). Selbst wenn - wie von den Beschwerdeführenden vorgebracht - ein Aufgebot in dieser Anzahl allenfalls als übertrieben anzusehen wäre (was vorliegend nicht zu prüfen ist), würde dies nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit der polizeilichen Zuführung der Beschwerdeführenden ändern, was wiederum auf ihr Verhalten zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführenden haben den Vollzug ihrer Wegweisung mit ihrem Verhalten bewusst vereitelt, indem sie den Ausreisetermin verstreichen liessen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die behauptete Einhaltung ihrer Mitwirkungspflicht nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführenden haben mit ihrem Verhalten hinreichenden Anlass zur Verhängung von Einreiseverboten im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG gegeben.
7.1 Die Beschwerdeführenden haben eine ausgesprochen hohe Renitenz an den Tag gelegt und nichts unversucht gelassen, die Bemühungen des Staats, sie nach den abgewiesenen Asylanträgen wegzuweisen, zu hintertreiben. Dieses Verhalten führte dazu, dass sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (ZAV; SR 364.3) zwangsweise rückgeführt werden mussten (Vollzugsstufen 2 und 3 von insgesamt 4 Vollzugsstufen). Das Aufgebot von 13 beziehungsweise 11 Polizeibeamtinnen und -beamten wurde gemäss Art. 28 Abs. 1 ZAV in Anbetracht der konkreten Umstände und des Verhaltens, das von den rückzuführenden Personen zu erwarten war, angeordnet und lässt entsprechende Rückschlüsse zu. Die Beschwerdeführenden zeigten sich von Beginn an uneinsichtig und haben diesen Eindruck im Beschwerdeverfahren bestätigt. Das Risiko, dass sie erneut versuchen könnten, in die Schweiz einzureisen, ist vor diesem Hintergrund als erheblich einzuschätzen, weshalb sich eine längerfristige Fernhaltemassnahme rechtfertigt.
7.2 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Dass sich die Kinder der Beschwerdeführenden ein enges soziales Netzwerk in der Schweiz aufgebaut haben sollen, ist irrelevant, da sie nicht mit Einreiseverboten belegt sind. Aufgrund fehlender anderweitiger Ausführungen fällt die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und deren Schwester sowie dem Beschwerdeführer 1 und dessen Cousine nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (es fehlt an einem Abhängigkeitsverhältnis; vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Kontakt der Beschwerdeführenden zu ihren Verwandten kann über Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden oder mittels Treffen in der Türkei respektive ausserhalb des Schengen-Raums stattfinden. Die Mitgliedschaft im (Verein) kann durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin nicht aktiv gelebt werden, weshalb ein privates Interesse an der Aufhebung der Einreiseverbote diesbezüglich zu verneinen ist. Einen sonstigen besonderen Bezug zur Schweiz bringen sie nicht vor und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
7.3 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass die Einreiseverbote im Grundsatz zu bestätigen sind und das öffentliche Interesse an der Fernhaltung erheblich ist, während die privaten Interessen gering erscheinen. In Anbetracht des isolierten Verstosses gegen die Einreisevorschriften in Gestalt einer nicht rechtzeitigen Ausreise aus der Schweiz sowie unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich die Dauer der Einreiseverbote von fünf Jahren jedoch als unverhältnismässig. Ein vierjähriges Einreiseverbot stellt eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz vor illegaler Einreise dar. Die Einreiseverbote sind auf vier Jahre zu reduzieren. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis Rechnung getragen.
8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).
8.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine Ausdehnung des Einreiseverbots über die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein hinaus gehe über das erforderliche Mass hinaus. Es sei kein öffentliches Interesse ersichtlich, welches einen Eintrag im SIS rechtfertigen würde. Des Weiteren sei den Beschwerdeführenden eine Ausdehnung auf den gesamten Schengen-Raum nicht zuzumuten, denn dadurch würde die Familienzusammenführung in Frankreich, wo der Bruder des Beschwerdeführers 1 lebe, unbegründet erschwert.
8.3 Da die Beschwerdeführenden innert der angesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist sind und damit ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sind, besteht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Bst. b SIS-VO-Grenze i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ein zulässiger Grund für die SIS-Ausschreibungen. Zwar begründet die Vorinstanz die SIS-Ausschreibungen - im Rahmen der nachträglich in der Vernehmlassung angebrachten Begründung - einzig mit Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze (Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit). Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerden jedoch mit einer von den angefochtenen Entscheiden abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 II 353 E. 3.1). Die Vorinstanz begründet die Einreiseverbote der Beschwerdeführenden mit Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG - und daher damit, dass die Beschwerdeführenden nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind. Auch wenn sich die Vorinstanz betreffend die SIS-Ausschreibung einzig auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze bezieht, hätten die - rechtlich vertretenen - Beschwerdeführenden mit der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b SIS-VO-Grenze i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. b Rückführungsrichtlinie rechnen müssen, da die beiden Normen (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 24 Abs. 1 Bst. b SIS-VO-Grenze i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. b Rückführungsrichtlinie) den gleichen Fall regeln. Damit knüpft die Motivsubstitution vorliegend nicht an eine Rechtsnorm an, mit deren Erheblichkeit die Beschwerdeführenden im konkreten Fall nicht rechnen mussten (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb). Daher musste den Beschwerdeführenden für die Motivsubstitution nicht das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. Urteil des BGer 2C_389/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3).
8.4 Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder in Frankreich fällt mangels eines nachgewiesenen Abhängigkeitsverhältnisses ebenfalls nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. E. 7.2). Sodann bleibt es den Schengen-Staaten unbenommen, bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise zu gestatten. Angesichts dessen überwiegt das öffentliche Interesse an einer SIS-Ausschreibung das private Interesse an der Einreise in den Schengenraum. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit haben die Beschwerdeführenden in Kauf zu nehmen. Die Ausschreibung im SIS erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 21 und 24 SIS-VO-Grenze).
Nach dem Gesagten verletzen die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht, soweit die Einreiseverbote die Dauer von vier Jahren überschreiten. Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen und die Einreiseverbote sind bis zum 3. Januar 2028 zu befristen.
10.1 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten teilweise - im Umfang des Unterliegens - den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Februar 2024 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, sind sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
10.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Gemäss Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-1/2022 vom 18. Januar 2024 ist einstweilen davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstellung, welche einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Parteientschädigung begründen würde, nicht zu belegen vermag. Demgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Einreiseverbote werden bis zum 3. Januar 2028 befristet.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid
Versand: