Provisional debt enforcement granted on identifiable bonus claim

102 2018 303Kantonsgericht02.05.2019Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the refusal of provisional debt enforcement based on an agreement providing for payment of half of the husband's annual bonus. The appellate court found the signed agreement, together with the wage slips, sufficiently determinate to support an acknowledgement of debt. It also held that pending divorce and matrimonial property proceedings did not bar separate enforcement of the agreed payment. The appeal was allowed and the lower judgment modified: provisional debt enforcement was granted for CHF 4,124.20, plus 5% interest from 1 April 2018 on CHF 4,972.45 and CHF 73.30 collection-order costs. Costs of both instances were imposed on the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 82 Abs. 1 SchKG; Anforderungen an die Schuldanerkennung bei provisorischer Rechtsöffnung; eine durch Unterschrift bekräftigte Verpflichtung genügt, wenn der Wille zur Zahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldsumme aus der Urkunde oder aus einer klar referenzierten Urkundengesamtheit hervorgeht. Ist der Betrag anhand beigezogener Unterlagen ohne Weiteres errechenbar, liegt Bestimmtheit vor. Die provisorische Rechtsöffnung wird nicht ausgeschlossen, weil der Anspruch im Zusammenhang mit hängigen güterrechtlichen oder scheidungsrechtlichen Auseinandersetzungen steht; eine spätere materielle Bereinigung bleibt dem Sachgericht bzw. einer allfälligen Verrechnung vorbehalten (consid. 3.1-3.3).

Gesamter Gesetzestext

102 2018 303

Urteil vom 2. Mai 2019 II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsidentin: Dina Beti Richterinnen: Catherine Overney, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Gesuchstellerin und ** Beschwerdeführerin,** gegen **B.________, Gesuchsgegner ** und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli

Gegenstand

Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 19. November 2018 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 19. Oktober 2018

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 17. September 2018 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks gegen B.________ für den Betrag von CHF 4‘972.45 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2018 und für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

Mit Entscheid vom 19. Oktober 2019 wurde dieses Gesuch abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von CHF 250.- wurden der Gesuchstellerin auferlegt.

B. Mit am 19. November 2018 der Post übergebener Eingabe erhebt A.________ Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2018 und beantragt die Gutheissung ihres Gesuchs um Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

B.________ hat sich am 10. Dezember 2018 vernehmen lassen. Er schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Erwägungen

1.

1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 19. Oktober 2018 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

1.2. Als Rechtsmittelinstanz ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]).

1.3. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. November 2018 zugestellt. Die am 19. November 2018 der Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht.

1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.7. Der Streitwert beträgt CHF 4‘972.45; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO).

2.

Einleitend sei bemerkt, dass der Beschwerdegegner seinen Rechtsvorschlag auf CHF 4'124.20 beschränkt hat und somit einen Betrag von CHF 848.25 (4'972.45-4'124.20) bereits anerkannt hat. Wie der Gerichtspräsident zu Recht festgestellt hat, ist auf das Rechtsöffnungsgesuch somit nur im bestrittenen Betrag von CHF 4'124.20 einzutreten, da für denjenigen von CHF 848.25 gar kein Rechtsvorschlag stattgefunden hat. Der gleiche Vorbehalt gilt aus dem gleichen Grund für das Beschwerdeverfahren.

3.

Der Gerichtspräsident hat erwogen, die Gesuchstellerin berufe sich auf eine Eheschutzvereinbarung, die grundsätzlich als Schuldanerkennung gelten könne, die vorliegend jedoch nicht zur provisorischen Rechtsöffnung führen könne, da der geschuldete Betrag weder bestimmt noch bestimmbar sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der geforderte Betrag ergebe sich deutlich aus den Lohnblättern ihres Ehemannes für die Monate Februar und März 2018, welche sie dem Gerichtspräsidenten vorgelegt habe, und sei daher genügend bestimmt. Der Beschwerdegegner seinerseits gab vor dem Rechtsöffnungsrichter zu, er habe beschlossen, den von der Gesuchstellerin geforderten Betrag von CHF 4'972.45 nicht mehr zur Diskussion zu stellen und ihn zu überweisen. Die Forderung bilde jedoch Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung im hängigen Scheidungsverfahren und könne daher nicht separat mittels Rechtsöffnung geltend gemacht werden.

3.1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (vgl. BGE 136 III 627 E. 2). Ist der Sinn oder die Auslegung des Rechtsöffnungstitels zweifelhaft oder ergibt sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall muss der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleiben (vgl. Urteil BGer 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003 E. 3).

