Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026.
Entscheiddatum: 10.02.2026Publikationsdatum: 18.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-868/2026
Urteil vom 10. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...) 1982, Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026.
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) hatte ihr die norwegische Auslandvertretung in Nairobi ein vom 26. Oktober 2025 bis zum 17. November 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt.
B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 8. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz am 10. Dezember 2025 die norwegischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die norwegischen Behörden hiessen das Ersuchen am 16. Dezember 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut.
C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Norwegen an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Februar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E. Am 5. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Norwegen für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist. Allerdings stützte sie sich dabei fälschlicherweise auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (vor weniger als sechs Monaten vor Antragstellung abgelaufenes Visum), und nicht wie korrekt von den norwegischen Behörden angegeben auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (gültiges Visum), obwohl das Schengen-Visum zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 14. November 2025 noch gültig war (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das norwegische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Probleme in Norwegen mit Landsleuten sowie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss Arztbericht vom 25. November 2025 mittelgradige Depression und Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung sowie gemäss eigenen Aussagen Schmerzen im Nieren- und Unterleibsbereich, Inkontinenz, Schlaflosigkeit und Depression) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Norwegen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die Vorbringen, wonach sie in Norwegen schweren Drohungen und Einschüchterungen durch Mitglieder ihrer eigenen Gemeinschaft ausgesetzt gewesen sei, werden weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Norwegen ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise, wonach die norwegische Polizei der Beschwerdeführerin - bei Bedarf - den erforderlichen Schutz verweigern würde.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (s. E. 2.1 hiervor) sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Norwegen abgesehen werden müsste. Eine allfällig notwendige weiterführende medizinische und/oder psychologische Behandlung könnte auch in Norwegen durchgeführt werden. Entsprechend erübrigt es sich auch, den von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid
Versand: