Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 7. November 2024.
Entscheiddatum: 08.09.2025Publikationsdatum: 06.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7678/2024
Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Markus J. Meier, Rechtsanwalt, Rechtskraft Advokatur, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 7. November 2024.
A. Der Beschwerdeführer (nigerianischer Staatsangehöriger) reiste am 18. Oktober 2024 einzig mit einem französischen Aufenthaltstitel in die Schweiz ein. Daraufhin hielt er sich bis zu seiner Verhaftung am 26. Oktober 2024 in der Schweiz auf.
B. Im Rahmen der Einvernahme durch die Stadtpolizei B._______ vom 27. Oktober 2024 wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt.
C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 28. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
D. Am 7. November 2024 wies ihn das Migrationsamt des Kantons B._______ wegen Einreise ohne gültige Reisedokumente und mangels gültigen Visums oder gültigen Aufenthaltstitels aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. November 2024.
E. Am 7. November 2024 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab Ausreisedatum für zwei Jahre gültiges Einreiseverbot, welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
F. Am 12. November 2024 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz.
G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei dessen Dauer auf ein Jahr ab der Ausreise zu befristen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies sie ab.
I. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 reduzierte die Vorinstanz das Einreiseverbot in teilweiser Wiedererwägung auf ein Jahr (bis zum 11. November 2025). Darüber hinaus beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.
J. In seiner Replik vom 20. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
K. Am 5. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe zusammen mit einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft C._______ vom 8. April 2025 ein und beantragte die umgehende Aufhebung des Einreiseverbots.
Diese leitete die Instruktionsrichterin am 8. Mai 2025 an die Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlassung weiter.
L. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
M. In seiner Replik vom 4. Juni 2025 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (Art. 32 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinn einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4). Einer geheilten Gehörsverletzung kann im Kostenpunkt Rechnung getragen werden.
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme durch die Stadtpolizei B._______ vom 27. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt.
3.5 Der Beschwerdeführer führt an, die Vorinstanz habe mit ihrer pauschalen Begründung die Substantiierungspflicht verletzt. Es sei ihm nicht möglich nachzuvollziehen, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid habe leiten lassen.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, bei einer Kontrolle am 26. Oktober 2024 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei und sich hier rechtswidrig aufgehalten habe. Damit hat sie dargelegt, worauf sie ihren Entscheid stützt, und es war dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine privaten Interessen - sein Sohn lebe in der Schweiz - in der Interessenabwägung nicht berücksichtigt.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist ist, um den Geburtstag seines in der Schweiz lebenden Sohnes zu feiern. Die angefochtene Verfügung äussert sich zur Anwesenheit des Sohnes des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht und berücksichtigt dies entsprechend auch nicht in der Verhältnismässigkeitsprüfung, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.4.6). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte jedoch die Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), zu äussern und seine privaten Interessen darzulegen. Die Gehörsverletzung ist damit geheilt. Ihr ist im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (s. E. 9).
4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
4.3 Das in Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4).
4.4 Ein Einreiseverbot kann unabhängig von einem Strafverfahren erlassen werden und grundsätzlich auch dann verhängt werden, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie in diesem Fall eingestellt wurde (vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1; F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.3; F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 6.4). Eine strafrechtliche Verurteilung ist keine notwendige Voraussetzung für eine Fernhaltemassnahme. Dies ergibt sich daraus, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an eine Polizeigefahr anknüpft, unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung strafrechtlich verfolgt wird beziehungsweise verfolgt werden kann. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E.6.3; F-5013/2021 vom 28. Juli 2023 E. 6.7). Die Einstellung des Strafverfahrens hat somit keinen unmittelbaren Einfluss auf das verwaltungsrechtliche Verfahren. Die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit gebieten allerdings, dass widersprüchliche Entscheide zwischen Straf- und Administrativbehörden im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind, soweit sie auf den gleichen Tatsachen beruhen (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 124 II 103 E. 1c/aa und bb; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1). In diesem Sinn entfernt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht ohne Not von den tatbeständlichen Feststellungen (gemeint: Feststellungen des Sachverhalts) des Strafgerichts. Soweit eine Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils beziehungsweise der Einstellung des Strafverfahrens zum Tragen kommt, bezieht sich diese im vorliegenden Zusammenhang ausschliesslich auf die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts.
