Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026.
Entscheiddatum: 23.04.2026Publikationsdatum: 08.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-797/2026
Urteil vom 23. April 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2026.
A.
A.a Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer - geboren (...) - reichte am (...) zusammen mit seinen Familienangehörigen ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 4. September 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5017/2020 vom 14. August 2023 ab.
A.b Am (...) stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Pass aus für eine Rundreise in verschiedene europäische Länder für die Dauer vom (...) bis (...) gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) in Verbindung mit Art. 9 RDV. Nachdem er den Pass dem SEM auch nach ausdrücklicher Aufforderung nicht retournierte, wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 21. November 2021 der Pass entzogen. Mit Urteil F-5461/2021 vom 8. Februar 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
A.c Am 18. Oktober, 11. November 2023, 19. Juni, 10. Dezember 2024 sowie 28. Februar, 20. Juni und 12. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer jeweils um Ausstellung eines Reisedokuments für ausländische Personen. Mit Verfügungen vom 19. Oktober, 20. November 2023, 21. Juni, 13. Dezember 2024 und 25. Juni 2025 lehnte die Vorinstanz diese Gesuche jeweils ab.
A.d Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er nach Prüfung der neu eingereichten Beweismittel nun als schriftenlos gelte. Er könne daher bei Vorliegen eines Reisegrundes gemäss Art. 9 RDV ein entsprechendes Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person einreichen.
A.e Am 6. November 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons B._______ einen Antrag auf Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Bst. a oder b RDV für eine Reise nach C._______ und D._______ für die Dauer vom (...) bis (...) ein.
A.f Am 11. November 2025 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Reisepasses gut und ordnete an, dass dieser lediglich für eine Reise nach C._______ und D._______ von maximal 30 Tagen (zwischen [...] und [...]) verwendet werden dürfe. Nach Abschluss dieser Reise verliere der Pass seine Gültigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c RDV und sei umgehend sowie unaufgefordert an die Vorinstanz zu retournieren. Am 19. November 2025 wurde der beantragte Pass für den erwähnten Zeitraum gestützt auf Art. 4 Abs. 4 RDV in Verbindung mit Art. 9 RDV ausgestellt.
B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 entzog die Vorinstanz den Reisepass und forderte den Beschwerdeführer auf, ihr diesen innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung zurückzugeben. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könne innert 15 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.
C. Mit an das SEM gerichteter und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 27. Januar 2026 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Reisepass sei nicht einzuziehen. Gleichzeitig ersucht er sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2026 wies die Instruktionsrichterin das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Weiter setzte sie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, welcher ordnungsgemäss bezahlt wurde.
E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 teilte das SEM mit, dass am 6. Februar 2026 der Pass für eine ausländische Person Nr. (...) eingereicht worden sei. Es handle sich dabei aber nicht um den mit Verfügung vom 20. Januar 2026 entzogenen Pass, sondern um einen zuvor ausgestellten Pass für eine ausländische Person. Letzterer sei vom Beschwerdeführer am (...) bei der Kantonspolizei B._______ als verloren gemeldet worden. Eine Kopie dieses Reiseausweises liege bei.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung oder den Entzug von Reisedokumenten für ausländische Personen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Fall endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Dem Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz ein Pass für eine ausländische Person für eine Reise nach C._______ und D._______ vom (...) bis (...) ausgestellt. Er hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und das schweizerische Reisedokument nach Abschluss der nach Art. 9 RDV erlaubten Reise seine Gültigkeit verloren (Art. 13 Abs. 1 Bst. c RDV). Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen kann die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments nicht verlängert werden (Art. 13 Abs. 4 RDV). Vorliegend war das SEM von Gesetzes wegen gehalten, das ungültig gewordene Ersatzreisepapier zu entziehen (Art. 22 Abs. 1 Bst. f RDV). Entzogene Reisedokumente sind der Vorinstanz innert 30 Tagen zurückzugeben, ansonsten sie als verloren gelten; das SEM meldete die Ungültigkeit dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung im RIPOL (Art. 22 Abs. 2 RDV). Der Beschwerdeführer hat bislang das ungültig gewordene Ersatzreisepapier dem SEM nicht retourniert, obwohl ihm unbestrittenermassen bekannt war, dass der ihm ausgestellte Reisepass nur für die Dauer seiner Reise ([...] bis [...]) gültig war und nach deren Abschluss seine Gültigkeit verlor (vgl. SEM act. 31). Der Hinweis auf besondere, persönliche, humanitäre und berufliche Umstände vermag weder an der gesetzlich korrekten Vorgehensweise des SEM etwas zu ändern, noch kann er - wie bereits in der Zwischen-verfügung vom 10. Februar 2026 dargelegt - mit den angeführten beruflichen und persönlichen Verpflichtungen ein relevantes privates Interesse am weiteren Gebrauch des in Frage stehenden und seit dem (Nennung Zeitpunkt) ungültigen Passes darlegen. Es liegt denn auch im öffentlichen Interesse, dass mit der Einziehung eine weitere Verwendung des Passes Nr. (...) verhindert wird. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen, ein neues Gesuch um Abgabe eines schweizerischen Reisedokuments einzureichen, sollte ein Reisegrund nach Art. 9 RDV vorliegen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. März 2026 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber
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