Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 20.02.2025Publikationsdatum: 05.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-889/2025
Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Katrin Henzi,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2025 / N (...).
A. Am 20. August 2024 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er als Geburtsdatum den 5. Januar 2007 an. Dieses Datum wurde im ZEMIS eingetragen.
B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 17. Oktober 2022 in Italien und am 20. Dezember 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte.
C. Am 23. August 2024 erfasste die Vorinstanz mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS eine Nebenidentität des Beschwerdeführers aufgrund der Kopie seiner E-Tazkera mit dem Geburtsdatum vom 1. Mai 2002.
D. Am 27. August 2024 ersuchte die Vorinstanz die französischen und italienischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Beschwerdeführer bei ihnen gestellten Asylgesuchen.
E. Am 6. September 2024 informierten die italienischen Behörden die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei ihnen mit dem Geburtsdatum 7. Mai 2001 bekannt sei und über einen gültigen Aufenthaltstitel mit subsidiärem Schutz verfüge.
F. Gestützt auf diese Information erfasste die Vorinstanz am 10. September 2024 eine neue Nebenidentität des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum vom 7. Mai 2001.
G. Am 13. September 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch, befragte den Beschwerdeführer vertieft zu seiner Person und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens oder Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Italien oder Frankreich, zu den Zweifeln an seiner Minderjährigkeit sowie zu seinem Gesundheitszustand. Anlässlich dieses Gesprächs ersuchte der Beschwerdeführer um die Durchführung eines Altersgutachtens und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Änderung der ZEMIS-Daten.
H. Am 18. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
I. Am 29. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS.
J. Am 30. Oktober 2024 hiessen die französischen Behörden das Ersuchen der Vorinstanz vom 18. Oktober 2024 (vgl. Bst. H) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Die französischen Behörden hatten den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum vom 1. Mai 2002 erfasst.
K. Die Vorinstanz erfasste am 16. Dezember 2024 eine neue Hauptidentität des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum vom 5. Januar 2007, was dem angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers entspricht (vgl. Bst. A), und begründete dies mit einem Erfassungsfehler. Das bisher erfasste Geburtsdatum vom 1. Mai 2002 sei aufgrund eines nicht rechtsgenüglichen Identitätsdokuments erfasst worden (vgl. Bst. C).
L. Am 17. Dezember 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten medizinischen Altersabklärung. Er reichte am 23. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein. Gleichzeitig verlangte er erneut den Erlass einer separaten anfechtbaren Verfügung durch die Vorinstanz hinsichtlich seiner Altersanpassung.
M. Am 6. Januar 2025 gab die Vorinstanz eine Altersabklärung des Beschwerdeführers in Auftrag, die dieser am 10. Januar 2025 verweigerte. Am 15. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör.
N. Am 17. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung und erklärte sich nunmehr mit einem Altersgutachten einverstanden. Zudem beantragte er erneut den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS.
O. Am 20. Januar 2025 erfasste die Vorinstanz eine neue Hauptidentität des Beschwerdeführers mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2006 und versah die Änderung mit einem Bestreitungsvermerk. Als Mutationsgrund gab sie das «Ergebnis der Altersabklärung vom 20. Januar 2025» an.
P. Ebenfalls am 20. Januar 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer per E-Mail über die ZEMIS-Änderung und teilte ihm mit, dass die Altersanpassung inkl. Bestreitungsvermerk im Rahmen des Verfahrens verfügt werde.
Q. Mit Verfügung 3. Februar 2025 - eröffnet am 4. Februar 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und beauftragte den Kanton B.______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
R. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2025 sowie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Zuständigkeit von Italien festzustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung betreffend die Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS zu erlassen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die Vollzugsbehörde vorsorglich und superprovisorisch von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
S. Am 13. Februar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers beziehungsweise gegen das vom Beschwerdeführer wahrgenommene Ausbleiben einer entsprechenden Verfügung. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung/Rechtsverweigerung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-1065/2025 geführt. Die diesbezüglichen Beschwerdebegehren sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.
1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet. Über sie ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu befinden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil ist summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; statt vieler: BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; je m.w.H.). Weiter verlangt der Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG).
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt sodann die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
6.1 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Festsetzung seines Alters durch die Vorinstanz willkürlich und ohne hinreichende Begründung erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sein Alter ohne hinreichende Begründung angepasst. Ferner stütze sie sich in der angefochtenen Verfügung auf eine forensische Altersschätzung ab, die im vorliegenden Fall gerade nicht vorliege.
Schliesslich habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit Frankreichs anstelle Italiens nicht hinreichend begründet. Sie habe es versäumt, eine allfällige Zuständigkeit Italiens rechtsgenügend abzuklären und begründet auszuschliessen. Insbesondere sei seine italienische Aufenthaltsbewilligung nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der gültigen Aufenthaltserlaubnis liege eine Zuständigkeit Italiens nach Art. 12 Dublin-III-VO vor.
6.2 Tatsächlich stützt sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2025 zur Begründung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf dessen mittels forensischer Altersschätzung eruiertes Mindestalter. Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügte, fand im vorliegenden Fall jedoch ausweislich der Akten kein entsprechendes Altersgutachten statt, weshalb sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung diesbezüglich auf einen unrichtigen Sachverhalt stützt.
6.3 Im Widerspruch dazu nimmt die Verfügung an anderer Stelle Bezug auf die ursprüngliche Weigerung und anschliessende Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Mitwirkung an einem Altersgutachten und begründet in der Folge die Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit anhand der Akten. Dass sich diese Argumentation nicht mit derjenigen vereinbaren lässt, wonach das mittels forensischer Altersschätzung eruierte Mindestalter des Beschwerdeführers auf dessen Volljährigkeit schliessen lasse (vgl. vorstehend E. 6.2), liegt auf der Hand. Es kommt jedoch hinzu, dass die Vorinstanz hier - wo sie vom Fehlen eines Altersgutachtens und insofern vom richtigen Sachverhalt auszugehen scheint - nicht festhält, dass, geschweige denn begründet, weshalb sie nach der auf eine Aufklärung folgenden Zustimmung des Beschwerdeführers zum Altersgutachten auf dessen Durchführung verzichtete, obwohl sie es zuvor ihrerseits angeordnet und somit offenkundig für tauglich zur weiteren Abklärung des relevanten Sachverhalts befunden hatte. Damit hat sie ihre Begründungspflicht verletzt.
6.4 Des Weiteren ist die Vorinstanz in Anbetracht des gültigen italienischen Aufenthaltstitels, über den der Beschwerdeführer offenbar verfügt, ihrer Begründungspflicht auch in Bezug auf die Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht entnehmen, weshalb nicht Italien zuständig oder rückübernahmepflichtig sei.
6.5 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des - entscheiderheblichen - Alters des Beschwerdeführers von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Zudem fehlt eine rechtsgenügliche Begründung hinsichtlich des Verzichts auf ein Altersgutachten und der Zuständigkeit Frankreichs. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2025 ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Mit diesem Urteil fällt der am 13. Februar 2025 angeordnete Vollzugstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos
10.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung/Rechtsverweigerung wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-1065/2025 geführt.
Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 3. Februar 2025 wird insoweit aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch