Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 26.02.2025Publikationsdatum: 06.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-859/2025
Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 11. September 2024 in Kroatien illegal in das Gebiet der Dublin-Staaten eingereist war.
B. Am 8. Oktober 2024 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt.
C. Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz vom 8. Oktober 2024 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 5. Dezember 2024 unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO ab.
D. Am 20. Dezember 2024 gelangte die Vorinstanz erneut an die kroatischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstra-tionsgesuch). Am 3. Januar 2025 stimmten die kroatischen Behörden dem Remonstrationsgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu.
E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 - eröffnet am 4. Februar 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen untergebracht, angemessen medizinisch (psychiatrisch) behandelt werde, einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren nach kroatischer Zuständigkeit erhalte sowie der Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 4 FoK (SR 0.105) gewährleistet seien. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G. Am 11. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang sowie fehlender Zugang zu gesundheitlicher Versorgung) sowie auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schrotkugeln im Körper, Schlafstörungen und Angstzustände) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit der Halbschwester des Beschwerdeführers keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt. Weder handelt es sich um eine Familienangehörige nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch sind die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.
2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt er in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme nichts Neues vor. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, aufgrund seiner Angstzustände und Erlebnisse könne eine rechtskonforme Überstellung nach Kroatien nicht erfolgen. Die geltend gemachten (nicht belegten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Sodann vermögen auch die von ihm wiedergegebenen Berichte zur Situation in Kroatien, zu gewaltsamen Rückführungen (sogenannten Push-Backs) sowie zum Refoulement-Verbot keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen.
2.3 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, die Situation in Kroatien sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
4.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha
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