Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 12.02.2024Publikationsdatum: 20.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-831/2024
Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, ohne Nationalität, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 / N (...).
A. Das SEM trat am 29. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an, da ihm von Frankreich ein Visum ausgestellt worden war (welches nachträglich annulliert worden ist). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6314/2018 vom 12. November 2018 ab. Am 31. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt. In der Folge wies das SEM Wiederaufnahmeersuchen von Deutschland, Österreich und Norwegen ab.
B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Januar 2024 in der Schweiz erneut um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2018 in der Schweiz (s. Bst. A), am (...) Januar 2019 in Deutschland, am (...) August 2019 in Frankreich, am (...) Oktober 2020 in Österreich, am (...) November 2020 in Belgien, am (...) Dezember 2020 in den Niederlanden, am (...) Juni 2021 in Dänemark, am (...) November 2021 in Österreich und am 23. August 2022 in Norwegen um Asyl ersucht hatte.
C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung unter anderem nach Norwegen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, in Norwegen sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Ihm sei gesagt worden, er müsse das Land verlassen und dass die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Er habe jedoch keinen offiziellen Entscheid in Norwegen erhalten. Ihm sei alles nur mündlich mitgeteilt worden. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführer an, vor seiner Ankunft in Europa oft einen Psychiater besucht zu haben. Seine psychischen Beschwerden hätten sich nach der Ankunft in Europa verstärkt. Er habe in den letzten Jahren 30 Kg abgenommen. Er habe Schmerzen beim Essen, in den Muskeln und in den Knochen. Er reichte zwei Dokumente aus Norwegen von März 2023 und September 2023 zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass er aufgrund von psychischen Beschwerden in die Psychiatrie zu weiteren Untersuchungen überwiesen worden ist und an einer schweren psychiatrischen Störung leidet.
D. Die norwegischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 18. Januar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 31. Januar 2024 gut.
E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Norwegen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F. Am 7. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) für das Asylverfahren zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich (recte: Norwegen) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden haben werde. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
G. Am 8. Februar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
3.3. Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.4. Nachdem die norwegischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Norwegens grundsätzlich gegeben.
4.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
4.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Norwegen sei ihm mitgeteilt worden, dass sie seinen Fall nie akzeptieren würden. Diese Aussage sei erfolgt, ohne dass er seine Asylgründe habe richtig darlegen können. Somit bestehe die Gefahr, dass seine Asylbegehren nicht ernst genommen würden und Art. 6 EMRK verletzt werde. Ferner gehe es ihm psychisch sehr schlecht. In der Schweiz sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich in stationäre Behandlung begeben müsse. Der Arztbericht stehe noch aus.
4.4. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Risiko dargetan, die norwegischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Norwegen den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Sollte er der Ansicht sein - im Rahmen seines nach wie vor hängigen Asylverfahrens - von den norwegischen Behörden nicht korrekt behandelt worden zu sein, steht es ihm frei, sich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen beziehungsweise an die norwegische Justiz zu wenden. Norwegen ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
4.5. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Norwegen ernsthaft gefährdet würde. Norwegen verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hervorgeht, befand er sich dort bereits in psychiatrischer Behandlung. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, Norwegen würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern. Von zusätzlichen (medizinischen) Abklärungen wären ferner keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden kann, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht zu befürchten.
4.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Norwegen angeordnet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Februar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
7.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende
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