Appeal on amount of party costs in summary proceedings

102 2019 218Kantonsgericht28.10.2019Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellate court admitted the creditor’s independent cost complaint in a summary legal-enforcement matter and held that the first instance had set party costs too low. It found the case simple, but the initial award of CHF 100 did not adequately reflect the party interest and necessary legal work. The court therefore amended the challenged decision and fixed the party costs at CHF 288.65 including VAT. It also ordered the respondent to bear the appeal costs of CHF 150 and to pay the appellant appeal-party costs of CHF 323.10 including VAT.

Omnilex-Regeste

Art. 110, 319 ff., 321 Abs. 2 und 326 ZPO; Art. 95 Abs. 3 Bst. b und Art. 96 ZPO; Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 Bst. a und e sowie Art. 68 Abs. 4 JR; Bemessung der Parteientschädigung und Kognition im Kostenbeschwerdeverfahren. Die Festsetzung der Parteientschädigung richtet sich nach den kantonalen Tarifen; ein Anspruch auf Minimalentschädigung besteht nicht. Der Beschwerdeinstanz steht volle Kognition in Rechtsfragen und Willkürprüfung im Sachverhalt zu. Bei der tariflichen Bemessung sind Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens, das Parteiinteresse, die notwendige anwaltliche Arbeit sowie die Auslagen angemessen zu berücksichtigen; standardisierte oder unnötige Aufwendungen dürfen berücksichtigt werden, soweit das Tarifrecht dies erlaubt, nicht aber als Grundlage einer offensichtlich unhaltbaren Kostenfestsetzung (vgl. consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

102 2019 218

Urteil vom 28. Oktober 2019 II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________ AG, Gesuchstellerin ** und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist gegen B.________, Gesuchsgegner und ** Beschwerdegegner

Gegenstand

Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO) Beschwerde vom 2. September 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 2. August 2019

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 2. August 2019 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks der A.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks gegen B.________ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1‘980.50, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Er setzte die Parteientschädigung auf CHF 100.- fest.

B. Die A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 2. September 2019 über diesen Entscheid, soweit die Höhe der Parteientschädigung betroffen ist. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziffer 2 des Entscheiddispositivs sei dahingehend abzuändern, dass B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 268.- zzgl. 5% MwSt. auszurichten. Eventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1. Entscheide betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung in Zivilsachen können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit selbständiger Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Vorliegend richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführerin einzig gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung. Es handelt sich somit um eine selbständige Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO.

1.2. Die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid entspricht der im Hauptverfahren massgebenden Frist (vgl. Urteil KG FR 102 2018 122 vom 20. September 2018 E. 1.3; 104 2015 9 vom 6. August 2015 E. 1b; BGE 134 I 159 E. 1.1), im vorliegenden Fall, welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 251 Bst. a ZPO), somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Nachdem der begründete Entscheid der Beschwerdeführerin am 22. August 2019 zugestellt wurde, ist die am 2. September 2019 eingereichte Beschwerde somit fristgerecht erfolgt. Sie ist zudem begründet und enthält Anträge, so dass darauf eingetreten werden kann.

1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.5. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 63 Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2011 (JR; SGF 130.11) willkürlich gehandelt und das ihr zustehende Ermessen in unzulässiger Weise missbraucht, indem sie die Parteientschädigung auf CHF 100.- festgesetzt habe. Zudem genüge der Entscheid den Anforderungen an die Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

2.1. Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag einer Partei zugesprochen (vgl. Schmid, in Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 2). Die Kantone und die Gerichte verfügen mit dem Tarifrecht und den Verteilungsgrundsätzen von Art. 104 ff. ZPO über genügende Möglichkeiten, um allenfalls unnötigen Aufwand, der von berufsmässigen Vertretern generiert wird, bei der Bemessung der von der Gegenpartei zu leistenden Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (BGE 144 III 164 E. 3.5). Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung (BGE 144 III 164 E. 3.6 mit Hinweis).

2.2. Für summarische Verfahren vor dem Einzelrichter sieht Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR eine globale Entschädigung im Höchstbetrag von CHF 6‘000.- vor. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Nach Art. 68 Abs. 4 JR werden die Auslagen bei der Festsetzung angemessen berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG).

2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Parteientschädigung auf CHF 100.- festgesetzt und festgehalten, dieser Betrag erscheine angemessen, nachdem gestützt auf einen Pfändungsverlustschein ein offensichtlich standardisiertes Gesuchs eingereicht worden und das dafür verlangte Honorar von CHF 437.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer nicht nachvollziehbar sei.

Das eingereichte Rechtsöffnungsbegehren weist lediglich drei locker beschriebene Seiten, inklusiv Titelseite, auf und die tatsächliche und rechtliche Argumentation beschränkt sich auf insgesamt sechs Zeilen. Der Rechtsöffnungstitel bestand zudem in einem Verlustschein, der aufgrund von Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt und Anspruch auf provisorische Rechtsöffnung gibt. Es handelt sich somit um einen einfachen Fall. Der Forderungsbetrag beläuft sich auf CHF 1‘980.50. Unter diesen Umständen ist die zugesprochene Parteientschädigung als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen, da sie zwar Art und Schwierigkeit des Verfahrens berücksichtigt, nicht jedoch das Parteiinteresse und die notwendige Arbeit des Anwalts.

Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 250.- zuzüglich Auslagen von CHF 18.- und Mehrwertsteuer geltend. Eine diesem Aufwand entsprechende Parteientschädigung von CHF 288.65, inklusive die Mehrwertsteuer von CHF 20.65, erscheint als gerechtfertigt.

Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend abgeändert.

3.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden in Anbetracht des Streitwerts auf pauschal CHF 150.- festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 JR) und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen, sind dieser aber vom Beschwerdegegner zu erstatten.

Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss für die Kosten der berufsmässigen Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO, Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift als übertrieben zu betrachten ist, weil darin grösstenteils Textbausteine verwendet werden, die regelmässig bei ähnlichen Fällen verwendet werden. Eine pauschale Entschädigung von CHF 300.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, scheint angemessen.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 2. August 2019 wird abgeändert und lautet neu wie folgt:

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 288.65 (inkl. MwSt. von CHF 20.65) zu bezahlen.

II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 150.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss der A.________ AG bezogen, sind dieser aber durch B.________ zurückzuerstatten.

Die Parteientschädigung der A.________ AG wird auf CHF 323.10 (inkl. MwSt. von CHF 23.10) festgesetzt.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 28. Oktober 2019/fju

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

party costssummary proceedingslegal enforcementappeal deadlinetarifflegal feesVATarbitrarinesscost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cost award was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible as an independent cost complaint and was filed within the 10-day time limit applicable in summary proceedings.

Extrahierte Begründung

A decision on party costs may be challenged under Art. 110 and 319 ff. CPC; the appeal period follows the main proceedings, here 10 days under Art. 321(2) CPC.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance party-cost award of CHF 100 was arbitrary or an abuse of discretion

Extrahierter Entscheid

The cost award was set too low and had to be increased.

Extrahierte Begründung

The case was simple but the amount in dispute, party interest, and necessary legal work had not been properly reflected; CHF 100 was untenable under the cantonal tariff rules.

Kernrechtsfrage

What amount of party costs should be awarded for the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

A flat party-cost compensation of CHF 323.10 including VAT was appropriate.

Extrahierte Begründung

Given the limited effort and use of standardised submissions, a flat fee of CHF 300 plus 7.7% VAT was reasonable.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.