3.2. Vorliegend sieht die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Vereinbarung folgendes vor: "B.________ verpflichtet sich zudem, im März des Folgejahres die Hälfte des Nettobetrages des von seinem Arbeitgeber ausgerichteten Bonus an A.________ zu überweisen". Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Lohnausweis des Gesuchsgegners für den Monat März 2018 ergibt sich, dass dieser im März 2018 eine Bonuszahlung von CHF 10'644.- brutto erhalten hat. Aus dem Vergleich der Lohnabrechnungen der Monate Februar und März 2018 ist zudem ersichtlich, nachdem alle anderen Lohnbestandteile und –abzüge in diesen Monaten identisch sind, dass diese Bonuszahlung einem Nettobetrag von CHF 9'944.90 entspricht (19'881.90-9'937). Unter diesen Vorgaben ist davon auszugehen, dass die anerkannte Summe zur Zeit der Unterzeichnung der Vereinbarung bestimmbar, und bei ihrer Geltendmachung nicht nur bestimmbar, sondern ohne weiteres bestimmt war. Sie betrug nämlich CHF 4'972.45, die Hälfte von CHF 9'944.90.

Was das Argument des Beschwerdegegners angeht, die Forderung bilde Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung im hängigen Scheidungsverfahren und könne daher nicht separat mittels Rechtsöffnung geltend gemacht werden, ist folgendes zu bemerken. Ein Eheschutzverfahren wird durch die Einleitung der Scheidung nicht hinfällig. Die Eheschutzmassnahmen wirken über den Entscheid – und damit auch über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens – hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt (vgl. Urteil BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2). Vorliegend ist das Scheidungsverfahren immer noch hängig, so dass die von den Parteien vereinbarten Eheschutzmassnahmen weiterhin gelten. Sollte die in Betreibung gesetzte Forderung schlussendlich tatsächlich Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden, und der geschuldete Betrag unter Umständen berichtigt werden, wird es Sache der Parteien sein, die getätigte Auszahlung gegebenenfalls zu verrechnen. Die Tatsache, dass eine güterrechtliche Verhandlung stattfindet, kann jedoch nicht dazu führen, die Auszahlung – und somit die provisorische Rechtsöffnung – zu hindern. Der Beschwerdegegner führt überdies in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2018 aus, dass er einen Betrag von CHF 4'197.50 ohne weiteres anerkenne.

3.3. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 Bst. b ZPO). Dies ist vorliegend der Fall.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks dahingehend abzuändern, dass die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks gegen B.________ für den Betrag von CHF 4'124.20 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2018 auf dem Betrag von CHF 4'972.45, und für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, auszusprechen ist.

4.

4.1. Da der Hof einen neuen Entscheid trifft, hat er auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die vom Präsidenten des Zivilgerichts festgesetzten Gerichtskosten von CHF 210.- wurden nicht beanstandet. Sie werden dem Beschwerdegegner auferlegt, welcher unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerdeführerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung, folglich ist keine solche auszurichten.

4.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 250.- festgesetzt (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung beantragt, folglich ist keine solche auszurichten.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Dispositiv des Urteils des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 19. Oktober 2018 wird abgeändert und hat neu folgenden Inhalt:

1. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 17. September 2018 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. In der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks wird A.________ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4'124.20 nebst 5 % Zins seit dem 1. April 2018 auf dem Betrag von CHF 4'972.45, und für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, erteilt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von CHF 210.- werden B.________ auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. A.________ hat Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrags durch B.________.

II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 250.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. A.________ hat Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrags durch B.________.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 2. Mai 2019/dbe

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

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The appeal was admissible and filed within the 10-day time limit in summary proceedings.

The challenged decision in debt enforcement matters was appealable, the appellate court had competence, and the appeal was posted within the statutory deadline after service.

Yes. The signed agreement, read together with the wage slips, made the payable amount determinable and then definite: CHF 4,972.45.

An acknowledgement of debt exists when the debtor's unconditional will to pay a certain or readily determinable sum emerges from the signed documents; here the bonus amount could be derived from the bonus and net wage figures.

No. The pending divorce/property dispute did not bar enforcement of the agreed payment; later adjustment could be settled between the parties.

Separation measures remain effective despite divorce proceedings until altered by the divorce judge, so the existence of a pending property division does not prevent provisional enforcement.

Costs were imposed on the respondent for both the first-instance and appellate proceedings; no party compensation was awarded.

The respondent lost, and no compensation had been requested.

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