5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit der rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, mit der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG).
5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er hätte gestützt auf At. 26c der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) formlos aufgefordert werden sollen, sich zurück nach Frankreich zu begeben. Dies sei jedoch nicht geschehen. Entsprechend sei die Wegweisung nicht zulässig gewesen, weshalb auch kein Einreiseverbot ausgesprochen werden könne. Eine Verfügung ohne vorgängige Aufforderung sei nur zulässig, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt sei (Art. 64 Abs. 2 AIG). Eine solche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht gegeben. Er sei weder rechtswidrig eingereist noch habe er sich illegal in der Schweiz aufgehalten. Er habe beim Grenzübertritt und während seines Aufenthaltes seine französische «carte de séjour» bei sich getragen. Diese sei als Reisedokument im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG anerkannt. Bei der rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt habe es sich - wenn überhaupt - um ein Versehen gehandelt. Ihm könne eine günstige Legalprognose gestellt werden. In Bezug auf seinen Eventualantrag hält er fest, dass seine beiden Söhne und seine Ehefrau in der Schweiz leben würden. Er habe somit ein achtenswertes privates Interesse an der Einreise. Ferner handle es sich um einen einmaligen Verstoss gegen eine Verwaltungsvorschrift.
In seiner Eingabe vom 5. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft C._______ vom 8. April 2025 fest, dass die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit es gebieten würden, widersprüchliche Entscheide zwischen Straf- und Administrativbehörden zu vermeiden, soweit sie auf den gleichen Tatsachen beruhen würden. Vorliegend seien die Verwaltungs- wie auch die Strafbehörden von den gleichen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen. Letztere hätten weder den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise noch des rechtswidrigen Aufenthalts als erfüllt erachtet, weshalb das Einreiseverbot umgehend aufzuheben sei.
5.3 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 hält die Vorinstanz fest, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft C._______ in der Einstellungsverfügung vom 8. April 2025 müssten Drittstaatsangehörige für die Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staats auch ein anerkanntes Reisedokument vorweisen. Die französische «carte de séjour» stelle kein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG dar, sondern sei ein von einem Schengen-Staat ausgestellter Aufenthaltstitel, welcher gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV; SR 142.204) einen visumspflichtigen Drittstaatsangehörigen für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumspflicht befreie. Die Pflicht, für einen kurzfristigen Aufenthalt ein gültiges Reisedokument zu besitzen, welche in Art. 6 Abs. 1 VEV festgeschrieben sei, bestehe weiterhin. Dies hätte der Beschwerdeführer auf der Webseite des SEM unter «FAQ-Einreise» unter den Ziff. 1 und 3 nachlesen können. Ausnahmen würden lediglich für Personen gelten, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines D-Visums seien, welche von einem Schengen-Staat ausgestellt worden seien, zwecks Transits in den ausstellenden Staat. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch mehrere Tage in der Schweiz aufgehalten und sei eingereist, um seine Frau zu besuchen, ohne im Besitz eines nigerianischen Reisepasses zu sein.
5.4 In seiner Replik vom 4. Juni 2025 ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht haltbar, ihm als rechtlichem Laien vorzuwerfen, er habe bewusst gegen die Einreisevorschriften verstossen, nachdem die Staatsanwaltschaft keinen Verstoss gegen die Einreisebestimmungen habe feststellen können. Das Einreiseverbot sei vor diesem Hintergrund nicht verhältnismässig.
6.1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016; Art. 2. Abs. 4 AIG und Art. 3 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Bst. b SGK müssen Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Reisedokument und über ein Visum verfügen, sofern dies erforderlich ist. Von der Visumspflicht befreit sind Personen, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schengen-Staates sind oder über ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt verfügen. Die Liste der von der Schweiz für die Einreise anerkannten Reisedokumente ist abrufbar auf der Webseite des SEM (Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit [Anhang CH-1, Liste 1], Version vom 30. Mai 2025, < > mit Verweis auf Europäische Kommission, Travel documents issued by Member States [Part II], 15. Mai 2025, < _en?filename=part_ii_travel_documents_issued_by_member_states_en.xlsx >, beide abgerufen am 21.07.2025; vgl. zum Ganzen Tobias Grasdorf-Meyer, in: Handkommentar AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 5 N 28 ff. S. 70 f.). Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wird sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008).
