Appeal against amount of party costs in summary debt enforcement

102 2019 230Kantonsgericht28.10.2019Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal appellate court partly allowed the creditor's appeal against the first-instance cost award in a summary provisional legal-opening case. It found the appeal timely and admissible, but held that the first-instance party compensation of CHF 200 was too low in light of the case's value and the necessary work. The award was increased to CHF 400 plus VAT. The respondent was ordered to bear the appellate costs, which were set at CHF 150, and to pay the appellant appellate party compensation of CHF 323.10 including VAT.

Omnilex-Regeste

Art. 110, 319 ff. ZPO; party costs in summary proceedings and standard of review. A cost decision may be challenged by independent complaint within the time limit applicable to the main proceedings; in summary proceedings this is 10 days. The appellate court reviews legal application freely and factual findings only for arbitrariness. Under the cantonal tariff, party compensation is fixed globally taking into account the type, difficulty and scope of the case, the necessary work of counsel, the parties' interest and economic circumstances; Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO does not guarantee a minimum compensation. Where the first-instance award disregards relevant tariff criteria, it may be corrected on appeal. Appellate costs follow the outcome, but may be allocated according to equitable discretion when the claim succeeds only in principle or only as to amount (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

102 2019 230

Urteil vom 28. Oktober 2019 II. Zivilappellationshof

Besetzung

Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Parteien

A.________ AG, ** Gesuchstellerin **und ** Beschwerdeführerin,**vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten gegen **B.________, Gesuchsgegner ** und Beschwerdegegner

Gegenstand

Höhe der Parteikosten (Art. 110 ZPO) Beschwerde vom 23. September 2019 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9. September 2019

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 9. September 2019 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks der A.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks gegen B.________ die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 24‘853.85, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Er setzte die Parteientschädigung auf CHF 200.- fest.

B. Die A.________ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 23. September 2019 über diesen Entscheid, soweit die Höhe der Parteientschädigung betroffen ist. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziffer 2 des Entscheiddispositivs sei dahingehend abzuändern, dass B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 522.- zzgl. 5 % MwSt. auszurichten. Eventualiter sei Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1. Entscheide betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung in Zivilsachen können von den Prozessparteien nach den Art. 110 und 319 ff. ZPO mit selbständiger Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Vorliegend richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführerin einzig gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung. Es handelt sich somit um eine selbständige Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO.

1.2. Die Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsentscheid entspricht der im Hauptverfahren massgebenden Frist (vgl. Urteil KG FR 102 2018 122 vom 20. September 2018 E. 1.3; 104 2015 9 vom 6. August 2015 E. 1b; BGE 134 I 159 E. 1.1), im vorliegenden Fall, welches dem summarischen Verfahren unterstellt ist (Art. 251 Bst. a ZPO), somit 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).

Nachdem der begründete Entscheid der Beschwerdeführerin am 11. September 2019 zugestellt wurde, ist die am Montag, 23. September 2019 eingereichte Beschwerde somit fristgerecht erfolgt. Sie ist zudem begründet und enthält Anträge, so dass darauf eingetreten werden kann.

1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.5. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 63 Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2011 (JR; SGF 130.11) willkürlich gehandelt und das ihr zustehende Ermessen in unzulässiger Weise missbraucht, indem sie die Parteientschädigung auf CHF 200.- festgesetzt habe. Zudem genüge der Entscheid den Anforderungen an die Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

2.1. Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag einer Partei zugesprochen (vgl. Schmid, in Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 2). Die Kantone und die Gerichte verfügen mit dem Tarifrecht und den Verteilungsgrundsätzen von Art. 104 ff. ZPO über genügende Möglichkeiten, um allenfalls unnötigen Aufwand, der von berufsmässigen Vertretern generiert wird, bei der Bemessung der von der Gegenpartei zu leistenden Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen (BGE 144 III 164 E. 3.5). Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO garantiert keine Minimalentschädigung (BGE 144 III 164 E. 3.6 mit Hinweis).

2.2. Für summarische Verfahren vor dem Einzelrichter sieht Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR eine globale Entschädigung im Höchstbetrag von CHF 6‘000.- vor. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Nach Art. 68 Abs. 4 JR werden die Auslagen bei der Festsetzung angemessen berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG).

