Bestätigung des Wohnzuschlags für eine Sozialwohnung

ATA/504/1995Cour de justice / Verwaltungskammer03.10.1995RegulierungsrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Das Gericht bestätigte den Zuschlag für die Sozialwohnung der Beschwerdeführer. Es verwarf deren Vorbringen zur behaupteten Enge und zum Alter der Wohnung und hielt fest, dass die Zimmer- und Wohnungsfläche nach Art. 4 RLGL zu berechnen ist. Nach dieser Methode wurde die Wohnung zu Recht als 3.5-Zimmer-Wohnung behandelt.

Omnilex-Regeste

Art. 4 RLGL; Wohnzuschlag bei Sozialwohnungen; Berechnung der Zimmer- und Wohnungsfläche. Die von den Bewohnern geltend gemachten Masse sind nicht ausschlaggebend, wenn sie nicht der in Art. 4 RLGL vorgeschriebenen Berechnungsmethode entsprechen. Einwände betreffend die behauptete Enge oder das Alter der Wohnung schliessen den Zuschlag für sich allein nicht aus, sofern die rechtlich massgebende Flächenberechnung die anwendbare Zimmerzahl bestätigt; im vorliegenden Fall war die Wohnung als 3.5-Zimmer-Wohnung zu zählen, weshalb der Zuschlag bestätigt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Descripteurs

LOGEMENT; SURTAXE; LOGEMENT SOCIAL; IEA

Normes

RLGL.4

Résumé

Confirmation de la surtaxe. Les doléances des recourants quant à l'étroitesse ou la vétusté de leur logement ne peuvent être prises en considération. La surface des pièces et celle du logement se calculent selon l'article 4 RLGL et les dimensions indiquées par les recourants pour les diverses pièces de leur appartement ne sont dès lors pas exactes. Il s'agit bien d'un appartement de 3 pièces 1/2.

Schlagwörter

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The surcharge was confirmed; the tenants' complaints about the apartment's narrowness and age could not be taken into account.

The surface of the rooms and of the dwelling must be calculated under Art. 4 RLGL, and the room dimensions claimed by the appellants were not the correct basis. On that calculation, the apartment was a 3.5-room unit.

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