Definitive debt enforcement granted on a court settlement

102 2019 108Kantonsgericht19.06.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The II. Civil Appellate Court dismissed the debtor’s appeal against a first-instance decision granting definitive debt enforcement to B.________ AG. The appellant argued that the claimed debt was unjustified, that the amount and interest had to be recalculated, and that the underlying settlement had been signed without acknowledging debt and under a condition that was allegedly not fulfilled. The court held that a court settlement is an enforceable judicial title, that it may not review its substantive correctness, and that the debtor produced no evidence of payment or other discharge. The request for suspensive effect became moot, and appeal costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziff. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung gestützt auf gerichtlichen Vergleich. Der Rechtsöffnungsrichter prüft nicht die materielle Richtigkeit des Titels, sondern einzig dessen Vollstreckbarkeit, die Identität von Parteien und Forderung sowie das Vorliegen von Einwendungen nach Art. 81 SchKG. Gerichtliche Vergleiche stehen gerichtlichen Entscheiden gleich. Einwendungen gegen den Vergleich sind im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich; behauptet der Betriebene Unrichtigkeit oder Unvereinbarung, hat er die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Mangels Urkunden über Tilgung, Stundung oder Verjährung ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Erw. 2.2–2.4).

Gesamter Gesetzestext

102 2019 108 102 2019 116

Urteil vom 19. Juni 2019 II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________, ** Gesuchsgegner** und ** Beschwerdeführer** gegen B.________ AG, ** Gesuchstellerin** und ** Beschwerdegegnerin,** vertreten durch die C.________ AG

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 10. Mai 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 29. April 2019

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 29. April 2019 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks der B.________ AG in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5‘922.- nebst 5% Zins seit dem 12. Juni 2017, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 250.- und die Parteientschädigung von CHF 100.-.

B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 10. Mai 2019 über diesen Entscheid. Er rügt eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Die B.________ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 29. April 2019 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

1.2. Als Rechtsmittelinstanz ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]).

1.3. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2019 zugestellt. Die am 10. Mai 2019 der Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht.

1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.7. Der Streitwert beträgt CHF 5‘922.-; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Forderungen der Beschwerdegegnerin seien ungerechtfertigt. Der geschuldete Betrag und die Zinsen seien neu zu berechnen. Auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich gehe von einem falschen Betrag aus. Zudem habe er den Vergleich ohne Anerkennung einer Schuld unterzeichnet. Beim Abschluss des Vergleichs sei er nur unter der Bedingung eines rechtsgültigen Mietvertrages zu weiteren Zahlungen bereit gewesen und diese Bedingung sei vorliegend nicht erfüllt worden.

2.2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG hat der Richter die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtliche Vergleiche sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

2.3. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (Vock/Aepli-Wirz, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 2; siehe auch Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 80 N. 2 f.; BGE 143 III 564 E. 4.1). Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Es ist festzustellen, dass der Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs klar ist und die Parteien identisch sind. Der Rechtsöffnungsrichter ist an diesen vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich gebunden und kann ihn nicht inhaltlich überprüfen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Vergleich nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er die Revision verlangen müssen. Auch reicht er keine Urkunden ein, welche belegen würden, dass er die Forderung der Beschwerdegegnerin getilgt hätte. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

4.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht und ihr sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.

II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- festgesetzt.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 19. Juni 2019/fju

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingcourt settlementappealsummary proceedingscostssuspensive effectevidence of payment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the requirements for definitive debt enforcement based on a court settlement were met.

Extrahierter Entscheid

Yes. The settlement was a valid, enforceable judicial title and the debtor failed to prove payment, deferral, or another bar to enforcement.

Extrahierte Begründung

A court settlement is equivalent to a judicial decision under Art. 80 SchKG. The enforcement judge may not review its substantive correctness, only whether the title is valid and whether the parties and claim correspond. The debtor did not produce documents proving extinction or suspension of the debt.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could overturn the first-instance costs and whether suspensive effect remained relevant.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was dismissed, the suspensive-effect request became moot, and the appellant had to bear the appeal costs.

Extrahierte Begründung

As the appellant failed on the merits, the procedural request for suspensive effect was moot. Costs follow the losing party rule, and no party compensation was awarded because the respondent did not file observations.

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