2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Parteientschädigung auf CHF 200.- inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt und festgehalten, dieser Betrag erscheine angemessen, nachdem gestützt auf einen Pfändungsverlustschein ein offensichtlich standardisiertes Gesuchs eingereicht worden und das dafür verlangte Honorar von CHF 626.80.- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer nicht nachvollziehbar sei.

Das eingereichte Rechtsöffnungsbegehren weist lediglich drei locker beschriebene Seiten, inklusiv Titelseite, auf und die tatsächliche und rechtliche Argumentation beschränkt sich auf insgesamt sechs Zeilen. Der Rechtsöffnungstitel bestand zudem in einem Verlustschein, der aufgrund von Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt und Anspruch auf provisorische Rechtsöffnung gibt. Es handelt sich somit um einen eher einfachen Fall. Der Forderungsbetrag beläuft sich auf CHF 24‘853.85. Unter diesen Umständen ist die zugesprochene Parteientschädigung als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen, da sie zwar Art und Schwierigkeit des Verfahrens berücksichtigt, nicht jedoch das Parteiinteresse und die notwendige Arbeit des Anwalts.

Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.- zuzüglich Auslagen von CHF 22.- und 5 % Mehrwertsteuer geltend. Für das Rechtsöffnungsgesuch und die im erstinstanzlichen Verfahren notwendigen Arbeiten erscheint eine Parteientschädigung von CHF 400.-, inklusive Auslagen aber zuzüglich die Mehrwertsteuer von CHF 30.80, als gerechtfertigt.

Die Beschwerde wird daher teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend abgeändert.

3.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 Bst. a ZPO).

Die Beschwerdeführerin obsiegte vorliegend im Grundsatz, aber nicht in der vom gerichtlichen Ermessen abhängigen Höhe der Forderung. Die Forderung wurde wenig tiefer festgesetzt als beantragt. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden in Anbetracht des Streitwerts auf pauschal CHF 150.- festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 und 19 Abs. 1 JR) und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen, sind dieser aber vom Beschwerdegegner zu erstatten.

Auch im Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 JR das als Parteientschädigung geschuldete Honorar global und in Berücksichtigung namentlich der Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie der notwendigen Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, des Interesses und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien festgesetzt. Bei Beschwerden gegen Urteil des Einzelrichters ist der Höchstbetrag CHF 3‘000.-, welcher bis auf das Doppelte erhöht werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e und 2 JR).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift als übertrieben zu betrachten ist, weil darin grösstenteils Textbausteine verwendet werden, die regelmässig bei ähnlichen Fällen verwendet werden. Eine pauschale Entschädigung von CHF 300.-, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, scheint angemessen.

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9. September 2019 wird abgeändert und lautet neu wie folgt:

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 400.- zu bezahlen, zuzüglich CHF 30.80 MwSt.

II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden B.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 150.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss der A.________ AG bezogen, sind dieser aber durch B.________ zurückzuerstatten.

Die Parteientschädigung der A.________ AG wird auf CHF 323.10 (inkl. MwSt. von CHF 23.10) festgesetzt.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 28. Oktober 2019/fju

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

party costssummary proceedingsprovisional legal openingappeal deadlinetariff feeVATcost allocationarbitrary assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the amount of party costs was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible as an independent cost appeal and was filed within the 10-day period.

Extrahierte Begründung

Cost decisions in civil cases may be challenged separately under Art. 110 and 319 ff. ZPO; in summary proceedings the appeal deadline is 10 days, and the filing on 23 September 2019 was timely after service on 11 September 2019.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance party cost award of CHF 200 was arbitrary or unlawfully low

Extrahierter Entscheid

Yes in part; the amount had to be increased to CHF 400 plus VAT.

Extrahierte Begründung

The first-instance court failed to account adequately for the parties' interest and the necessary legal work. Given the simple standard legal-opening request, CHF 200 was too low, but the claimed CHF 522 was excessive; CHF 400 plus CHF 30.80 VAT was appropriate.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and appellate party compensation

Extrahierter Entscheid

The respondent had to bear appellate costs and reimburse the appellant's court costs; the appellant received appellate party compensation of CHF 323.10 including VAT.

Extrahierte Begründung

Because the appellant prevailed on the principle but not fully on the amount, the appellate costs were allocated to the respondent, with a reduced global party compensation fixed according to the cantonal tariff.

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