6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ohne Reisepass in die Schweiz eingereist ist (vgl. Einvernahme durch die Stadtpolizei B._______ vom 27. Oktober 2024). Bestritten hingegen ist, ob der französische Aufenthaltstitel als gültiges Reisedokument im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK gilt.
6.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz befreit der französische Aufenthaltstitel den Beschwerdeführer gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK von der Visumspflicht, jedoch nicht vom Erfordernis eines im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK anerkannten Reisedokuments (vgl. zum Ganzen Grasdorf-Meyer, a.a.O., Art. 5 N 28 ff. S. 70 f.). Die französische «carte de séjour» gilt nicht als anerkanntes Reisedokument (s. SEM, Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit [Anhang CH-1, Liste 1], Version vom 30. Mai 2025, < >, abgerufen am 21.07.2025 und Europäische Kommission, Travel documents issued by Member States [Part II], 15. Mai 2025, < _en?filename=part_ii_travel_documents_issued_by_member_states_en.xlsx >, abgerufen am 21.07.2025; vgl. auch SEM, FAQ-Einreise, Ziff. 1.3.2, 1.4 und 1.6.3, < >, abgerufen am 24.07.2025).
6.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Wegweisung und als Folge davon das Einreiseverbot seien mit Verweis auf Art. 64c Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 26c VVWAL nicht zulässig, läuft ins Leere, da diese Bestimmungen die Form einer Wegweisung, nicht jedoch deren Rechtmässigkeit beschlagen. Überdies sieht Art. 64 Abs. 2 dritter Satz AIG eine Ausnahme von der formlosen Wegweisung vor und schreibt vor, dass ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen ist, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt ist.
6.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer gegen die Einreisevorschriften gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK verstossen hat. Entsprechend ist auch sein Aufenthalt als rechtswidrig zu betrachten (s. Art. 3 Ziff. 2 Rückführungsrichtlinie). Dadurch hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt.
6.6 Die Staatsanwaltschaft C._______ hat das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Einstellungsverfügung vom 8. April 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts eingestellt. Dabei hat sie festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einreise sowie während seines Aufenthalts über ein anerkanntes Ausweispapier i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG verfügt, weshalb er sich nicht der widerrechtlichen Einreise und auch nicht des widerrechtlichen Aufenthalts strafbar gemacht habe. Worauf die Staatsanwaltschaft ihre Ansicht stützt, ist der Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen. Wie aus E. 4.4 hervorgeht, steht diese dem Erlass eines Einreiseverbotes nicht entgegen, bezieht sich die Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils doch auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf die rechtliche Würdigung. Vorliegend hat die zuständige Staatsanwaltschaft das fragliche Verhalten des Beschwerdeführers ohnehin keiner umfassenden und eingehenden materiellen Prüfung unterzogen. Eine Bindungswirkung der Einstellungsverfügung vom 8. April 2025 beim Entscheid über eine Fernhaltemassnahme ist zu verneinen.
7.1 Der Beschwerdeführer hat gegen eine ausländerrechtliche Bestimmung verstossen. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 9.3). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
7.2 Die Ehefrau und die volljährigen Kinder des Beschwerdeführers leben in der Schweiz. Entsprechend ist sein privates Interesse an ungehinderten Einreisen in die Schweiz nicht unerheblich. Es steht der Familie jedoch frei, sich ausserhalb der Schweiz, namentlich in Frankreich, wo der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zu treffen. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 4.2). Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel.
7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht ein einjähriges Einreiseverbot auferlegt hat. Folglich ist dieses im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist aufgrund der teilweisen Wiedererwägung von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, womit er die anteilig anfallenden Verfahrenskosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Kostennote ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen. Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und die Komplexität der Streitsache sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- als angemessen. Weil der Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der anwaltschaftlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-3614/2019 vom 30. April 2020 E. 8.2). Im Umfang seines hälftigen Obsiegens ist ihm folglich eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.- zuzusprechen. Sodann ist die Heilung der Gehörsverletzung im Kostenpunkt ebenfalls zu berücksichtigen (s. E. 3.6). Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 900.- festzusetzen.
9.3 Das amtliche Honorar ist entsprechend auf Fr. 540.50 (Fr. 1'400 - Fr. 900 = Fr. 500.- zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zugesprochen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Markus J. Meier, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 540.50 zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende
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